Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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ihrem  Verlage  erscheinenden  Gedichte  von  J.  D.  Gries  auf  die  Dauer  von  sechs
Jahren  zu  verleihen  gnädigst  geruht  haben;  so  wird  solches  unter  Hinweisung  auf
die  Verordnung  vom  25.  Februar  1815  in  Betreff  der  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck
  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemachr.

Stuttgart  den  r0.  August  1829.
Schmidlin.

JP)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Erhöhung  der  jüngsten  Brandschadens  Umlage.

Aus  Veranlassung  einiger  kürzlich  eingetretenen  größern  Brandfälle  haben  Seine
Königliche  Majestät  Sich  bewogen  gefunden,  durch  Allerhöchste  Entschließung  vom
B.  d.  M.  zu  verordnen,  daß  die  am  r0.  Juni  d.  J.  genehmigte  ordentliche  Brandschadens-Umlage
  für  das  Verwaltungs-Jahr  1332  mit  5  kr.  auf  roo  fl.  Gebäude-Anschlag
nachtrglich  um  Einen  Kreuzer  erhöht,  dagegen  aber  den  Contribuenten  zu  ihrer  Erleichterung
  die  Entrichtung  des  Gesamt-Betrags  in  zwei  Fristen  und  zwar  in  der  Art
gestattet  werden  solle,  daß  die  Hälfte  der  ganzen  Umlage  spätestens  auf  den  1.  November
  dieses  Jahrs,  die  andere  Hälfte  spätestens  auf  den  1.  März  des  naͤchsten  Jahrs
zur  Brand-Versicherungs-Haupt-Casse  einzuliefern  wäre.

Die  K.  Oberämter  haben  zu  Vollziehung  dieser  höchsten  Verordnung  das  Geeignete
ungesäumt  vorzukehren,  und  die  Umlage-Urkunden,  deren  Einsendung  auf  den  2.  Sepr.
d.  J.  durch  die  Ministerial-Verfügung  vom  13.  Juni  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.-3  f.)
vorgeschrieben  worden  ist,  hienach  zu  berichtigen;  im  Uebrigen  aber  dafür  besorgt  zu
seyn,  daß  die  festgesetzten  Einzugs-Termine  unfehlbar  eingehalten  werden.

Stuttgart  den  11.  August  162g9.
«  Schmidlin.

d)  Bekanntmachung,  betrefsend  das  Kost=  und  Einheitz-Geld  bei  den  Gefangenen-Transporten  in  der
ersten  Hälfte  des  Verwaltungs-Jahrs  182/8.

Nachdem  durch  die  gemeinschaftliche  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des

Innern  und  der  Finanzen  vom  18.  Juni  d.  J.  die  Kost=  und  Einheißungs-Preise  für

die  Untersuchungs=  und  Straf-Gefangenen  bei  den  Bezirks-Aemtern  für  die  Periode