Volltext : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

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Verfassung  in  einem  Lande,  wozu  insbesondere  auch  Credit-=Anstalten
  für  Grundeigenthümer  ganzer  Landschaften,  wie
sie  in  Schlesien,  in  der  Mark,  in  Pommern  und  Preußen
bestehen,  gehdren;  überhaupt  durch  zweckmäßig  eingerichtete
  Pfandanstalten,  um  den,  der  in  dringender  Geldverlegenheit
  und  ohne  persdulichen  Credit  ist,  zu  retten,  damit
er  nicht  an  den  ersten  besten  sein  Eigenthum  um  ein  Spottgeld
  verkaufen  muß.  Von  den  Letzteren  giebt  es  dreierlei
Arten,  nämlich  c)  Leihe-Anstalten  auf  unverderbliche
  Waaren.  Sie  haben  zum  Zweck  zu  verhindern,
daß  der  Kaufmann  nicht  genöthigt  sey,  seine  Waaren  unter
dem  Preise  wegzugeben,  sondern  bessere  Zeiren  abwarten
und  indessen  doch  das  darin  steckende  Capital  einigermaßen
nützen  kann.  8)  Leih-Häuser  oder  Lombarden,  entweder
  auf  Kosten  des  Staats  oder  eines  Vereins  von  Capitalisten.
  Nur  darf  dabei  nie  ein  Monopol  in's  Spiel
kommen,  und  es  ist  nbthig,  für  Sicherheit  und  Einfachbeit
  der  Administration  zu  forgen;  außerdem  muß  auch  hier
alles,  unter  Einrechnung  der  Nebenkosten,  Schreibgebühren
u.  s.  w.,  auf  den  ordentlichen  Zinsfuß  reduzirt  werden.
7)  Privat-Versatz-Anstalten.  Sie  sind,  nach  eben
den  Grundsätzen  wie  bei  den  Leihhäusern  zugelassen,  gewiß
nicht  schädlich,  indem  durch  sie  die  Conkurrenz  erhalten  und
vermehrt  wird,  der  Versatz  im  Kleinen  mehr  zu  betreiben,
Ort  und  Zeit  besser  zu  wählen  ist.  Doch  müssen  die  ersten
Bedürfnisse  des  Lebens  für  unverpfändbar  erklärt  werden.
Der  Staat  muß  aber  außerdem  b)  auf  den  höheren
oder  geringeren  Grad  der  Sicherheit  wirken  —
durch  die  ganze  Justizverfassung  des  Landes,  besonders  durch
eine  gute  Einrichtung  des  Conkurswesens.  Bei  dem  Letzteren
  muß  namentlich  eine  Hauptregel  seyn,  die  Leitung  des