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Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt öffentlich unmittelbar
im Anschluß an die Wahl. Die Offentlichkeit kann durch
den Wahlvorstand ausgeschlossen werden, wenn seinen Anordnungen
nicht Folge geleistet oder die Ruhe gestört wird. Nach Feststellung
der Stimmenzahl haben die Wahlvorsteher die Stimmzettel in
Papier einzuschlagen und zu versiegeln; Stimmzettel, Wahllisten
G 14 und Wahlprotokoll (8 11) sind alsdann an den Wahlausschuß
abzugeben.
· §16.
Feststellung des Gesamtwahlergebnisses.
Das Gesamtwahlergebnis wird durch den Wahlausschuß
öffentlich an dem Tage nach der Wahl oder an dem nächstfolgenden
Tage festgestellt. Die Offentlichkeit kann durch den Wahlausschuß
ausgeschlossen werden, wenn seinen Anordnungen nicht Folge geleistet
oder die Ruhe gestört wird.
Die Ermittelung des Gesamtwahlergebnisses erfolgt in nachstehender
Weise:
Von den Personen der einzelnen Vorschlagslisten gilt diejenige
Zahl als gewählt, die sich zu der Gesamtzahl der zu wählenden
Beisitzer ebenso verhält, wie die Zahl der auf die Liste entfallenen
gültigen Stimmen zu der Gesamtzahl der abgegebenen gültigen
Stimmen.
Ergeben sich bei der Verteilung Bruchteile, so werden die noch
übrigen Beisitzer denjenigen Listen zugeteilt, die die größten Bruchteile
aufweisen, bei gleich großen Bruchteilen entscheidet das Los.
Unter den Personen einer Liste entscheidet die Reihenfolge,
in der sie benannt sind.
Ein auf mehreren Listen Vorgeschlagener gilt nur in derjenigen
Liste als gewählt, in der die meisten Stimmen für ihn
abgegeben sind; eventl. entscheidet das Los.
Der Wahlausschuß hat das Gesamt-Wahlergebnis binnen
drei Tagen dem Magistrat unter Beifügung der Wahlprotokolle
und Stimmzettel anzuzeigen.
Über die Feststellung des Gesamtwahlergebnisses wird ein
Protokoll ausgenommen, das von dem Wahlausschuß zu unterschreiben
ist.
8 17.
Bekanntmachung des Wahlergebnisses. 8§ 15.
Das Ergebnis der Wahl ist von dem Gewerbegericht sofort
in den im 89 bezeichneten Blättern und durch Säulenanschlag