Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

266  Einreden  in  Wechselsachen.

zur  Weiterbegebung  nicht  berechtigten  Person,  z.  B.
von  einem  Minderjährigen,  von  einer  ohne  eheherrliche
  Zustimmung  nicht  veräußerungsfähigen  Ehefrau
  15),  von  einer  Person,  über  welche  die  Gant
erkannt  ist,  erhalten  hat.  Solchen  Wechselinhabern
steht  der  unredliche  Erwerb  entgegen.  Auf  Verhältnisse
  dieser  Art  wird  das  Prinzip  des  Art.  74  auch
ausgedehnt  in  dem  Erk.  des  OAG.  zu  Rostock  v.
16.  Dez.  1852,  s.  Arch.  f.  DWR.  Bd.  III  S.  405.

Den  Mangel  der  Wechselberechtigung  können
nun  auch  diejenigen,  welche  in  dem  Wechsel  ein
rechtsgiltiges  Wechselversprechen  gegeben  haben,
der  Klage  des  unredlichen  Erwerbers  entgegensetzen;
nur  dem  redlichen  Nehmer  sind  sie  verpflichtet  15).

Was  insbesondere  den  Fall  der  Fälschung  eines
Indossaments  betrifft,  so  steht  Art.  36  Abs.  3  nicht

16)  Mill  ein  Indossament  der  Ehefrau  nicht  als  Wechselverpflichtung
  derselben  geltend  gemacht  werden,
  sondern  soll  es  nur,  als  Vermittler  der  Wechselberechtigung
  in  der  Person  des  Nebmers,  die  Legitimation
  begründen,  so  ist  hiezu  nicht  nothwendig,
  daß  die  eheherrliche  Zustimmung  aus  dem
Wechsel  erbelle.  Denn  im  Falle  redlichen  Wechselerwerbes
  ist  dieselbe  kein  nothwendiges  Erforderniß
für  die  Wechselberechtigung.  Die  Redlichkelt  wird
aber  vermutbet  und  wenn  diese  Vermuthung  durch
die  Angabe  der  ehefräulichen  Eigenschaft  der
Indossantin  im  Wechsel  aufgehoben  ist,  kann  der
Wechselinbaber  einen  solchen  Gegenbeweisbehelf  dadurch
  zerstören,  daß  er  seine  Redlichkeit,  d.  i.  seinen
guten  Glauben  an  die  Zustimmung  des  Ehemannes,
auf  eine  im  Wechselprozesse  zulässige  Weise  darthut.  —
Vgl.  biemit  den  verschiedenen  Fall  in  Note  8.

)  Gegen  denjenigen,  in  dessen  Person  ein  Willensmangel
  gegeben  ist,  besteht  keine  rechtswirksame
Wechselverpflichtung;  gegen  denselben  hat  daber  kein
Wechselnehmer,  auch  nicht  der  redliche,  ein  Recht.

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