Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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preußischer  Staatsanleihen  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes  vom  8.  März
1897,  betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  (Gesetzsamml.  S.  43)  und  des
Gesetzes  vom  3.  Mai  1903,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die
Eisenbahnverwaltung,  (Gesetzsamml.  S.  155)  anzuwenden.

85.

)Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  9  1  unter  I  bis  III
bezeichneten  Eisenbahnen  und  Eisenbahnteile  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer
Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags.

(t)  Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandteile
und  Jubehörungen  dieser  Eisenbahnen  und  Eisenbahnteile  und  auf  die  unbeweglichen
  insoweit  nicht,  als  sie  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der  öffentlichen
Arbeiten  für  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahnen  entbehrlich  sind.

86.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  17.  April  1916.

(L.  S.)  Wilhelm

v.  Bethmann  Hollweg.  Beseler.  v.  Breitenbach.  Sydow.
v.  Trott  zu  Solz.  Frhr.  v.  Schorlemer.  Lentze.  v.  Loebell.
v.  Jagow.  Helfferich.

 

 

Redigiert  im  Burcau  des  Staateministeriums.  —  B.erlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Beste  lungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  4
und  1884  bis  1913  zu  4,60  „()0  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.