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und Gemeindeverbände. Vom 30.April
. 1917.
Ausgegeben zu Berlin, den 11. Mai 1917.
Verordnungen und Bekanntmachungen
höchster und höherer Behörden.
217) Vorschriften
über die staatliche Prüfung von Säuglingspflegerinnen.
81.
Die staatliche Prüfung von Säuglingspflegerinnen
findet. nach Maßgabe der folgenden Bein
einem als Sauglingspflegeschule
anerkannten Sauglings= oder Kinderoder
einer ähnlichen Anstalt statt.
82.
Der Prüfungsausschuß besteht aus einem
beamteten Arzt als Vorsitzenden und zwei Ärzten,
von denen mindestens einer ein Kinderarzt ist, als
Mitgliedern, die durch mich auf Widerruf ernannt
werden. Sitz und Zusammensetzung der Prüfungs—
ausschüsse sowie die als Prüfungsstellen dienenden
Anstalten werden alljährlich durch das „Ministerialblatt
für Medizinalangelegenheiten“ bekanntgegeben.
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Die Prüfungen finden nach Bedarf, in der
Regel zweimal im Jahre, im März und im September,
statt.
84.
Die Zulassungsgesuche sind dem Vorsitzenden
desjenigen Prüfungsausschusses, bei dem die Ab—
legung der Prüfung beabsichtigt ist, unter Beifügung
der erforderlichen Nachweise (§ 5) bis zum 15. Februar
bzw. 15. August einzureichen.
Bewerberinnen, deren Zulassungsgesuche später
eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung
in der laufenden Prüfungszeit.
865.
Dem Zulassungsgesuche sind beizufügen:
1. der Nachweis der Vollendung des 21. Lebensjahres,
2. ein behördliches Leumundszeugnis,
3. der Nachweis einer erfolgreich zum Abschluß
gebrachten Volksschulbildung oder einer gleichwertigen
Bildung,
ein selbstverfaßter und
schriebener Lebenslauf,
5. der Nachweis körperlicher und geistiger Tauglichkeit
zur Säuglingspflege; in ihm ist insbesondere
zu bescheinigen, daß die Bewerberin
nicht an Krankheiten oder Körperfehlern
leidet, die geeignet sind, sie an der Ausübung
eigenhändig geder
Säuglingspflege zu hindern oder die zu
pflegenden Kinder zu schädigen,
6, der Nachweis der erfolgreichen und einwandfreien
Teilnahme an einem halbjährigen zusammenhängenden
Lehrgange in einer staatlichen
oder staatlich anerkannten Krankenpflegeschule
und an einem im Auschluß hieran
abgelegten, zusammenhängenden halbjährigen
Lehrgange in einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Säuglingspflegeschule (§ 1).
Die Nachweise unter Nr. 5 und 6 werden geführt
durch schriftliche Zeugnisse derjeuigen Arzte,
die den Unterricht in der Krankenpflegeschule und
in der Säuglingspflegeschule geleitet haben. Ist
zwischen dem Austritt der Bewerberin aus der
Säuglingsschule und ihrer Meldung zur Prüfung
mehr als ein halbes Jahr verflossen oder liegen die
Voraussetzungen des § 6 vor, so ist der Nachweis
unter Nr. 5 außerdem durch ein Zeugnis des für
den Wohnort oder Aufenthaltsort zuständigen
beamteten Arztes zu erbringen.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet
über die Zulassung.
86.
Geprüfte Hebammen, die eine Ausbildung von
9 Monaten in einer deutschen Hebammenlehranstalt
genossen haben, werden zur Prüfung bereits nach
Ablegung eines zusammenhängenden Lehrganges
von mindestens 3 Monaten Dauer in einer staatlichen
oder staatlich anerkannten Säuglingspflegeschule
zugelassen; dem darüber beizubringenden
Nachweis ist außer den gemäß § 5 unter Ziff. 1—5
erforderlichen Unterlagen auch ein Zeugnis des
beamteten Arztes oder — falls die Hebamme noch
nicht selbständig praktisch tätig war — des Direktors
der von ihr besuchten Hebammenlehranstalt darüber
beizubringen, daß gegen ihre Zulassung zur
Prüfung keine Bedenken bestehen.
Sonstige Pflegerinnen, welche eine der im
§5 Nr. 6 bezeichneten Pflegeschulen nicht oder nur
während einer beschränkten Zeit besucht haben,
können ausnahmsweise zur Prüfung zugelassen
werden, wenn sie den Nachweis einer mindestens
gleichwertigen Ausbildung in der Säuglingspflege
beibringen.
Über die Zulassung dieser Ausnahmen behalte
ich mir die Entscheidung bis auf weiteres vor.
§ 7.
Die Gebühren für die Prüfung betragen 24 0##.
und sind vor Beginn der Prüfung zu entrichten.
Wer von der Prüfung spätestens zwei Tage
vor ihrem Beginn zurücktritt, erhält die bereits
entrichteten Prüfungsgebühren zurückerstattet.
88.
Die Ladung der Prüflinge wird von dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses (8 4) verfügt;