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zu können, daß diese Nro. III. 1. nachfolgend gefaßt
werde:
„Hat jedoch der Beklagte, sofern er der kbnig-„liche
Fiscus ist, auf die Klage sich eingelassen
„oder die Einrede der Unzuständigkeit ange-„bracht,
so bleibt der vorliegende. Fall der Ent-„scheidung
der Gerichte ausschließend unterwor-„fen.
Ist der Beklagte ein Private, so findet
„die Erhebung eines Competenzconflictes nur
„so lange statt, bis das erste Urtheil in der
„Sache erlassen worden ist.“
Unter dieser Voraussetzung nimmt auch die Kammer
der Abgeordneten von der ersten ihrer gemachten
Modisicationen, die Veränderung der Worte „gemachte
Sache“ betrefsend, gänzlich Umgang.
II. Ebenso wird von der diesseitigen Modification
Nro. 2., den Zusatz zu den Worten „Verwaltungsstellen“
und von der Modification Nro 5. 6., den Zusatz
zum V. 1. betr., Umgang genommen.
III. Zu der sub Nro. III. 2. (im Gegensatz der
diesseits sub Nro. 6. a, b. c, und d gemachten Modificationen)
von Seiten der Kammer der Reichsräthe
beantragten Redactionsveränderung des F. 2. gibt] die
Kammer der Abgeordneten unter folgenden Bedingungen
ihre Zustimmung: daß
a. im ersten Absatz, nach dem Worte:
„Portefeuille“
gesetzt werde:
„und überhaupt kein Verwaltungsamt.“
b. daß aus diesem nämlichen Absatze die Bestimmung
wegfällt, nach welcher der Staatsminister der
Justiz in seiner Eigenschaft als Großrichter im Verhinderungsfalle
oder bey Abwesenheit des Staatsrathspräsidenten
als Vorstand der Commission benannt
wird. Vielmehr soll bestimmt werden, daß im Falle