248 Einige hypothelenrechtliche Fragen.
thekengläubiger insbesondere ist dessen Mitwirkung
gemäß Art. 12 und 14 des Notariatsgesetzes ohnehin
niemals nöthig. Diese Erklärung kann das
Hypothekenamt daher immer selbst einholen oder in
eigener Zuständigkeit aufnehmen.
In Anbetracht ferner, daß in allen obigen Fällen
gerade das Gegentheil einer wirklichen Besitzveränderung
von vorneherein wenigstens bescheinigt ist,
wird es für das Hypothekenamt zur besseren Vergewisserung
überhaupt genügen, wenn die Betheiligten
von dem Messungsergebnisse und dessen Voraussetzungen
verständigt werden und ihnen gemäß § 109
des Hyp.-Gesetzes zur persönlichen Erklärung oder
schriftlichen Erinnerungsabgabe eine Frist vorgesteckt
wird, nach derem fruchtlosem Ablaufe die Einschreibung
bethätigt werden würde. Das Gesetz billigt ein
analoges Verfahren prinzipiell in viel wichtigeren
Dingen. Man vergleiche nur § 110 desselben. Bei
einem solchen Verfahren zerfällt dann auch der Einwand
zu großer Kostspieligkeit des Gehörs der Betheiligten
von selbst. Das Gehör selbst aber ist in
aukreichendem Maße gewährt, den Bedenken des
oberstrichterlichen Präjudizes vom 27. September
1886 ist Rechnung getragen, das Hypothekenamt
ist vor jedem Regresse sicher und der Vollzug des
Messungsoperates wird meistens ohne Anstand vor
sich gehen können. -
DiezweiteGattungvonMessungåekgebnissen
bekuhtgleichfallsnichtiknmekaufBesitzvekäaverungen,
und wenn auch, so nicht immer auf vertragsmäßigen
Besitzveränderungen. Die Vollzugsinstruktion
vom 29. Januar 1882 § 12 Ziff. 7 begreift
darunter z. B. Messungen, welche veranlaßt
werden durch Verwendung eines bisher anderweitig
benützten Theiles des Gemeindeeigenthumes zu
Straßen und Plätzen, durch Ueberbauungen landwirthschaftlicher
Grundstücke mit Häusern, durch