Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

88.  Quellen  des  Völkerrechts.  47

 

Willenserklärungen  schaffen  die  Kontrahenten  gemeinsames  Recht  bezw.  vollzieht
  sich  der  Akt  internationaler  Rechtssetzung.!)  Aus  der  Existenz  des
so  geschaffenen  objektiven  Rechts  entspringt  für  die  Kontrahenten  die  Pflicht,
die  betreffenden  Normen  zu  befolgen.  Die  Befolgung  der  vereinbarten  Normen
ist  aber  praktisch  bedingt  durch  das  diesen  Normen  entsprechende  Verhalten
der  Organe  des  Staats  als  der  Vollstrecker  seines  Willens,  und  der  Untertanen.
  Während  nun  die  Verpflichtung  des  Staats  zur  Befolgung  völkerrechtlicher
  Normen  unmittelbar  aus  diesen  als  völkerrechtlichen  Normen
fließt,  beruht  die  Verpflichtung  der  staatlichen  Organe  und  der  Untertanen
auf  einem  staatsrechtlichen  Titel  —  dem  Befolgungsbefehl,  Gesetz,  Verordnung
  u.  Ss.  w.,  —  mittels  dessen  die  völkerrechtliche  Norm  nun  auch  ein  Bestandteil
  der  nationalen  Rechtsordnung  wird.?2)  Das  hier  augenscheinlich  in
den  Vordergrund  tretende  Verhältnis  des  Völkerrechts  zum  nationalen  Recht
ist  also  folgendermaßen  aufzufassen:  es  handelt  sich  hier  um  zwei  verschiedene
rechtliche  Imperative;  der  eine  ruht  auf  der  Selbstbeschränkung  des  Willens
der  Staaten  als  Mitglieder  der  internationalen  Gemeinschaft  und  richtet  sich
an  die  Einzelstaaten;  der  zweite  (innere)  richtet  sich  an  die  Staatsbehörden
und  die  Untertanen.  Der  zweite  Imperativ,  mag  er  auch  nur  die  strikte  Ausführung
  des  ersten  sein,  ist  innerstaatliches  (nationales)  Recht,  nicht
Völkerrecht.  Der  Staat  allein  setzt  es,  wenn  er  es  auch  auf  Grund  völkerrechtlicher
  Verpflichtung  setzt.  Ohne  den  Akt  innerstaatlicher  Normsetzung
würde  der  völkerrechtliche  Imperativ  ohne  praktische  Bedeutung  bleiben.
Der  völkerrechtliche  Imperativ  kann  eben  nur  durch  das  Medium  der  innerstaatlichen
  Funktionen  rechtlich  und  praktisch  wirksam  werden.  3)  Indessen,
die  durch  derlei  Verträge  sich  vollziehende  Objektivierung  des  Willens  der
Kontrahenten  bedeutet  keine  Trennung  des  letzteren  von  dem  Vertrage  als
dem  Entstehungsgrunde  der  Verpflichtung  zur  Befolgung  der  vereinbarten
Normen.  Gerade  so  wie  der  Träger  der  Staatsgewalt  (im  Rechtsstaate)

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1)  Mit  Recht  bemerkt  Nippold,  Der  völkerrechtliche  Vertrag  S.  31,  daß  das  Nichtvorhandensein
  völkerrechtlicher  Gesetze  ebensowenig  einen  Mangel  bedeutet,  wie  das
Nichtvorhandensein  innerstaatlicher  Verträge  als  Kechtspuelle  einen  Mangel  für  das  innerstaatliche
  Recht  bedeutet.

2)  Näheres  darüber  in  der  Lehre  von  den  Staatsverträgen.  Hier  möge  nur  bemerkt
werden,  daß  diese  subsequente  Erscheinung  —  die  Verpflichtung  der  staatlichen  Organe  und
Untertanen,  die  Art  und  Weise,  wie  diese  Wirkung  herbeigeführt  wird  und  wodurch  der
Bestand  des  objektiven  (nationalen)  Rechts  erweitert  wird,  —  ein  Argument  für  die  Möglichkeit
  von  objektivem,  durch  Vertrag  geschaffenem  Recht  bildet,  denn  jener  staaterechtliche
Vorgang,  der  mit  der  Publikation  von  Staatsverträgen  in  den  Ländern  der  Kontrahenten  verknüpft
  ist,  bedeutet  doch  niemals  einen  staatsrechtlich  bedeutsamen  Rechtssetzungsakt,  sondern
  setzt  denselben  voraus.  Die  durch  den  Staatsvertrag  gegebene,  also  schon  vorhandene
Norm,  erlangt  durch  den  staatsrechtlichen  Befolgungsbefehl  auch  noch  die  Bedeutung  cines
Staatsgesetzes.

3)  In  dieser  Beziehung  sei  zur  Exemplifizierung  auf  die  Antisklavereiakte  vom
2.  Juli  1890  (bei  Fleischmann,  226)  und  die  in  Vollziehung  dieser  Akte  in  den
Ländern  der  Signatare  erlassenen  Strafgesetze  verwiesen.  Ein  anderes  interessantes
  Beispiel  bieten  die  Beschlüsse  der  Pariser  Konferenz  vom  Jahre  1902  (15.—25.  Juli)  betreffend
  die  strafrechtlichen  Mittel  der  Bekämpfung  des  Frauenhandels.  Das  Ergebnis  ist  in