Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Dieser  Abzug  ist  jedoch  nur  Denjenigen  gestattet,  welche  ihr  Getreide  in
Natura  abzufassen  verbunden  sind,  und  nicht  auf  Diejenigen  auszudehnen,
welche  ihre  Naturalien  in  den  etatsmäßigen  Geldpreisen  zu  beziehen  das
Recht  haben.

C.  10.
(Ad  §.  28  bes  Gesetzes.)
Zu  dem  steuerbaren  Gehalte  der  Vikarien,  Aktuarien,  Substituten  und  übrigen
Schreiberei-Gehülfen,  Handlungs-Commis  und  Apotheker-Gehöülfen,  wird,
wenn  solcher  die  Summe  von  100  fl.  Uübersteigt,  auch  die  freie  Kost  und  der
Wein,  nach  einem  von  den  Lokalbehörden  zu  bestimmenden  Aversum  gerechnet.

Die  Wohnungen  derselben  sind  frei.

Unter  die  zufälligen  Einnahmen  der  Geistlichen  gehèren  auch  die  Stolgebühren
und  erlaubte  Verehrungen,  z.  B.  Herbsttrunk;  bei  dem  Forstpersonale,  den
Zoll=  und  Accise-Visitatoren  und  Zoll-Gardisten  die  Anbring-Geböhren;
bei  den  Kastenknechten  das  Meßgeld,  jedoch  nicht  der  Wenderlohn.

Der  Ertrag  dieser  zufälligen  Einnahmen  ist  nach  dem  letztberflossenen
Etats-Jahre  gewissenhaft  zu  fatiren.

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(Ad  §.  20  des  Gesetzes.)
)  Bei  den  frrirten  Wein=  und  Frucht-Besoldungen  findet  kein  Abzug
von  Transporkkosten,  Meßgeld  2c.  Statt.
hb)  Die  Zehnten  werden,  dem  Gesehe  vom  29.  Juni  1821  gemäß,  auf  die  in
demselben  &##.  21  und  29  vorgeschriebene  Weise,  nach  dem  Durchschnitts-Ertrage
  von  den  Jahren  1317,  1318  ung  1819  in  Berechnung  genommen,
wogegen  dann  abgezogen  werden:
bei  den  selbst  eingeheimsten  Zehnten  und  Gölten  die  wirblichen
Erhebungskosten,  bei  verpachteten  Zehnten  aber  der  zehnte  Theil  des
Pacht-Erlöses.
Tc)  Bei  den  Besoldungsgütern,  von  welchen  in  jedem  Falle  der  örtliche  Pachtwerth
zu  fatiren  ist,  darf,  außer  der  etwa  hieraus  zu  emrichtenden  Grundsteuer,
nichts  in  Abzug  gebracht  werden.

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b)

*)  Siehe  die  vorangehende  Anmerkung.