Full text : Badischer Heimatdienst im Weltkrieg.

Milchpreise.

2.  Wegen  der  Regelung  der  Milchpreise  fanden
wiederholt  während  des  Krieges  (erstmals  am  28.  Juli
(1915)  Besprechungen  mit  den  Beteiligten  im  Ministerium
des  Innern  statt.  Auf  Grund  dieser  Besprechungen  bestimntte
  das  Ministerium,  welche  Stallpreise,  Rampenpreise
  (frei  Station  der  Stadt)  und  Verbraucherpreise
höchstens  zugelassen  werden  dürfen,  wobei  es  entsprechend
der  Erhöhung  der  Erzeugungskosten  durch  den  Krieg
gegenüber  den  Friedenszeiten  eine  allmähliche  Erhöhung
der  Milchpreise  zuließ.  Auf  Grund  eingehender  Feststellungen
  wurden  vom  Ministerium  des  Innern  am  27.
Februar  1916  die  Milchpreise  für  das  ganze  Land  in
der  Weise  geregelt,  daß  für  jeden  Bezirk  bestimmt  worden
  ist,  welche  Preise  höchstens  als  Stallpreise,  als  Rampenpreise
  und,  als  Verbraucherpreise  zulässig  sind.
Anläßlich  der  Neuregelung  der  Milch-  und  Fettversorgung
  durch  die  Verordnung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  20.  November  1916  ist  von  diesem  eine  weitere
  erhebliche  Erhöhung  der  Milchpreise  zugestanden
worden,  um  die  Durchführung  des  Umlegungsverfahrens
zu  erleichtern.
Hiernach  ist  der  Stallgrenzpreis
im  Kreis  Konstanz,  in  den  Amtsbezirken  Bonndorf,  St.
Blasien  und  Waldshut  26  Pf.,  ·

in  den  Kreisen  Mosbach  und  Villingen  sowie  in  den
Amtsbezirken  Säckingen,  Schönau,  Schopfheim,
Lörrach,  Neustadt,  Waldkirch  und  Wolfach  27  Pf.,

in  den  Amtsbezirken  Karlsruhe-Land,  Mannheim-Land,
Heidelberg-Land,  Weinheim  und  Schwetzingen
29  Pf.  und

in  allen  übrigen  Amtsbezirken  28  Pf.

Der  Stallgrenzpreis  kommt  für  die  Orte,  welche  in
der  Nähe  der  Hauptverbrauchsorte  liegen,  oder  günstige
Verkehrsverhältnisse  haben,  in  Betracht,  für  die  entlegenen

  Orte  mit  ungünstiger  Verbindung  ist  der  Stall

preis  etwas  niederer  festzusetzen.  Der  Stallpreis  für

1  Liter  Magermilch  soll  die  Hälfte  des  Stallpreises  für

Vollmilch  (ungerade  Zahlen  abgerundet)  betragen.
Der  Höchstpreis  für  Vollmilch  frei  Wohnung  des

Verbrauchers  beträgt  in  den  Städten  Mannheim,  Heidelberg,

  Karlsruhe,  Pforzheim  und  Durlach  38  Pf.,

in  den  Städten  Bruchsal,  Rastatt,  Baden,  Offenburg

Lahr,  Freiburg  und  Weinheim  35  Pf.  und

in  den  Städten  Lörrach,  Konstanz  und  Villingen
33  Pf.  ·

Die  Bundesratsverordnung  vom  4.  November  1915,
welche  auch  die  vorzugsweise  Berücksichtigung  der  Kinder,
stillenden  Mütter  und  Kranken  bei  der  Verteilung  der
vorhandenen  Milchmenge  verfügte,  machte  den  Städten
mit  mindestens  10  000  Einwohnern  die  Festsetzung  von
Milchhöchstpreisen  im  Kleinhandel  zur  Pflicht.

Verkehrsregelung  für  Milch  vor  der  badischen
Verordnung  vom  20.  November  1916.

3.  Eine  Beschränkung  in  der  Milchverwendung  in

gewerblichen  Betrieben  erfolgte  erstmals  durch  Bundesratsverordnung

  vom  2.  September  1915  und  eine  weitere
Beschränkung  der  Verwendung  von  Milch  durch  Verordnung

  des  Ministeriums  des  Innern  vom  5.  November

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1916.  Maßgebend  ist  zurzeit  die  Vekannmachung  bes
Kriegsernährungsamts  vom  3.  Oktober  1916,  welche  in
Übereinstimmung  mit  der  bisher  in  Baden  getroffenen
Regelung  u.  a.  das  Verfüttern  von  Vollmilch  an  Kälber
und  Schweine,  die  älter  als  6  Wochen  sind,  vorbehaltlich
einer  Ausnahme  zur  Förderung  der  Aufzucht  von  Zuchtfarren,
  verbietet.

