Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

216  1863.

nicht  wieder  flott  wird,  oder
zwat  wieder  flott  wird,  jedoch  entweder:

1)  nur  unter  Anwendung  ungewöhnlicher  Maahregeln  als:  Kappen  der  Masten,
Werfen  oder  Löschung  eines  Theils  der  Ladung  u.  dgl.,  oder  durch  den  Eintritt
einer  ungewöhnlich  hohen  Fluth,  nicht  aber  ausschließlich  durch  Anwendung
gewöhnlicher  Maahregeln  als  Winden  auf  den  Anker,  Backstellen  der  Segel
u.  dgl.  oder:

2)  erst  nachdem  das  Schiff  durch  das  Festgerathen  einen  erheblichen  Schaden  am
Schiffskörper  erlitten  hat.

Fünster  Abschnitt.
Umfang  des  Schadens.

Art.  858.

Ein  Totalverlust  des  Schiffs  oder  der  Güter  liegt  vor,  wenn  das  Schiff  oder  die
Güter  zu  Grunde  gegangen  oder  dem  Versicherten  ohne  Aussicht  auf  Wiedererlangung
entzogen  sind,  namentlich  wenn  sie  unrettbar  gesunken  oder  in  ihrer  ursprünglichen  Beschaffeuheit
  zerstört  oder  für  gute  Prise  erklärt  sind.  Ein  Totalverlust  des  Schiffs  wird
dadurch  nicht  ausgeschlossen,  dah  einzelne  Theile  des  Wracks  oder  des  Inventars  gerettet
  sind.

Art.  859.

Ein  Totalverlust  in  Ansehung  der  Fracht  liegt  vor,  wenn  die  ganze  Fracht  verloren
gegangen  ist.

Art.  860.

Ein  Totalverlust  in  Ansehung  des  imaginären  Gewinns  oder  in  Ansehung  der
Provision,  welche  von  der  Ankunft  der  Güter  am  Bestimmungsort  erwartet  werden,
liegt  vor,  wenn  die  Güter  den  Bestimmungsort  nicht  erreicht  haben.

Art.  861.

Ein  Totalverlust  in  Ansehung  der  Bodmerei=  oder  Havereigelder  liegt  vor,  wenn
die  Gegenstände,  welche  verbodmet  oder  für  welche  die  Havereigelder  vorgeschossen  oder
verqusgabt  nd,  entweder  von  einem  Totaworlust  oder  dergeflalt  von  anderen  Unfällen
betroffen  sind,  daß  in  Folge  dor  dad  Verbodmungen
oder  sonstigen  Fruastach  zur  Deckungj  jener  Gelder  nichts  übrig  geblieben  ist.