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§ 2. Der Gouverneur kann für das ganze Geltungsgebiet dieser Verordnung oder für
Teile desselben bestimmen, daß jeder, der ein Gewerbe selbständig zu betreiben beabsichtigt, vor
Beginn des Betriebes der lokalen Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Gewerbe betrieben
werden soll, hiervon Anzeige zu machen hat.
§*s 3. Die in Deutsch-Ostafrika betriebenen selbständigen Gewerbe unterliegen der Be-
steuerung, soweit sie nicht ausdrücklich von derselben ausgenommen sind.
§ 4. Von der Gewerbesteuer sind befreit:
1. der deutsch-ostafrikanische Landesfiskus,
2. die Kommunalverbände.
§ 5. Der Gewerbesteuer unterliegen nicht:
1. die Viehzucht, die Land= und Forstwirtschaft, der Fischfang, die Jagd, der Gartenbau ein-
schließlich des Absatzes der selbst gewonnenen Exzeugnisse. Dagegen sind steuerpflichtig Plantagen-
unternehmungen, die nichteuropäische Gewächse im Großbetriebe behufs Weiterveräußerung oder
Verarbeitung der Erzeugnisse ziehen,
2. der Betrieb von Eisenbahnen,
3. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Waren mit Ausnahme der Speditions-
geschäfte,
4. die Ausübung eines amtlichen Berufs oder einer wissenschaftlichen Tätigkeit, insbesondere der
Beruf als Arzt, Rechtsanwalt, Land= und Feldmesser, Hebamme usw.
5. die von den Eingeborenen betriebene Hausindustrie,
6. der gewerbsmäßige Betrieb eines Handwerks, wenn mit demselben nicht der gewerbsmäßige
Verkauf der verarbeiteten Gegenstände verbunden ist,
7. der Betrieb eines Bergwerks oder eines Steinbruchs,
8. der einer anderweitigen Besteuerung unterliegende Ausschank von alkoholischen Getränken ein-
geborener Art,
9. die Gewerbe, für deren Ausübung die Lösung eines Gewerbescheins erforderlich wird (§ 11).
§ 6. Die zu entrichtende Steuer beträgt 4 v. H. des jährlichen Reinertrags des Gewerbes
oder, falls die Höhe des Reinertrages nicht zu ermitteln ist, 1½ v. H. des Umsatzes. Ist kein
Reinertrag oder ein solcher von weniger als 1500 Rup. erzielt worden, so ist bei Betrieben, deren
Anlage und Betriebskapital 40 000 Rup. und mehr beträgt, ein Jahressteuerbetrag von 1 pro
Tausend des Anlage= und Betriebskapitals zu erheben, jedoch nicht mehr als 400 Rup.
§ 7. Das Stenerjahr läuft vom 1. April bis 31. März. Die Steuerpflicht beginnt mit
dem Anfange des auf die Eröffnung des Betriebes folgenden Kalendervierteljahres und dauert bis
zum Ende desjenigen Kalendervierteljahres, in dem der Gewerbebetrieb gänzlich eingestellt wird.
§ 8. Die Gewerbesteuer ist vierteljährlich im Voraus bis zum Ablauf des ersten Monats
des iertellahee an die Kasse der lokalen Verwaltungsbehörde zu entrichten.
Anspruch des Fiskus auf Zahlung nicht beigetriebener oder gestundeter Steuer verjährt
in vier Johren vom Ablauf des Rechnungsjahres, in dem die Zahlung fällig geworden ist.
9. Die Einschätzung der Steuerpflichtigen erfolgt alljährlich durch die bei der lokalen
Verwaltungsbehörde gebildete Einschätzungskommission.
Die von dieser ausgestellten Steuerlisten werden sechs Wochen lang öffentlich ausgelegt und
die Auslegung öffentlich bekannt gemacht. Innerhalb des Steuerjahres erforderlich werdende Ein-
schätzungen erfolgen durch den Vorsitzenden der Einschätzungskommission.
Gegen die Steuerfestsetzung der Einschätzungskommission ist bis zum Ende der Frist, während
der die Steuerlisten ausliegen, gegen die Stenerfestsetzung des Vorsitzenden der Einschätzungs-
kommission binnen sechs Wochen Berufung an die bei dem Gounvernement gebildete Obereinschätzungs-
kommission zu Händen des Vorsitzenden der Einschätzungskommission zulässig.
Der Einschätzungskommission steht das Recht zu, auf die Berufung die Steuer ihrerseits zu
ermäßigen.
Die Berufung steht sowohl dem Steuerpflichtigen wie dem Vorsteher der lokalen Ver-
waltungsbehörde zu.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Die von der Obereinschätzungskommission getroffenen Entscheidungen sind endgültig.
§5 10. Die Zusammensetzung und der Geschäftsbetrieb der Einschätzungskommissionen sowie
der Obereinschätzungskommission wird vom Gouverneur bestimmt.