Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

60  Nr.  11.  1916.

Bst.  1.  308/12.  15.  K.  R..

Bekianntmachung,
betreffend

Bestandserhebung  und  Lagerbuchführung  von  Drogen  und
Erzeugnissen  aus  Drogen.
Vom  20.  Januar  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Vorschriften,  betreffend  Bestandserhebung  und  Lagerbuchführung,
auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  (Rl.
S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen  vom  3.  September  1915
(RG#Bl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (RGBl.  S.  684)“)  bestraft  wird,  soweit
nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.

5  1.
Inkrafttreten  der  Anordnungen.

Die  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  treten  mit  Beginn  des  20.  Januar  196
in  Kraft.

8  2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstünde.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  folgende  Gegenstände  betroffen:
1.  Agar-Agar-Fäden,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  80  kg.
Agar-Agar-Stangen  (Linealform),  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als
30  kg.
2.  Aloe  Capensis,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  100  kg.
Aloe  Curagpao,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  100  kg.
Extract.  Aloes,  sobald  die  Vorräte  mehr  betragen  als  20  kg.

*)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verptich
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ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissen  tlich  unrichtige  oder  unvollstän  c

ngaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrase

bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil

für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  ESbenso  wird  bestraft,  wer  vorsäplich  die
vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  umrichtige  oder  unvollständige  Angaben
macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit
Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen
  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.