Full text : Staats-Lexikon.

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dent  demienigen  Mitglied  das  Wort,  welches
  nach  Eröffnung  der  Diskussion  oder
nach  Beendigung  der  vorhergehenden  Rede
zuerst  darum  nachsucht.  Der  Präfident  hat
die  Fragen  zur  Abstimmung  und  zwar  so
zu  stellen,  daß  sie  einfach  mit  =  Jae  oder  mit
„Nein=  beantwortet  werden  können;  er
verkündet  das  Ergebnis  der  Abstimmung.
Wenn  ein  Mitglied  die  Ordnun  varles
so  ist  es  vom  Präsidenten  mit  Nennung
des  Namens  darauf  zurücksuveisen.  Das
betreffende  Mitglied  kann  hiergegen  schriftlich
  Einspruch  thun,  worauf  der  R.  in  der
nächstfolgenden  Sitzung  und  ohne  Diskussion
  darüber  entscheidet,  ob  der  Ordnungsruf
  gerechtfertigt  war  oder  nicht.
Terner  kann  der  Präsident,  wenn  in  der

ersammlung  störende  Unruhe  entsteht,
die  Sitzung  auf  bestimmte  Zeit  gugesen
oder  gam,  aufheben.  Kann  er  sich  in  solchem
  Fall  kein  Gehör  verschaffen,  so  bedeckt
  er  sein  Haust,  womit  die  Sitzung
auf  eine  Stunde  unterbrochen  ist.  Sodann
steht  dem  Präsidenten  die  KHandhebung
der  Polizei  im  Sitzungsgebäude  zu;  er
kann  einzelne  Ruhestörer  von  der  Tribüne
entfernen  oder  dieselbe  ganz  räumen  lassen.
  Der  Präfident  ist  befugt,  Reichstagsmitgliedern
  bis  zu  acht  Tagen  Urlaub  zu

eben.  Endlich  ist  derselbe  jedesmalieer

orsitzender  der  behufs  Einreichung  einer
Adresse  an  den  Kaiser  zusammentretenden
Kommission,  auch  Mitglied  und  alleiniger
Sprecher  der  etwaigen  Adreßdeputation.

Die  Schriftführer  haben  für  die
Aufnahme  des  Protokolls  und  den  Druck
der  Verhandlungen  zu  sorgen,  daher  auch
die  Revision  der  stenographischen  Berichte
zu  überwachen.  Sie  lesen  die  Schriftstücke
vor,  halten  den  Namensaufruf,  vermerken
  die  Stimmen  2c.

Die  Prüfung  der  Legitimation  der
Reichstagsmitglieder,  d.  h.  ihrer  ordnungsmäßigen
  Wahl  (Wahlprüfung),  erfolgt
durch  den  R.  selbst.  Hierzu  sind  zunächst
die  Abteilungen  des  Reichstags  bestimmt.
  Derselbe  wird  nämlich  durch  das
Loos  in  siennterabseilungen  von  möglichst
  gleicher  Mitgliederza  eteilt,  die
sich  getrennt  versammeln.  gteilnde
wählt  mit  absoluter  Stimmenmehrheit
einen  Vorsitzenden  und  einen  Schriftführer

Reichstag  (Schriftführer,  Abteilungen,  Kommissionen).

sowie  deren  Stellvertreter.  Zum  Zweck  der
Wahlprüfung  wird  nun  einer  jeden  Abteilung
  durch  das  Los  eine  möglichst  gleiche
Anzahl  der  einzelnen  Wahlverhandlungen
zugeteilt.  Den  Abteilungen,  welche  ohne

ücksicht  auf  die  Zahl  der  anwesenden
Mitglieder  beschlußfähig  sind,  werden  etwaige
  Wahlanfechtungen  oder  von  seiten
eines  Reichstagsmitglieds  gegen  die  Gültigkeit
  einer  Wahl  erhobene  Einsprachen
unterbreitet.  Dabei  ist  jedoch  bestimmt,
daß  Wahlanfechtungen  und  Einsprachen,
welche  später  als  zehn  Tage  nach  Eröffnung
  des  Reichstags  und  bei  Nachwahlen,
  die  während  einer  Legislaturperiode
stattfinden,  später  als  zehn  Tage  nach
Feststellung  des  Wahlergebnisses  erfolgen,
unberücksichtigt  bleiben  sollen.  Von  der
#abteilung  aber  sind  die  Wahlverhandlunen
  an  die  Wahlprüfungskommis-4#
  welche  in  jeder  Session  für  die
Dauer  derselben  gewählt  wird,  abzugeben,
wenn  eine  rechtzeitig  erfolgte  Wahlanfechtung
  oder  Einsprache  vorliegt,  oder  wenn
von  der  Mbteilung  die  Gültigkeit  der  Wahl
durch  Mehrheitsbeschluß  für  zweifelhaft
erklärt  wird,  oder  wenn  zehn  anwesende
Mitglieder  der  Abteilung  einen  aus  dem
Inhalt  der  Wahlverhandlungen  abgeleiteten,
  speziell  zu  bezeichnenden  Zweifel  gegen
die  Gültigkeit  der  Wahl  erheben.  Die  Wahlprüfungskommission
  hat  dann  an  den  R.
Bericht  zu  erstatten,  welcher  über  die  Gültigkeit
  oder  Ungültigkeit  der  Wahl  entsckede,
  Ebenso  hat  die  Abteilung  direkt
an  den  R.  Bericht  zu  erstatten,  wenn  zwar
die  Voraussetzungen  zur  Abgabe  der  Sache
an  die  Wahlprüfungskommission  nicht
vorliegen,  aber  sonst  erhebliche  Ausstellungen
  gegen  die  Wahl  geltend  gemacht
werden.  Bis  zur  ungülte  keitserklärung
einer  Wahl  Q  der  Gewählte  Sitz  und
Stimme  im  R.

Den  Abteilungen  liegt  ferner  die  Wahl
der  Kommissionen  des  Reichstags  ob,
welche  zur  Vorberatung  der  an  den  R.

elangenden  Sachen  bestimmt  sind,  souern
  eine  solche  Vorberatung  erforderlich.
Abteilung  wählt  durch  Stimmzettel

eine  gleiche  Anzahl  von  Mitgliedern  der
Kommission.  Besteht  diese  aus  sieben
Mitgliedern,  so  wählt  jede  Abteilung  ein