7. V. 11. März 50 betr. Vereins= und Versammlungsrecht (8 2).
abhängig OTr. 22. Febr. 77 (Golt.
Arch. XXV 249) und KGer. 12. März
03 (Johow XXVI C 33). Auch ein
Agitationskomitee, das aus Wahlen
hervorgegangen ist und für einen Zeitraum
von längerer Dauer zusammentritt,
kann einen Verein bilden Rer.
2. Nov. 88 (XVIII 169), OG. 8. Juli
02 (XLII 404). Ein Gewerkschaftskartell,
in welchem die am Orte befindlichen
Gewerkschaften durch Abgeordnete
vertreten werden, und ein von diesen
Abgeordneten eingesetzter Ausschuß zur
Leitung der Geschäfte bildet keinen Verein,
wenn zwischen den Abgeordneten kein
rechtliches Band begründet wird, wenn
sie nicht unter sich, sondern nur zu den
Gewerkschaften, von denen sie abgeordnet
sind, in rechtlichen Beziehungen stehen
OVG. 12. Febr. 01 (XXXIX 427).
Dagegen ist das Kartell ein Verein,
wenn es nicht von den Gewerkschaften
als solchen, sondern von den Delegierten
gebildet wird, wenn diese sich zu einem
#emeinsamen Zweck verbunden haben
VG. 23. Jan. 03 (Pr VBl. XXV 182).
Ein Wahlkomitee ist ein Verein, wenn
die oben erwähnte vertragsmäßige Bindung
zwischen den Mitgliedern erfolgt
ist KGer. 18. Febr. O4 (DJ3Z. 557).
Zwischen mehreren Vereinen ist eine
dauernde Verbindung rechtlich möglich,
ohne daß sie einen Verein darstellt.
Die Mitglieder eines größeren Vereins
können zwar Zweigvereine bilden derart,
daß die Mitglieder der letzteren
zugleich Mitglieder der ersteren sind,
aber bei einer vereinsartigen Verbindung
mehrerer Vereine werden nicht ohne
weiteres alle Mitglieder der Einzelvereine
auch Mitglieder eines Gesamtvereins
OVG. 12. Febr. 01 (XXXIX
427), vgl. auch KGer. 16. Nov. 99
(Johow XIX 295). Wird von den
Mitgliedern eines auswärts bestehenden
größeren Vereins (Zentralverband)
an einem andern Ort eine organisierte
Tätigkeit zur Förderung des Vereinszwecks
ausgeübt, so kann daraus entnommen
werden, daß ein besonderer
örtlicher Verein (Zweigverein) besteht
OVG. 12. Febr. O (XXXIX 434). Dies
trifft nicht schon dann zu, wenn in einem
Ort Anmeldungen zu einem auswärtigen
Verein entgegengenommen oder
Wanderversammlungen eines auswärtigen
Vereins abgehalten werden OTr.
17.Nov.7 4(OR.XV786, 790), wohl aber,
383
wenn die in einem bestimmten Bezirk
wohnenden Mitglieder eines auswärtigen
Vereins unter einer besonderen
Leitung tätig sind oder sich dort zu Erörterungen
versammeln OTr. 30. April
69 (Golt. Arch. XVII 522), 27. Jan.
69 (X 56), 9. Juni 70 (XI 346), 22. Febr.
77 (Golt. Arch. XXV 247), KGer. 2. u.
30. Juni, 14. Nov. 92 (Groschuff
a. a. O. S. 47). Daher ist eine Zahlstelle,
deren Vorstand als solcher öffentliche
Versammlungen einberuft, ein Verein
B¾l 3 21. April 02 (Golt. Arch. XLIX
11) Vereine, die strafgesetzwidrige
Zwecke verfolgen, sind nach Vl. Art.
30 (Anm. 1) nicht gestattet. Ihre Tätigkeit
kann daher polizeilich verhindert
werden (Caspar a. a. O. S. 100)
Für den Zweck des Vereins sind seine
Statuten nicht allein maßgebend. Ein in
den Statuten nicht ausgesprochener Zweck
kann auch aus der Tätigkeit des Vereins
und seiner Organe entnommen werden
OTr. 8. April 75 (OR. XVI 719). Der
in den Statuten angegebene Zweck ist aber
auch dann Vereinszweck, wenn er nicht
betätigt wird KGer. 27. April 03 (Johow
XXVI C 37). — Begriff der
öffentlichen Angelegenheiten
Anmerk. 3. — Daß ein Verein eine
Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten
bezweckt, ist anzunehmen, wenn
er sich in den Dienst einer bestimmten
politischen Partei stellt und sie, sei es
auch nur durch Zuführung von Anhängern
und Verbreitung der die Bestrebungen
der Parteitragenden Gedanken
fördert. Dies tut ein Arbeiter-Sängerbund,
der regelmäßig die Gedenktage der
sozialdemokratischen Partei unter Ausschmückung
des Festsaals mit roten Fahnen
und Büsten der Führer dieser Partei,
Einladung von hervorragenden Mitgliedern
dieser Partei zu Festrednern usw.
feiert, und in seiner Festschrift auf den
Klassenkampf des Proletariats hinweist,
hiermit aber die Unterstützung der sozialdemokratischen
Partei durch Werbung
neuer Anhänger und Befestigung gewonnener
bezweckt OVG. 3. Jan. 96
(XXIX 426). Dasselbe trifft zu auf
einen Gesangverein, der durch Gesangvorträge
bei den Festen einer politischen
Partei diese zu fördern sucht OVG.
7. Okt. u. 11. Nov. 98 (Pr VBl. XX 277
u. 249), 16. Okt. 00 (XXXVIII 417),
12. Dez. 02 (PrVBl. XXV 8). Die