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Verfassung in einem Lande, wozu insbesondere auch Credit-=Anstalten
für Grundeigenthümer ganzer Landschaften, wie
sie in Schlesien, in der Mark, in Pommern und Preußen
bestehen, gehdren; überhaupt durch zweckmäßig eingerichtete
Pfandanstalten, um den, der in dringender Geldverlegenheit
und ohne persdulichen Credit ist, zu retten, damit
er nicht an den ersten besten sein Eigenthum um ein Spottgeld
verkaufen muß. Von den Letzteren giebt es dreierlei
Arten, nämlich c) Leihe-Anstalten auf unverderbliche
Waaren. Sie haben zum Zweck zu verhindern,
daß der Kaufmann nicht genöthigt sey, seine Waaren unter
dem Preise wegzugeben, sondern bessere Zeiren abwarten
und indessen doch das darin steckende Capital einigermaßen
nützen kann. 8) Leih-Häuser oder Lombarden, entweder
auf Kosten des Staats oder eines Vereins von Capitalisten.
Nur darf dabei nie ein Monopol in's Spiel
kommen, und es ist nbthig, für Sicherheit und Einfachbeit
der Administration zu forgen; außerdem muß auch hier
alles, unter Einrechnung der Nebenkosten, Schreibgebühren
u. s. w., auf den ordentlichen Zinsfuß reduzirt werden.
7) Privat-Versatz-Anstalten. Sie sind, nach eben
den Grundsätzen wie bei den Leihhäusern zugelassen, gewiß
nicht schädlich, indem durch sie die Conkurrenz erhalten und
vermehrt wird, der Versatz im Kleinen mehr zu betreiben,
Ort und Zeit besser zu wählen ist. Doch müssen die ersten
Bedürfnisse des Lebens für unverpfändbar erklärt werden.
Der Staat muß aber außerdem b) auf den höheren
oder geringeren Grad der Sicherheit wirken —
durch die ganze Justizverfassung des Landes, besonders durch
eine gute Einrichtung des Conkurswesens. Bei dem Letzteren
muß namentlich eine Hauptregel seyn, die Leitung des