Um  tunlichst  zu  bewirken,  daß  die  Milch  in  der  gleichen
  Weise  wie  bisher  den  Städten  zugeführt  wird,  hat
das  Ministerium  des  Innern  mit  Verordnung  vom  1.
März  1916  verboten,  Milch  in  größerem  Umfange  zu
milchwirtschaftlichen  Erzeugnissen  zu  verarbeiten,  als  es
am  15.  Februar  1916  der  Fall  war,  und  weiter  bestimmt,
daß,  wer  in  seinem  Betriebe  Milch  erzeugt  und  als  Verbrauchermilch
  absetzt,  die  Milch  unmittelbar  oder  mittelbar
  nur  nach  solchen  Verbrauchsorten  absetzen  darf,  an
die  aus  seinem  Betrieb  vor  dem  15.  Februar  1916  Milch
geliefert  worden  ist.  Das  Ministerium  behielt  sich  vor,
Anordnung  dahin  zu  treffen,  daß  die  Milch  an  andere
Verbrauchsorte  zu  leiten  ist.  Die  Verabfolgung  von  Milch
in  Wirtschaften  nach  10  Uhr  vormittags  hat  es  verboten.

Butterpreise.

4.  Die  Höchstpreise  für  Butter  wurden  durch  das
Ministerium  des  Innern  für  das  Großherzogtum  erstmals
  durch  Bekanntmachung  vom  30.  Oktober  1915  festgesetzt.
  Als  Höchstpreis  für  1  Pfund  Süßrahmtafelbutter
  beim  Verkauf  durch  den  Hersteller  war  1,80  M.
und  für  Landbutter  1,60  M.  bestimmt,  der  Preis  beim
Weiterverkauf  an  Verbraucher  war  20  Pf.  höher.  Die
Verschiedenheit  des  Preises  bei  Süßrahmtafelbutter  und
Landbutter  entspricht  den  Friedensverhältnissen  und  der
Güte  der  Ware.  Als  Tafelbutter  wurde  vom  Ministerium
  zunächst  gute  Süßrahmtafelbutter  bezeichnet,  wie
sie  in  der  Regel  von  Zentrifugenmolkereien  hergestellt
wird  und  als  Landbutter  die  in  der  Regel  in  bäuerlichen
Betrieben  bereitete  Sauerrahmbutter.  Diese  Begriffsbestimmung
  führte  dazu,  daß  fast  alle  Butter  als  Süßrahmtafelbutter
  vertrieben  wunrde.  Das  Ministerium
hat  daher  in  seiner  Bekanntmachung  vom  8.  Juni  1916
als  Süßrahmtafelbutter  nur  die  Butter  erster  Beschaffenheit
  bezeichnet,  die  in  regelmäßig  betriebenen  Molkereien
  hergestellt  wird,  welche  den  gesammelten  Süßrahm
mindestens  dreimal  in  der  Woche  verbuttern.

Nachdem  schon  mit  Bekanntmachung  vom  8.  Juni
1916  eine  Erhöhung  der  Butterpreise  vorgenommen  worden
  ist,  hat  das  Ministerium  des  Innern  anläßlich  der
durch  seine  Verordnung  vom  20.  November  1916,  die

Versorgung  mit  Milch=  und  Speisefetten  betreffend,  erfolgten

  Einführung  des  Umlegungsverfahrens  eine  nochmalige
  Erhöhung  der  Butterhöchstpreise  verfügt.  Die
Höchstpreise  sind  nunmehr  wie  folgt  festgesetzt:

„)slle  Pfund  Süßrahmtafelbutter  beim  Verkauf
durch  den  Hersteller  frei  seiner  nächsten  Station  ein—
schließlich  Verpackung  2,10  M.,  beim  Weiterverkauf  durch

den  Kleinhandel  2,60  M.

b)  für  1  Pfund  sonstige  Butter  guter  Beschaffenheit
beim  Verkauf  durch  den  Hersteller  2,15  M.,  beim  Weiterverkauf
  durch  den  Kleinhandel  2,35  M.;

c)  für  1  Pfund  weniger  gute,  aber  zum  menschlichen
Genuß  noch  geeignete  Butter  (abfallende  Ware)  beim