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Deutsch-Ostafriha.
Der Techniker Heinrich Hilgert wird am
4. Mai d. Is. die Ausreise nach Deutsch-Ostafrika
antreten.
Mit Heimatsurlaub sind in Neapel eingetroffen:
Am 25. März 1908: Oberleutnant Correck;
am 15. April 1908: Hauptmann v. Stuemer,
Oberleutnant Tiller, Leutnant Ullrich, Ober-
stabsarzt Hösemann und Sanitätsfeldwebel
Becher.
sRamerun.
Die Ausreise nach Kamerun haben am 9. April
angetreten: Regierungsarzt Dr. Seibert und
Eisenbahnpraktikant Justus Kilian.
Die Wiederausreise in das Schutzgebiet haben
am 9. April 1908 von Hamburg aus angetreten:
Feldwebel Höhne, Unteroffizier Schneider und
Sanitätsunteroffizier Stehr.
Togo.
Die Ausreise bzw. Wiederausreise nach Togo
haben angetreten: Am 10. April d. Is. kommiss.
Sekretär Madretzke und Lehrer Ehni; am
27. April: Gouverneur Graf v. Zech, Leutnant
Gaißer und Bautechniker Wunderlich.
Aus Togo sind mit Heimatsurlaub eingetroffen:
die Stationsassistenten Hintz und Pape.
Deutsch-Sübwestafriha.
Polizeisergeant Rothkegel hat am 29. April
d. Is. die Ausreise angetreten.
Der früher in Ostafrika tätig gewesene kom-
miss. Hauptzollamtsvorsteher Herz ist in das süd-
westafrikanische Schutzgebiet versetzt worden und
tritt am 21. Mai die Ausreise an.
Eingetroffen im Schutzgebiet sind: die Polizei-
sergeanten Heuer und Scholz sowie der Zahl-
meister bei der Inspektion der Landespolizei
Schurig.
Die Wiederausreise in das Schutzgebiet haben
von Hamburg aus angetreten:
Am 8. April 1908: Sergeant Wyppler;
am 29. April 1908: Oberleutnant Weitzenberg
und Oberveterinär König.
Deutsch-MNeugulnea.
Der Regierungsrat Stuckhardt ist am 11. Fe-
bruar 1908 in Ponape eingetroffen und hat die
Geschäfte des Kaiserlichen Bezirksamts daselbst
übernommen.
Der kommiss. Regierungsarzt Dr. Schnee ist
am 9. Februar 1908 in Ponape eingetroffen.
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Der Kaufmann Heinrich Rudolph Wahlen
in Maram (Bismarck-Archipel) ist seitens der
Königlich Schwedischen Regierung zum Konsul
für das Schutzgebiet von Deutsch-Neuguinea
einschließlich des Inselgebietes der Karolinen,
Palau und Marianen sowie der Marshall-, Brown-
und Providence-Inseln ernannt worden. Nach-
dem Herr Wahlen namens des Reichs das Exe-
quatur erhalten hat, ist er auch seitens des
Gouvernements in der gedachten Amtseigenschaft
anerkannt und zugelassen worden.
E.Sichtamtlicher Teilllmmn.
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
(Abdruck der Nachrichten vollständig oder teilweise mur mit Quellenangabe gestattet.),
Kamerun.
Das deutsch französische Grengabkommen, betr.
Kamerun und den Congo françals vom 18. Hprll 1908.
(Hierzu eine RKarte.)
Durch das deutsch-französische Grenzabkommen
vom 21. Dezember 1885, welches als Südgrenze
von Kamerun den durch den Schnittpunkt des
Kampo mit dem 10. ö. Gr. gezogenen Breiten-
grad — im Jahre 1901 durch eine gemischte
deutsch-französische Grenzkommission als sogen.
„Kampoparallel“ zu 2° 10° 207 n. Br. ermiteelt
— bis zum 15. ö. Gr. festsetzte, waren die beider-
seitigen Grenzbeziehungen zum ersten Male in
jenen Gebieten vertragsmäßig geregelt.
Auf Grund dieses Vertrages stand es Deutsch-
land in jenen ersten Jahren der Kolonialbewegung