Metadata : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

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zu  können,  daß  diese  Nro.  III.  1.  nachfolgend  gefaßt

werde:
„Hat  jedoch  der  Beklagte,  sofern  er  der  kbnig-„liche
  Fiscus  ist,  auf  die  Klage  sich  eingelassen
„oder  die  Einrede  der  Unzuständigkeit  ange-„bracht,
  so  bleibt  der  vorliegende.  Fall  der  Ent-„scheidung
  der  Gerichte  ausschließend  unterwor-„fen.
  Ist  der  Beklagte  ein  Private,  so  findet
„die  Erhebung  eines  Competenzconflictes  nur
„so  lange  statt,  bis  das  erste  Urtheil  in  der
„Sache  erlassen  worden  ist.“

Unter  dieser  Voraussetzung  nimmt  auch  die  Kammer
  der  Abgeordneten  von  der  ersten  ihrer  gemachten
Modisicationen,  die  Veränderung  der  Worte  „gemachte
Sache“  betrefsend,  gänzlich  Umgang.

II.  Ebenso  wird  von  der  diesseitigen  Modification
Nro.  2.,  den  Zusatz  zu  den  Worten  „Verwaltungsstellen“
  und  von  der  Modification  Nro  5.  6.,  den  Zusatz
  zum  V.  1.  betr.,  Umgang  genommen.

III.  Zu  der  sub  Nro.  III.  2.  (im  Gegensatz  der
diesseits  sub  Nro.  6.  a,  b.  c,  und  d  gemachten  Modificationen)
  von  Seiten  der  Kammer  der  Reichsräthe
beantragten  Redactionsveränderung  des  F.  2.  gibt]  die
Kammer  der  Abgeordneten  unter  folgenden  Bedingungen
  ihre  Zustimmung:  daß

a.  im  ersten  Absatz,  nach  dem  Worte:

„Portefeuille“
gesetzt  werde:
„und  überhaupt  kein  Verwaltungsamt.“

b.  daß  aus  diesem  nämlichen  Absatze  die  Bestimmung
  wegfällt,  nach  welcher  der  Staatsminister  der
Justiz  in  seiner  Eigenschaft  als  Großrichter  im  Verhinderungsfalle
  oder  bey  Abwesenheit  des  Staatsrathspräsidenten
  als  Vorstand  der  Commission  benannt
wird.  Vielmehr  soll  bestimmt  werden,  daß  im  Falle