Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

7.  V.  11.  März  50  betr.  Vereins=  und  Versammlungsrecht  (8  2).

abhängig  OTr.  22.  Febr.  77  (Golt.
Arch.  XXV  249)  und  KGer.  12.  März
03  (Johow  XXVI  C  33).  Auch  ein
Agitationskomitee,  das  aus  Wahlen
hervorgegangen  ist  und  für  einen  Zeitraum
  von  längerer  Dauer  zusammentritt,
  kann  einen  Verein  bilden  Rer.
2.  Nov.  88  (XVIII  169),  OG.  8.  Juli
02  (XLII  404).  Ein  Gewerkschaftskartell,
  in  welchem  die  am  Orte  befindlichen
  Gewerkschaften  durch  Abgeordnete
vertreten  werden,  und  ein  von  diesen
Abgeordneten  eingesetzter  Ausschuß  zur
Leitung  der  Geschäfte  bildet  keinen  Verein,
wenn  zwischen  den  Abgeordneten  kein
rechtliches  Band  begründet  wird,  wenn
sie  nicht  unter  sich,  sondern  nur  zu  den
Gewerkschaften,  von  denen  sie  abgeordnet
sind,  in  rechtlichen  Beziehungen  stehen
OVG.  12.  Febr.  01  (XXXIX  427).
Dagegen  ist  das  Kartell  ein  Verein,
wenn  es  nicht  von  den  Gewerkschaften
als  solchen,  sondern  von  den  Delegierten
gebildet  wird,  wenn  diese  sich  zu  einem
#emeinsamen  Zweck  verbunden  haben

VG.  23.  Jan.  03  (Pr  VBl.  XXV  182).
Ein  Wahlkomitee  ist  ein  Verein,  wenn
die  oben  erwähnte  vertragsmäßige  Bindung
  zwischen  den  Mitgliedern  erfolgt
ist  KGer.  18.  Febr.  O4  (DJ3Z.  557).
Zwischen  mehreren  Vereinen  ist  eine
dauernde  Verbindung  rechtlich  möglich,
ohne  daß  sie  einen  Verein  darstellt.
Die  Mitglieder  eines  größeren  Vereins
können  zwar  Zweigvereine  bilden  derart,
  daß  die  Mitglieder  der  letzteren
zugleich  Mitglieder  der  ersteren  sind,
aber  bei  einer  vereinsartigen  Verbindung
mehrerer  Vereine  werden  nicht  ohne
weiteres  alle  Mitglieder  der  Einzelvereine
  auch  Mitglieder  eines  Gesamtvereins
  OVG.  12.  Febr.  01  (XXXIX
427),  vgl.  auch  KGer.  16.  Nov.  99
(Johow  XIX  295).  Wird  von  den
Mitgliedern  eines  auswärts  bestehenden
größeren  Vereins  (Zentralverband)
an  einem  andern  Ort  eine  organisierte
Tätigkeit  zur  Förderung  des  Vereinszwecks
  ausgeübt,  so  kann  daraus  entnommen
  werden,  daß  ein  besonderer
örtlicher  Verein  (Zweigverein)  besteht
OVG.  12.  Febr.  O  (XXXIX  434).  Dies
trifft  nicht  schon  dann  zu,  wenn  in  einem
Ort  Anmeldungen  zu  einem  auswärtigen
  Verein  entgegengenommen  oder
Wanderversammlungen  eines  auswärtigen
  Vereins  abgehalten  werden  OTr.
17.Nov.7  4(OR.XV786,  790),  wohl  aber,

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wenn  die  in  einem  bestimmten  Bezirk
wohnenden  Mitglieder  eines  auswärtigen
Vereins  unter  einer  besonderen
Leitung  tätig  sind  oder  sich  dort  zu  Erörterungen
  versammeln  OTr.  30.  April
69  (Golt.  Arch.  XVII  522),  27.  Jan.
69  (X  56),  9.  Juni  70  (XI  346),  22.  Febr.
77  (Golt.  Arch.  XXV  247),  KGer.  2.  u.
30.  Juni,  14.  Nov.  92  (Groschuff
a.  a.  O.  S.  47).  Daher  ist  eine  Zahlstelle,
  deren  Vorstand  als  solcher  öffentliche
  Versammlungen  einberuft,  ein  Verein
B¾l  3  21.  April  02  (Golt.  Arch.  XLIX
11)  Vereine,  die  strafgesetzwidrige
Zwecke  verfolgen,  sind  nach  Vl.  Art.
30  (Anm.  1)  nicht  gestattet.  Ihre  Tätigkeit
  kann  daher  polizeilich  verhindert
werden  (Caspar  a.  a.  O.  S.  100)
Für  den  Zweck  des  Vereins  sind  seine
Statuten  nicht  allein  maßgebend.  Ein  in
den  Statuten  nicht  ausgesprochener  Zweck
kann  auch  aus  der  Tätigkeit  des  Vereins
und  seiner  Organe  entnommen  werden
OTr.  8.  April  75  (OR.  XVI  719).  Der
in  den  Statuten  angegebene  Zweck  ist  aber
auch  dann  Vereinszweck,  wenn  er  nicht
betätigt  wird  KGer.  27.  April  03  (Johow
  XXVI  C  37).  —  Begriff  der
öffentlichen  Angelegenheiten
Anmerk.  3.  —  Daß  ein  Verein  eine
Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten
  bezweckt,  ist  anzunehmen,  wenn
er  sich  in  den  Dienst  einer  bestimmten
politischen  Partei  stellt  und  sie,  sei  es
auch  nur  durch  Zuführung  von  Anhängern
  und  Verbreitung  der  die  Bestrebungen
  der  Parteitragenden  Gedanken
fördert.  Dies  tut  ein  Arbeiter-Sängerbund,
  der  regelmäßig  die  Gedenktage  der
sozialdemokratischen  Partei  unter  Ausschmückung
  des  Festsaals  mit  roten  Fahnen
  und  Büsten  der  Führer  dieser  Partei,
Einladung  von  hervorragenden  Mitgliedern
  dieser  Partei  zu  Festrednern  usw.
feiert,  und  in  seiner  Festschrift  auf  den
Klassenkampf  des  Proletariats  hinweist,
hiermit  aber  die  Unterstützung  der  sozialdemokratischen
  Partei  durch  Werbung
neuer  Anhänger  und  Befestigung  gewonnener
  bezweckt  OVG.  3.  Jan.  96
(XXIX  426).  Dasselbe  trifft  zu  auf
einen  Gesangverein,  der  durch  Gesangvorträge
  bei  den  Festen  einer  politischen
Partei  diese  zu  fördern  sucht  OVG.
7.  Okt.  u.  11.  Nov.  98  (Pr  VBl.  XX  277
u.  249),  16.  Okt.  00  (XXXVIII  417),
12.  Dez.  02  (PrVBl.  XXV  8).  Die