Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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3.  Diese  Bescheinigung  ist  durch  einen  Heimathschein  oder  nach  Befinden  durch  ein
Zeugniß  der  Wohnortsobrigkeit  des  betreffenden  Bundesangehörigen  zu  bewerkstelligen.

4.  Die  Bestimmungen  im  §  70  der  Allgemeinen  Armenordnung  vom  22.  October  1840
(Seite  255  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1840)  sind,  soweit  solche  Beschränkungen
  für  Eheschließung  enthalten,  nicht  weiter  in  Anwendung  zu  bringen.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  am  31.  August  1868.

Die  Ministerien  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts
und  des  Innern.

Frhr.  v.  Falkenstein.  v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

 

141.  Verordnung,
das  Ausschreiben  der  katholischen  Kirchenanlage  betreffend;
vom  23.  September  1868.

Zu  Deckung  des  Bedarfs  für  die  römisch-katholischen  Kirchen  zu  Dresden  (mit  Neustadt,
Friedrichstadt,  Freiberg  und  Meißen),  zu  Leipzig,  Chemnitz,  Zwickau  und  Hubertusburg  ist
auch  in  dem  laufenden  Jahre  eine  Anlage  zu  machen.  Es  ist  dieselbe  von  den  in  gedachte
Kirchen  Eingepfarrten  nach  den  durch  die  Verordnung  vom  12.  October  1841  (Seite  232
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1841),  §  7,  8,  10  und  11  bestimmten
Sätzen,  von  denen  jedoch  die  im  §  7  unter  b,  c  und  d  bestimmten  Sätze  auch  für  diesmal
auf  drei  Viertheile,  mithin  auf  resp.  1,  1  und  ####  des  von  den  betreffenden  Parochianen  zu
entrichtenden  Gewerbe=  und  Personalsteuersatzes  herabgesetzt  werden,  zu  bezahlen.

Jeder  Beitragspflichtige  hat  den  auf  ihn  fallenden  Beitrag  bis  zum

15.  November  dieses  Jahres

an  die  §  1  8  genannte  Recepturbehörde  unerinnert  abzuführen.

Das  Ausschreiben  einer  Schulanlage  bleibt  auch  für  das  Jahr  1868  ausgesetzt.

Dresden,  am  23.  September  1868.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Frhr.  v.  Falkenstein.
Fiedler.