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höchstens 10 sb monatlich pro Claim festgesetzt.
Doch hat der Gouverneur die Befugnis, den Be-
trag nach seinem Ermessen heraufzusetzen. Zur
Zeit werden zufolge einer Verordnung des
Surveyor-Generals nur 5 sh erhoben. Der Ent-
decker und nach dem neuen Gesetz auch der Grund-
eigentümer sind von der Abgabe befreit.
C. Baggern nach Edelsteinen in Flüssen
und anderen Gewässern.
Das alte Gesetz enthielt keine ausdrücklichen
Bestimmungen über das Baggern nach Edel-
steinen. Die Vorschriften des neuen Gesetzes be-
ziehen sich nur auf öffentliche Flüsse.
Vorbedingung der Erlaubnis zum Baggern
war nach dem herrschenden Rechtsgebrauch bisher
der Besitz einer „(Dredging) Mining Lease“
(Pacht), die hinwiederum den Nachweis voraus-
setzte, daß Edelsteine in lohnender Menge vor-
handen sind. Das war insofern unzweckmäßig,
als häufig erst gerade durch das Baggern fest-
gestellt werden kann, in welchen Quantitäten ein
Edelstein vorkommt. Die Anschaffung eines kost-
spieligen Baggers ohne die Gewähr, nachher die
„Mining Lease“ zu erhalten, war aber ein Risiko
von solcher Schwere, daß es den Prospektor in
vielen Fällen schlechtweg abschreckte, einem von
ihm vermuteten Edelsteinvorkommen nachzuspüren.
Zudem wurde die Pacht, selbst wenn ein ge-
nügender Reichtum der Fundstelle nachgewiesen
war, doch nicht ohne weiteres dem Entdecker
übertragen, sondern an den Meistbietenden ver-
steigert.
Diesem Übelstand hilft das neue Gesetz ab.
In Zukunft kann der Gouverneur die Erlaubnis
zum Baggern ohne vorgängigen Nachweis hin-
sichtlich der Ergiebigkeit und ohne Veranstaltung
einer Versteigerung an den ersten Antragsteller
erteilen. Die Erlaubnis erstreckt sich auf ein
Gebiet von nicht mehr als 4 Meilen Länge und
gilt für 3 bis 9 Jahre. Im ersten Jahr ist
eine Gebühr von 5 L pro Meile zu entrichten,
in den folgenden Jahren eine sogenannte „Royalty“
von 1 v. H. des Roherlöses, der durch Verkauf
der gewonnenen Edelsteine erzielt wird (gross
amount realized by the sale of the stones).
II. Edelmetalle (Gold, Silber und Platin).
(Act to amend the Mineral Law; Fart I.)
A. In Reefs.
Die Schürflizenz kostet wie bei Edelsteinen
2 sh 6 d monatlich; das neue Recht ändert
hieran nichts.
Der Entdecker hatte bisher nach der Pro-
klamation des Edelmetallvorkommens als Mine
das Recht auf 50 einen einheitlichen Komplex
darstellende Claims à 150 X 800 kpldsche Fuß.
Künftig dürfen die 50 Claims in zwei, jedoch
nicht mehr, getrennten Komplexen liegen.
Der Eigentümer konnte bisher gegen einen
Pachtzins von jährlich 2 sh pro Morgen (gleich
8565 am) eine „Mining Lease“ an einem Gebiet
im Umfang von 1/10 seiner Farm verlangen.
Künftig hat er die Wahl zwischen einer solchen
„Mining Lease“ und 50 Claims.
Die bisherige „Claim license“ von monatlich
1 & pro Claim wird durch eine Abgabe (Royalty)
von 1 v. H. des Roherlöses ersetzt, der durch Ver-
kauf der gewonnenen Edelsteine erzielt wird.
Während der Eigentümer des Grund und Bodens
bisher ¾ aller Einnahmen aus den Claim li-
censes erhielt, stehen ihm künftig 2/ der neuein-
geführten „Royalty“ zu, auch der von ihm selbst
zu zahlenden, so daß ihn im Resultat also nur
eine Royalty von 3/8 v. H. triftt.
B. Alluvialvorkommen.
Hierin bringt das neue Gesetz keine Ande-
rungen.
C. Baggern.
Auch über das Baggern nach Edelmineralien
enthielt das bisherige Gesetz keine Vorschriften.
Die Novelle sieht zunächst eine besondere
Schürflizenz zur Vorbereitung des Baggerns vor.
Sie gilt für ein Jahr und für ein Gebiet von
nicht mehr als 200 Acres (à 40,5 Ar) und kostet
15 L.
Die Erlaubnis zum Baggern selbst konnte
bisher ebenso wie bei Edelsteinen nur auf dem
Umweg einer „Mining Lease“ erworben werden
und war denselben Schwierigkeiten unterworfen.
In Zukunft ist, entsprechend der Abänderung des
„Precious Stones Act“, ein Nachweis der Er-
giebigkeit der Fundstelle nicht mehr erforderlich.
Die Erlaubnis wird bei öffentlichen Gewässern
stets an den Entdecker erteilt, und zwar für eine
Strecke von nicht mehr als 2 Meilen in der
Stromrichtung des Flusses, bei einem See, einer
Lagune oder sonstigem Alluvialboden für nicht
mehr als 100 Acres. Sie gilt zunächst für drei
Jahre und kann im ganzen bis auf 21 Jahre
erneuert werden. Befindet sich das Ufergelände
in privaten Händen, so ist die Einwilligung des
Ufereigentümers zur Erteilung der Baggererlaubnis
notwendig.
Bei Gewässern, deren Bett privates Eigentum
ist, sieht das Gesetz eine Baggererlaubnis nur für
den Eigentümer vor. Letzterem steht es indes
frei, sie weiter zu übertragen.
III. Gewöhnliche Mineralien.
(Act to amend the Mineral Law; Part II.)
Das alte und das neue Gesetz behandeln
lediglich Mineralvorkommen auf Kronland.