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dent demienigen Mitglied das Wort, welches
nach Eröffnung der Diskussion oder
nach Beendigung der vorhergehenden Rede
zuerst darum nachsucht. Der Präfident hat
die Fragen zur Abstimmung und zwar so
zu stellen, daß sie einfach mit = Jae oder mit
„Nein= beantwortet werden können; er
verkündet das Ergebnis der Abstimmung.
Wenn ein Mitglied die Ordnun varles
so ist es vom Präsidenten mit Nennung
des Namens darauf zurücksuveisen. Das
betreffende Mitglied kann hiergegen schriftlich
Einspruch thun, worauf der R. in der
nächstfolgenden Sitzung und ohne Diskussion
darüber entscheidet, ob der Ordnungsruf
gerechtfertigt war oder nicht.
Terner kann der Präsident, wenn in der
ersammlung störende Unruhe entsteht,
die Sitzung auf bestimmte Zeit gugesen
oder gam, aufheben. Kann er sich in solchem
Fall kein Gehör verschaffen, so bedeckt
er sein Haust, womit die Sitzung
auf eine Stunde unterbrochen ist. Sodann
steht dem Präsidenten die KHandhebung
der Polizei im Sitzungsgebäude zu; er
kann einzelne Ruhestörer von der Tribüne
entfernen oder dieselbe ganz räumen lassen.
Der Präfident ist befugt, Reichstagsmitgliedern
bis zu acht Tagen Urlaub zu
eben. Endlich ist derselbe jedesmalieer
orsitzender der behufs Einreichung einer
Adresse an den Kaiser zusammentretenden
Kommission, auch Mitglied und alleiniger
Sprecher der etwaigen Adreßdeputation.
Die Schriftführer haben für die
Aufnahme des Protokolls und den Druck
der Verhandlungen zu sorgen, daher auch
die Revision der stenographischen Berichte
zu überwachen. Sie lesen die Schriftstücke
vor, halten den Namensaufruf, vermerken
die Stimmen 2c.
Die Prüfung der Legitimation der
Reichstagsmitglieder, d. h. ihrer ordnungsmäßigen
Wahl (Wahlprüfung), erfolgt
durch den R. selbst. Hierzu sind zunächst
die Abteilungen des Reichstags bestimmt.
Derselbe wird nämlich durch das
Loos in siennterabseilungen von möglichst
gleicher Mitgliederza eteilt, die
sich getrennt versammeln. gteilnde
wählt mit absoluter Stimmenmehrheit
einen Vorsitzenden und einen Schriftführer
Reichstag (Schriftführer, Abteilungen, Kommissionen).
sowie deren Stellvertreter. Zum Zweck der
Wahlprüfung wird nun einer jeden Abteilung
durch das Los eine möglichst gleiche
Anzahl der einzelnen Wahlverhandlungen
zugeteilt. Den Abteilungen, welche ohne
ücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlußfähig sind, werden etwaige
Wahlanfechtungen oder von seiten
eines Reichstagsmitglieds gegen die Gültigkeit
einer Wahl erhobene Einsprachen
unterbreitet. Dabei ist jedoch bestimmt,
daß Wahlanfechtungen und Einsprachen,
welche später als zehn Tage nach Eröffnung
des Reichstags und bei Nachwahlen,
die während einer Legislaturperiode
stattfinden, später als zehn Tage nach
Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen,
unberücksichtigt bleiben sollen. Von der
#abteilung aber sind die Wahlverhandlunen
an die Wahlprüfungskommis-4#
welche in jeder Session für die
Dauer derselben gewählt wird, abzugeben,
wenn eine rechtzeitig erfolgte Wahlanfechtung
oder Einsprache vorliegt, oder wenn
von der Mbteilung die Gültigkeit der Wahl
durch Mehrheitsbeschluß für zweifelhaft
erklärt wird, oder wenn zehn anwesende
Mitglieder der Abteilung einen aus dem
Inhalt der Wahlverhandlungen abgeleiteten,
speziell zu bezeichnenden Zweifel gegen
die Gültigkeit der Wahl erheben. Die Wahlprüfungskommission
hat dann an den R.
Bericht zu erstatten, welcher über die Gültigkeit
oder Ungültigkeit der Wahl entsckede,
Ebenso hat die Abteilung direkt
an den R. Bericht zu erstatten, wenn zwar
die Voraussetzungen zur Abgabe der Sache
an die Wahlprüfungskommission nicht
vorliegen, aber sonst erhebliche Ausstellungen
gegen die Wahl geltend gemacht
werden. Bis zur ungülte keitserklärung
einer Wahl Q der Gewählte Sitz und
Stimme im R.
Den Abteilungen liegt ferner die Wahl
der Kommissionen des Reichstags ob,
welche zur Vorberatung der an den R.
elangenden Sachen bestimmt sind, souern
eine solche Vorberatung erforderlich.
Abteilung wählt durch Stimmzettel
eine gleiche Anzahl von Mitgliedern der
Kommission. Besteht diese aus sieben
Mitgliedern, so wählt jede Abteilung ein