Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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lichen Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, gemäß §§ 808 ff. der C. P. O. 
(Dienststellung und Name des Beamten) beauftragt. Derselbe 
darf mit der Pfändung erst Tage,') nachdem die Anordnung dem Verpflichteten bekannt“) 
gemacht ist, beginnen. Über jede Vollstreckungsverhandlung hat er eine schriftliche Nachricht mit 
kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge und der Namen der Personen, mit welchen verhandelt 
wurde, zu den Akten zu bringen. 
  
  
(Unterschrift.) 
2. Die Verfügung Ziffer 1 ist 
a) dem Verpflichteten bekannt"““) zu machen; 
b) dem beauftragten Beamten in beglaubigter Abschrift zuzustellen. 
Anmertungen: 
*) Zwischen der Bekanntmachung und dem Beginne der Voiltresz# soll eine mindestens dreitägige 
Fait liegene es sei denn, daß Gefahr im Verzug obwaltet. (6 1 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 
14. Juli 1905.) 
*Die in diesem Vordruck behandelte Verfügung kann durch Mitteilung zu Protokoll oder durch Zu- 
stellung bekannt gemacht werden. Die Zustellungen sollen mittels eingeschriebenen Briefes (Telegramms) oder 
durch —n der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift des zugustellenden Schriftstücks stattfinden (ugl. 
* # 29 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Juli 1905 und Vordruck Xl). 
  
Vordruck II. Pfändungs= und Uberweisungsverfügung. 
(Amtsbezeichuunee. (Damm.) 
Der schuldet dem Fiskus 
............................................................................................ (genaue Angabe der geschuldeten Summe 
und des Enistehungsgrundes der Schuld). Da er trotz Aufforderung diese Schuld bis heute nicht 
gezahlt hat, so wird hiermit die ihm ggen. , 
  
nnnnn. zustehende Geldforderung im Betrage von 
... Mark gepfändet und dem Fiskus in Höhe seiner oben erwähnten Forderung nebst den 
durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen im Betrage von Mark 
zur Einziehung überwiesen. 
Zu diesem Zweck ergeht hiermit an den Drittschuldner 
— ddoas Verbot, an den Schuldner 
zu zahlen. Zugleich ergeht an letzteren das Gebot, sich jeder Verfügung über die Forderung, ins- 
besondere der Einziehung derselben, zu enthalten. 
Der Drittschuldner hat binnen Veochen, von der Zustellung") dieser Verfügung an 
gerechnet, der unterzeichneten Behörde zu erklären: *5 
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten 
bereit sei; 
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; 
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger ge- 
pfändet sei; 
  
  
rnim-l 
  
(Unterschrift.) 
Die vorstehende Verfügung ist zuzustellen: 
1. an den Schuldner; 
2. an den Drittschuldner. — In der die Zustellung an diesen nachweisenden Urkunde 
ist die Aufforderung zur Abgabe der in Ziffer 1 bis 3 der obenstehenden Verfügung 
bezeichneten Erklärung aufzunehmen. 
  
*) Val. Anmerkung) zu Vordruck I.
	        
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