Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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g.  27.

Die  fürstlichen  Justiz-Beamten  stehen  mit  den  Königlichen,  denen  sie  in  Beziehung
ihrer  Dient-Befügnisse  gleichgesetzt  sind,  in  völlig  gleichen  Dienst-Verhältnissen,  namentlich
  in  Ansehung  der  Befähigung,  der  Annahme  und  Entlassung,  der  Besoldung  und
Penstonirung  und  der  Diäten.

Jedoch  wird  dem  Fürsten  ausnahmsweise  gestattet,  für  einen  Gerichts-Bezirk,  der
eine  Volksmenge  von  4000  Seelen  nicht  übersteigt,  einen  Amts-Richter  mit  einer  Besoldung
  von  900  fl.  theils  in  Geld,  theils  in  Naturalien,  neben  der  freien  Wohnung,
anzustellen.

Die  Präfung  der  fürstlichen  Justiz-Beamten  geschieht  burch  die  Königliche  Stelle,
der  die  Prüfung  Unserer  Beamten  gleicher  Eategorie  obliegt.

K.  28.

Der  Fürst  hat  alle  Lasten  der  Gerichtsbarkeit  zu  bestreiten,  dagegen  aber  auch
alle  Jurisdictions-Gefälle,  den  bestehenden  Geseßen  gemäß,  zu  beziehen,  welche  als
Ausfluß  der  fürstlichen  Gerichtsbarkeit  zu  betrachten  sind.

Vorbehalten  bleiben:

-a)  dem  Fiskus  alle  diejenigen  Geldstrafen,  Taxen,  Sporteln  rc.,  welche  als  Ausfluß
  der  höhern  Staats-Gewalt  zu  betrachten,  und  demnach  auch  nur  von  den
Königlichen  Behörden  anzusehen  sind,  z.  B.  die  Strafe  wegen  der  Uebertretung
  der  Steuer-Geseße;

5)  den  Corporations=  und  Gemeinde-Cassen  alle  denselben  nach  den  allgemeinen
Landes-Geseßen  zufließenden  Sporteln  u.  s.  w.

K.  29.

Die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  steht  den  fürstlichen  Gerichtsstellen  nur  in  so  weit
zu,  als  dieselbe  von  den  Königlichen  Gerichtsstellen,  deuen  jene  gleichgestellt  sind,  ausgeöbt
  wird.

Was  dagegen  diejenigen  Befugnisse  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ankangt,  welche
früher  nach  den  Gesetzen  von  den  Stadt=  und  Amtsschreibern  ausgeübt  worden,  nunmehr
  aber  den  Gerichts-Notarien  zugefallen  sind;  so  wird  dem  Fürsten  ausnahmsweise
gestattet,  die  Ausäbung  jener  Befugnisse  dem  Gerichts-Aktuar  nach  Maßgabe  der  Ge-2.