Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Deutsch-Ostafriha. 
Der Techniker Heinrich Hilgert wird am 
4. Mai d. Is. die Ausreise nach Deutsch-Ostafrika 
antreten. 
  
Mit Heimatsurlaub sind in Neapel eingetroffen: 
Am 25. März 1908: Oberleutnant Correck; 
am 15. April 1908: Hauptmann v. Stuemer, 
Oberleutnant Tiller, Leutnant Ullrich, Ober- 
stabsarzt Hösemann und Sanitätsfeldwebel 
Becher. 
sRamerun. 
Die Ausreise nach Kamerun haben am 9. April 
angetreten: Regierungsarzt Dr. Seibert und 
Eisenbahnpraktikant Justus Kilian. 
Die Wiederausreise in das Schutzgebiet haben 
am 9. April 1908 von Hamburg aus angetreten: 
Feldwebel Höhne, Unteroffizier Schneider und 
Sanitätsunteroffizier Stehr. 
Togo. 
Die Ausreise bzw. Wiederausreise nach Togo 
haben angetreten: Am 10. April d. Is. kommiss. 
Sekretär Madretzke und Lehrer Ehni; am 
27. April: Gouverneur Graf v. Zech, Leutnant 
Gaißer und Bautechniker Wunderlich. 
Aus Togo sind mit Heimatsurlaub eingetroffen: 
die Stationsassistenten Hintz und Pape. 
Deutsch-Sübwestafriha. 
Polizeisergeant Rothkegel hat am 29. April 
d. Is. die Ausreise angetreten. 
  
Der früher in Ostafrika tätig gewesene kom- 
miss. Hauptzollamtsvorsteher Herz ist in das süd- 
westafrikanische Schutzgebiet versetzt worden und 
tritt am 21. Mai die Ausreise an. 
  
Eingetroffen im Schutzgebiet sind: die Polizei- 
sergeanten Heuer und Scholz sowie der Zahl- 
meister bei der Inspektion der Landespolizei 
Schurig. 
  
Die Wiederausreise in das Schutzgebiet haben 
von Hamburg aus angetreten: 
Am 8. April 1908: Sergeant Wyppler; 
am 29. April 1908: Oberleutnant Weitzenberg 
und Oberveterinär König. 
  
Deutsch-MNeugulnea. 
Der Regierungsrat Stuckhardt ist am 11. Fe- 
bruar 1908 in Ponape eingetroffen und hat die 
Geschäfte des Kaiserlichen Bezirksamts daselbst 
übernommen. 
Der kommiss. Regierungsarzt Dr. Schnee ist 
am 9. Februar 1908 in Ponape eingetroffen. 
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Der Kaufmann Heinrich Rudolph Wahlen 
in Maram (Bismarck-Archipel) ist seitens der 
Königlich Schwedischen Regierung zum Konsul 
für das Schutzgebiet von Deutsch-Neuguinea 
einschließlich des Inselgebietes der Karolinen, 
Palau und Marianen sowie der Marshall-, Brown- 
und Providence-Inseln ernannt worden. Nach- 
dem Herr Wahlen namens des Reichs das Exe- 
quatur erhalten hat, ist er auch seitens des 
Gouvernements in der gedachten Amtseigenschaft 
anerkannt und zugelassen worden. 
  
E.Sichtamtlicher Teilllmmn. 
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten. 
(Abdruck der Nachrichten vollständig oder teilweise mur mit Quellenangabe gestattet.), 
Kamerun. 
Das deutsch französische Grengabkommen, betr. 
Kamerun und den Congo françals vom 18. Hprll 1908. 
(Hierzu eine RKarte.) 
Durch das deutsch-französische Grenzabkommen 
vom 21. Dezember 1885, welches als Südgrenze 
von Kamerun den durch den Schnittpunkt des 
Kampo mit dem 10. ö. Gr. gezogenen Breiten- 
grad — im Jahre 1901 durch eine gemischte 
deutsch-französische Grenzkommission als sogen. 
„Kampoparallel“ zu 2° 10° 207 n. Br. ermiteelt 
— bis zum 15. ö. Gr. festsetzte, waren die beider- 
seitigen Grenzbeziehungen zum ersten Male in 
jenen Gebieten vertragsmäßig geregelt. 
Auf Grund dieses Vertrages stand es Deutsch- 
land in jenen ersten Jahren der Kolonialbewegung
	        
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