Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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b)  Von  Fahrzeugen  von  weniger  als  einem  Kubikmeter  Raumgehalt
  ist  das  für  ein  Kubikmeter  festgesetzte  Bohlwerksgeld
zu  zahlen.

II.  An  Lagergeld,  wenn  das  Bohlwerk  oder  der  dabei  befindliche  Bohlwerksplatz
  zum  Lagern  länger  als  drei  Tage  benutzt  wird:

1)  von  Lang-  oder  Bauholz  für  je  hundert  laufende  Meter  52  Pf.

2)  von  Brettern  für  jedes  Shhocckk  .  ..  .  .  .  .  .  ...  35
3)  von  allem  anderen  Holze  für  jedes  Kubikmetter  8
4)  von  Mauer-  und  Dachsteinen  für  jedes  Tausend  ..  40
5)  von  anderen  Gegenständen  für  jeden  Quadratmeter  der

zum  Lagern  benutzten  Flüche  .  .  ..  5

Anmerkung.  Dauert  die  Lagerung  länger  als  acht  Wochen,  so
ist  das  Lagergeld  abermals  zu  entrichten.

Befreiungen.

Bohlwerksgeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Fahrzeugen,  welche  ausschließlich  mit  Königlichen,  Staats=  oder
Reise-Effekten  beladen  sind;

2)  von  Booten  und  Kähnen,  welche  zu  Schiffsgefäßen  gehören,  für
welche  die  karifmägige  Ahgabe  enkrihtet  #  9  I

3)  von  Fahrzeugen,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.
Berlin,  den  25.  März  1875.

(.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8317.)