Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

143

Dies  gilt  insbesondere,  wenn  der  Preis,  für  welchen  der  Kommissionär  verkauft,  den
vom  Kommittenten  bestimmten  niedrigsten  Prels  übersteigt,  oder  wenn  der  Preis,  für  welchen
  er  einkauft,  den  vom  Kommittenten  bestimmten  höchsten  Preis  nicht  erreicht.

Art.  373.  Ein  Kommissionär,  welcher  den  Ankauf  eines  Wechsels  übernommen
hat,  ist,  wenn  er  den  Wechsel  indossirt,  verpflichtet,  denselben  regelmäßig  und  ohne  Vorbehalt
  zu  indosslren.

Art.  374.  Der  Nommisssonär  hat  an  dem  Kommissionsgut,  sofern  er  dasselbe  noch
in  seinem  Gewahrsam  hat  oder  sonst,  insbesondere  mittelst  der  Konnossemente,  Ladescheine
oder  Lagerscheine,  noch  in  der  Lage  ist,  darüber  zu  verfügen,  ein  Pfandrecht  wegen  der
auf  das  Gut  verwendeten  Kosten,  wegen  der  Provision,  wegen  der  rücküchtlich  des  Gms
gegebenen  Vorschüsse  und  Darlehen,  wegen  der  rücksichtlich  desselben  gezeichneten  Wechsel
oder  in  anderer  Weise  eingegangenen  Verbindlichkeiten,  sowie  wegen  aller  Forderungen
aus  laufender  Rechuung  in  Kommissiongeschäften.

Der  Kommissionär  kann  sich  für  die  vorslehend  erwähnten  Ausprüche  aus  den  durch
das  Kommissionsgeschäst  begründeten  und  noch  ausstehenden  Forderungen  voizugsweise
vor  dem  Kommittenten  und  dessen  Gläubigern  befriedigen.

Art.  375.  Ist  der  Kommittent  in  Erfüllung  der  in  dem  vorigen  Anikel  bezeichneten
  Verpflichtungen  gegen  den  Kommissionär  im  Verzuge,  so  ist  der  leptere  berechtigt,
sich  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  des  Att.  310  aus  dem  Kommissionogute  bezahlt
zu  machen;  er  hat  dieses  Recht  auch  gegenüber  den  übrigen  Gläubigern  und  der  Kon.
kursmasse  des  Kommittenten.

Art.  376.  Bei  der  Kommission  zum  Einkauf  oder  zum  Verkauf  von  Waaren,
Wechseln  und  Werthpapieren,  welche  einen  Börsenpreis  oder  Markipreis  haben,  ist  der
Kommissionär,  wenn  der  Kommittent  nicht  ein  Andereo  bestimmt  hat,  befugt,  das  Gut,
welches  er  einkaufen  soll,  selbst  als  Verkäufer  zu  liefern,  vder  das  Gut,  welches  er  zu
verkaufen  beaustragt  ist,  als  Käufer  für  sich  zu  behalten.

In  diesem  Falle  ist  die  Pflicht  des  Kommissionärs,  Rechenschaft  über  die  Abschließung
  des  Kaufs  oder  Verkaufs  zu  geben,  auf  den  Nachweis  beschränkt,  daß  bei  dem  berechneten
  Preise  der  Börsenpreis  oder  Marktpreis  zur  Zeit  der  Ausführung  des  Auftrage.
eingehalten  ist.  Er  ist  zu  der  gewöhnlichen  Provision  berechtigt  und  kann  die  bei  Kommissionsgeschäften
  sonst  regelmähig  vorkommenden  Unkosten  berechnen.

slacht  der  Kommissionär  nicht  zugleich  mit  der  Anzeige  über  die  Ausführung  deo
Auftrags  eine  andere  Person  als  Käufer  oder  Verkäufer  namhaft,  so  ist  der  Komminent
befugt,  den  Kommissionär  selbst  als  Käufer  oder  Verkäufer  in  Anspruch  zu  nehmen.

Art.  377.  Wenn  der  Kommittent  den  Austrag  widerrust  und  der  Widerruf  bei
dem  Kommissionär  eintrifft,  bevor  die  Anzeige  von  der  Ausführung  deb  Auftrage  behuse