Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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d.  5.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §.  1  unter  Nr.  1  und  II
und  im  §.  2  unter  Nr.  I  und  II  bezeichneten  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntbeile
  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung
beider  Häuser  des  Landtages.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandtheile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile,  und  auf  die
unbeweglichen  insoweit  nicht,  als  dieselben  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der
öffentlichen  Arbeiten  für  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahn  entbehrlich  sind.

S.  6.

Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Cbarlottenburg,  den  11.  Mai  1888.

(L.  S.)  Friedrich.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Mapybach.  Frhr.  v.  Lucius.  v.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.
Gr.  v.  Bismarck.

Staatsvertrag
zwischen
Preußen  und  Sachsen-Coburg-Gothaj  betreffend  Uebernahme  des  Baues
und  Betriebes  mehrerer  Eisenbahnen  und  des  Eigenthums  der  Bahnen
Gotba-Ohrdruf  und  Fröttstädt-Friedrichroda  durch  den  Preußischen
Staat.  Vom  26.  November  1887.

Oeine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Hoheit
der  Herzog  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung
  wegen  Uebernahme  des  Baues  und  Betriebes  mehrerer  Eisenbahnen
und  des  Eigenthums  der  Bahnen  Gotha-Ohrdruf  und  Fröttstädt—Friedrichroda
durch  den  Prrußsschen  Staat  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Baurath  Franz  Siegert,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  Paul  Micke;