Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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und  Gemeindeverbände.  Vom  30.April
.  1917.
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  11.  Mai  1917.

Verordnungen  und  Bekanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.

 

217)  Vorschriften
über  die  staatliche  Prüfung  von  Säuglingspflegerinnen.

81.

Die  staatliche  Prüfung  von  Säuglingspflegerinnen

  findet.  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bein

  einem  als  Sauglingspflegeschule

anerkannten  Sauglings=  oder  Kinderoder
  einer  ähnlichen  Anstalt  statt.
82.

Der  Prüfungsausschuß  besteht  aus  einem
beamteten  Arzt  als  Vorsitzenden  und  zwei  Ärzten,
von  denen  mindestens  einer  ein  Kinderarzt  ist,  als
Mitgliedern,  die  durch  mich  auf  Widerruf  ernannt
werden.  Sitz  und  Zusammensetzung  der  Prüfungs—
ausschüsse  sowie  die  als  Prüfungsstellen  dienenden
Anstalten  werden  alljährlich  durch  das  „Ministerialblatt
  für  Medizinalangelegenheiten“  bekanntgegeben.


83

Die  Prüfungen  finden  nach  Bedarf,  in  der
Regel  zweimal  im  Jahre,  im  März  und  im  September,
  statt.

84.

Die  Zulassungsgesuche  sind  dem  Vorsitzenden
desjenigen  Prüfungsausschusses,  bei  dem  die  Ab—
legung  der  Prüfung  beabsichtigt  ist,  unter  Beifügung
der  erforderlichen  Nachweise  (§  5)  bis  zum  15.  Februar
  bzw.  15.  August  einzureichen.

Bewerberinnen,  deren  Zulassungsgesuche  später
eingehen,  haben  keinen  Anspruch  auf  Berücksichtigung
  in  der  laufenden  Prüfungszeit.

865.
Dem  Zulassungsgesuche  sind  beizufügen:

1.  der  Nachweis  der  Vollendung  des  21.  Lebensjahres,


2.  ein  behördliches  Leumundszeugnis,

3.  der  Nachweis  einer  erfolgreich  zum  Abschluß
gebrachten  Volksschulbildung  oder  einer  gleichwertigen
  Bildung,

   

 

ein  selbstverfaßter  und
schriebener  Lebenslauf,
5.  der  Nachweis  körperlicher  und  geistiger  Tauglichkeit
  zur  Säuglingspflege;  in  ihm  ist  insbesondere
  zu  bescheinigen,  daß  die  Bewerberin
nicht  an  Krankheiten  oder  Körperfehlern
leidet,  die  geeignet  sind,  sie  an  der  Ausübung

eigenhändig  geder

  Säuglingspflege  zu  hindern  oder  die  zu
pflegenden  Kinder  zu  schädigen,

6,  der  Nachweis  der  erfolgreichen  und  einwandfreien
  Teilnahme  an  einem  halbjährigen  zusammenhängenden
  Lehrgange  in  einer  staatlichen
  oder  staatlich  anerkannten  Krankenpflegeschule
  und  an  einem  im  Auschluß  hieran
abgelegten,  zusammenhängenden  halbjährigen
Lehrgange  in  einer  staatlichen  oder  staatlich
anerkannten  Säuglingspflegeschule  (§  1).

Die  Nachweise  unter  Nr.  5  und  6  werden  geführt
  durch  schriftliche  Zeugnisse  derjeuigen  Arzte,
die  den  Unterricht  in  der  Krankenpflegeschule  und
in  der  Säuglingspflegeschule  geleitet  haben.  Ist
zwischen  dem  Austritt  der  Bewerberin  aus  der
Säuglingsschule  und  ihrer  Meldung  zur  Prüfung
mehr  als  ein  halbes  Jahr  verflossen  oder  liegen  die
Voraussetzungen  des  §  6  vor,  so  ist  der  Nachweis
unter  Nr.  5  außerdem  durch  ein  Zeugnis  des  für
den  Wohnort  oder  Aufenthaltsort  zuständigen
beamteten  Arztes  zu  erbringen.

Der  Vorsitzende  des  Prüfungsausschusses  entscheidet
  über  die  Zulassung.

86.

Geprüfte  Hebammen,  die  eine  Ausbildung  von
9  Monaten  in  einer  deutschen  Hebammenlehranstalt
genossen  haben,  werden  zur  Prüfung  bereits  nach
Ablegung  eines  zusammenhängenden  Lehrganges
von  mindestens  3  Monaten  Dauer  in  einer  staatlichen
  oder  staatlich  anerkannten  Säuglingspflegeschule
  zugelassen;  dem  darüber  beizubringenden
Nachweis  ist  außer  den  gemäß  §  5  unter  Ziff.  1—5
erforderlichen  Unterlagen  auch  ein  Zeugnis  des
beamteten  Arztes  oder  —  falls  die  Hebamme  noch
nicht  selbständig  praktisch  tätig  war  —  des  Direktors
der  von  ihr  besuchten  Hebammenlehranstalt  darüber
beizubringen,  daß  gegen  ihre  Zulassung  zur
Prüfung  keine  Bedenken  bestehen.

Sonstige  Pflegerinnen,  welche  eine  der  im
§5  Nr.  6  bezeichneten  Pflegeschulen  nicht  oder  nur
während  einer  beschränkten  Zeit  besucht  haben,
können  ausnahmsweise  zur  Prüfung  zugelassen
werden,  wenn  sie  den  Nachweis  einer  mindestens
gleichwertigen  Ausbildung  in  der  Säuglingspflege
beibringen.

Über  die  Zulassung  dieser  Ausnahmen  behalte
ich  mir  die  Entscheidung  bis  auf  weiteres  vor.

§  7.
Die  Gebühren  für  die  Prüfung  betragen  24  0##.
und  sind  vor  Beginn  der  Prüfung  zu  entrichten.
Wer  von  der  Prüfung  spätestens  zwei  Tage
vor  ihrem  Beginn  zurücktritt,  erhält  die  bereits
entrichteten  Prüfungsgebühren  zurückerstattet.
88.
Die  Ladung  der  Prüflinge  wird  von  dem  Vorsitzenden
  des  Prüfungsausschusses  (8  4)  verfügt;