Milchpreise.
2. Wegen der Regelung der Milchpreise fanden
wiederholt während des Krieges (erstmals am 28. Juli
(1915) Besprechungen mit den Beteiligten im Ministerium
des Innern statt. Auf Grund dieser Besprechungen bestimntte
das Ministerium, welche Stallpreise, Rampenpreise
(frei Station der Stadt) und Verbraucherpreise
höchstens zugelassen werden dürfen, wobei es entsprechend
der Erhöhung der Erzeugungskosten durch den Krieg
gegenüber den Friedenszeiten eine allmähliche Erhöhung
der Milchpreise zuließ. Auf Grund eingehender Feststellungen
wurden vom Ministerium des Innern am 27.
Februar 1916 die Milchpreise für das ganze Land in
der Weise geregelt, daß für jeden Bezirk bestimmt worden
ist, welche Preise höchstens als Stallpreise, als Rampenpreise
und, als Verbraucherpreise zulässig sind.
Anläßlich der Neuregelung der Milch- und Fettversorgung
durch die Verordnung des Ministeriums des
Innern vom 20. November 1916 ist von diesem eine weitere
erhebliche Erhöhung der Milchpreise zugestanden
worden, um die Durchführung des Umlegungsverfahrens
zu erleichtern.
Hiernach ist der Stallgrenzpreis
im Kreis Konstanz, in den Amtsbezirken Bonndorf, St.
Blasien und Waldshut 26 Pf., ·
in den Kreisen Mosbach und Villingen sowie in den
Amtsbezirken Säckingen, Schönau, Schopfheim,
Lörrach, Neustadt, Waldkirch und Wolfach 27 Pf.,
in den Amtsbezirken Karlsruhe-Land, Mannheim-Land,
Heidelberg-Land, Weinheim und Schwetzingen
29 Pf. und
in allen übrigen Amtsbezirken 28 Pf.
Der Stallgrenzpreis kommt für die Orte, welche in
der Nähe der Hauptverbrauchsorte liegen, oder günstige
Verkehrsverhältnisse haben, in Betracht, für die entlegenen
Orte mit ungünstiger Verbindung ist der Stall
preis etwas niederer festzusetzen. Der Stallpreis für
1 Liter Magermilch soll die Hälfte des Stallpreises für
Vollmilch (ungerade Zahlen abgerundet) betragen.
Der Höchstpreis für Vollmilch frei Wohnung des
Verbrauchers beträgt in den Städten Mannheim, Heidelberg,
Karlsruhe, Pforzheim und Durlach 38 Pf.,
in den Städten Bruchsal, Rastatt, Baden, Offenburg
Lahr, Freiburg und Weinheim 35 Pf. und
in den Städten Lörrach, Konstanz und Villingen
33 Pf. ·
Die Bundesratsverordnung vom 4. November 1915,
welche auch die vorzugsweise Berücksichtigung der Kinder,
stillenden Mütter und Kranken bei der Verteilung der
vorhandenen Milchmenge verfügte, machte den Städten
mit mindestens 10 000 Einwohnern die Festsetzung von
Milchhöchstpreisen im Kleinhandel zur Pflicht.
Verkehrsregelung für Milch vor der badischen
Verordnung vom 20. November 1916.
3. Eine Beschränkung in der Milchverwendung in
gewerblichen Betrieben erfolgte erstmals durch Bundesratsverordnung
vom 2. September 1915 und eine weitere
Beschränkung der Verwendung von Milch durch Verordnung
des Ministeriums des Innern vom 5. November
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1916. Maßgebend ist zurzeit die Vekannmachung bes
Kriegsernährungsamts vom 3. Oktober 1916, welche in
Übereinstimmung mit der bisher in Baden getroffenen
Regelung u. a. das Verfüttern von Vollmilch an Kälber
und Schweine, die älter als 6 Wochen sind, vorbehaltlich
einer Ausnahme zur Förderung der Aufzucht von Zuchtfarren,
verbietet.
Um tunlichst zu bewirken, daß die Milch in der gleichen
Weise wie bisher den Städten zugeführt wird, hat
das Ministerium des Innern mit Verordnung vom 1.
März 1916 verboten, Milch in größerem Umfange zu
milchwirtschaftlichen Erzeugnissen zu verarbeiten, als es
am 15. Februar 1916 der Fall war, und weiter bestimmt,
daß, wer in seinem Betriebe Milch erzeugt und als Verbrauchermilch
absetzt, die Milch unmittelbar oder mittelbar
nur nach solchen Verbrauchsorten absetzen darf, an
die aus seinem Betrieb vor dem 15. Februar 1916 Milch
geliefert worden ist. Das Ministerium behielt sich vor,
Anordnung dahin zu treffen, daß die Milch an andere
Verbrauchsorte zu leiten ist. Die Verabfolgung von Milch
in Wirtschaften nach 10 Uhr vormittags hat es verboten.
Butterpreise.
4. Die Höchstpreise für Butter wurden durch das
Ministerium des Innern für das Großherzogtum erstmals
durch Bekanntmachung vom 30. Oktober 1915 festgesetzt.
Als Höchstpreis für 1 Pfund Süßrahmtafelbutter
beim Verkauf durch den Hersteller war 1,80 M.
und für Landbutter 1,60 M. bestimmt, der Preis beim
Weiterverkauf an Verbraucher war 20 Pf. höher. Die
Verschiedenheit des Preises bei Süßrahmtafelbutter und
Landbutter entspricht den Friedensverhältnissen und der
Güte der Ware. Als Tafelbutter wurde vom Ministerium
zunächst gute Süßrahmtafelbutter bezeichnet, wie
sie in der Regel von Zentrifugenmolkereien hergestellt
wird und als Landbutter die in der Regel in bäuerlichen
Betrieben bereitete Sauerrahmbutter. Diese Begriffsbestimmung
führte dazu, daß fast alle Butter als Süßrahmtafelbutter
vertrieben wunrde. Das Ministerium
hat daher in seiner Bekanntmachung vom 8. Juni 1916
als Süßrahmtafelbutter nur die Butter erster Beschaffenheit
bezeichnet, die in regelmäßig betriebenen Molkereien
hergestellt wird, welche den gesammelten Süßrahm
mindestens dreimal in der Woche verbuttern.
Nachdem schon mit Bekanntmachung vom 8. Juni
1916 eine Erhöhung der Butterpreise vorgenommen worden
ist, hat das Ministerium des Innern anläßlich der
durch seine Verordnung vom 20. November 1916, die
Versorgung mit Milch= und Speisefetten betreffend, erfolgten
Einführung des Umlegungsverfahrens eine nochmalige
Erhöhung der Butterhöchstpreise verfügt. Die
Höchstpreise sind nunmehr wie folgt festgesetzt:
„)slle Pfund Süßrahmtafelbutter beim Verkauf
durch den Hersteller frei seiner nächsten Station ein—
schließlich Verpackung 2,10 M., beim Weiterverkauf durch
den Kleinhandel 2,60 M.
b) für 1 Pfund sonstige Butter guter Beschaffenheit
beim Verkauf durch den Hersteller 2,15 M., beim Weiterverkauf
durch den Kleinhandel 2,35 M.;
c) für 1 Pfund weniger gute, aber zum menschlichen
Genuß noch geeignete Butter (abfallende Ware) beim