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b) Von Fahrzeugen von weniger als einem Kubikmeter Raumgehalt
ist das für ein Kubikmeter festgesetzte Bohlwerksgeld
zu zahlen.
II. An Lagergeld, wenn das Bohlwerk oder der dabei befindliche Bohlwerksplatz
zum Lagern länger als drei Tage benutzt wird:
1) von Lang- oder Bauholz für je hundert laufende Meter 52 Pf.
2) von Brettern für jedes Shhocckk . .. . . . . . ... 35
3) von allem anderen Holze für jedes Kubikmetter 8
4) von Mauer- und Dachsteinen für jedes Tausend .. 40
5) von anderen Gegenständen für jeden Quadratmeter der
zum Lagern benutzten Flüche . . .. 5
Anmerkung. Dauert die Lagerung länger als acht Wochen, so
ist das Lagergeld abermals zu entrichten.
Befreiungen.
Bohlwerksgeld wird nicht erhoben:
1) von Fahrzeugen, welche ausschließlich mit Königlichen, Staats= oder
Reise-Effekten beladen sind;
2) von Booten und Kähnen, welche zu Schiffsgefäßen gehören, für
welche die karifmägige Ahgabe enkrihtet # 9 I
3) von Fahrzeugen, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.
Berlin, den 25. März 1875.
(. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
(Nr. 8317.)