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erhalten wurde °.
Anders das neue österreichische Wahlgesetz. Hier
ist von vorneherein eine Ungleichheit der Wahlbezırke
fixiert worden. In der Zusammensetzung der Wahlbezirke
liegt überhaupt der politische Schwerpunkt der Wahlreformaktion,
wie denn die „Wahlgeometrie* in der Geschichte des
parlamentarischen Wahlrechtes in Oesterreich stets eine grosse,
oft verhängnisvolle Rolle gespielt hat. Der Weahlreform liegt
eine Auseinandersetzung zwischen den Vertretern der Volksstämme
Oesterreichs zugrunde, und wie die Sonderbestrebungen
der einzelnen Nationalitäten den Ausgangspunkt des politischen
Lebens in den letzten Jahren gebildet haben, wurde die Differenzierung
nach Volksstämmen zum leitenden Gedanken
auch bei der Durchführung der Wahlreform gemacht.
Wenn auch formell, dem bisherigen Zustande entsprechend, die
einzelnen „Königreiche und Länder“ als Grundlage für die Bestimmung
der Zahl der Abgeordneten genommen wurden, so
wurde dennoch jedem der Volksstämme, deren Ansiedelungsgrenzen
bekanntlich mit den Kronlandsgrenzen nicht übereinstimmen,
eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten zugewiesen.
Für diese Anzahl wurden vor allem der bisherige Besitzstand
und die etwas unbestimmten Momente der kulturellen
Entwicklung, der historischen Stellung und der
Steuerleistung als massgebend angenommen *. Die Wahl-®
Zuletzt durch Ges. vom 6. April 1898; vgl. Esmeın, El&ments du
droit constitutionnel, 1899, S. 631.
* Vgl. aus der Rede des Min.Präs. Fh. von GAUTSCH in der Sitzung
des Abgeordnetenhauses vom 28. Nov. 1905: .. . „Bei uns kommen nicht
wie in anderen Staaten die individuellen Rechte der Wähler allein in Betracht,
sondern in gleicher Weise auch die geschichtliche Stellung der
Länder, die parlamentarische Vertretung der Nationalitäten, die
Srossen Verschiedenheiten ihrer wirtschaftlichen Entwicklung, ihre
Steuerkraft und damit ihre Leistungsfähigkeit und Bedeutung im Staate
und für den Staat. Ein Wahlrecht, das daran achtlos vorüberginge, könnte
vielleicht die mechanische Gleichheit für sich haben, in Wirklichkeit aber