266 Einreden in Wechselsachen.
zur Weiterbegebung nicht berechtigten Person, z. B.
von einem Minderjährigen, von einer ohne eheherrliche
Zustimmung nicht veräußerungsfähigen Ehefrau
15), von einer Person, über welche die Gant
erkannt ist, erhalten hat. Solchen Wechselinhabern
steht der unredliche Erwerb entgegen. Auf Verhältnisse
dieser Art wird das Prinzip des Art. 74 auch
ausgedehnt in dem Erk. des OAG. zu Rostock v.
16. Dez. 1852, s. Arch. f. DWR. Bd. III S. 405.
Den Mangel der Wechselberechtigung können
nun auch diejenigen, welche in dem Wechsel ein
rechtsgiltiges Wechselversprechen gegeben haben,
der Klage des unredlichen Erwerbers entgegensetzen;
nur dem redlichen Nehmer sind sie verpflichtet 15).
Was insbesondere den Fall der Fälschung eines
Indossaments betrifft, so steht Art. 36 Abs. 3 nicht
16) Mill ein Indossament der Ehefrau nicht als Wechselverpflichtung
derselben geltend gemacht werden,
sondern soll es nur, als Vermittler der Wechselberechtigung
in der Person des Nebmers, die Legitimation
begründen, so ist hiezu nicht nothwendig,
daß die eheherrliche Zustimmung aus dem
Wechsel erbelle. Denn im Falle redlichen Wechselerwerbes
ist dieselbe kein nothwendiges Erforderniß
für die Wechselberechtigung. Die Redlichkelt wird
aber vermutbet und wenn diese Vermuthung durch
die Angabe der ehefräulichen Eigenschaft der
Indossantin im Wechsel aufgehoben ist, kann der
Wechselinbaber einen solchen Gegenbeweisbehelf dadurch
zerstören, daß er seine Redlichkeit, d. i. seinen
guten Glauben an die Zustimmung des Ehemannes,
auf eine im Wechselprozesse zulässige Weise darthut. —
Vgl. biemit den verschiedenen Fall in Note 8.
) Gegen denjenigen, in dessen Person ein Willensmangel
gegeben ist, besteht keine rechtswirksame
Wechselverpflichtung; gegen denselben hat daber kein
Wechselnehmer, auch nicht der redliche, ein Recht.
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