Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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3)  von  Dachziegeln,  Drainröhren,  natürlichem
  Dünger,  Kies  Lehm,  Mauer-  und
lastersteinen  „Porzellanerde,  Sand,

orf:

a)  wenn  das  Schiff  mit  solchen  Waaren
vollbeladen  ist,  für  jedes  Kubikmeter

  Retto-Raumgehalt  desselben  9  DPf.  (74  Pf.  R.-W.),

b)  in  anderen  Fällen  für  jedes  Hektoliter  3  Pf.  (21  Pf.  R.-W.),
4)  von  Tonnen=  und  Ankerbändern,  für

1000  Stick  ...  1  Sgr.  6  Pf.  (15  Pf.  R.-W.),
5)  von  Federvieh  und  Vögeln  aller  Art,

für  100  Stükgkg  .  .........  ...  12  Sgr.  (1  Mark  20  Pf.  R.-W.),
6)  von  Flaschen,  für  100  Stück  1  Sgr.  6  PM.  (15  Pf.  R.-W.),
7)  von  Fliesen  aller  Art,  für  100  Stück  1  Sgr.  6  Pf.  (15  Pf.  R.-W.),
8)  von  Kohl,  für  100  Stückk  1  Sgr.  (10  Pf.  R.-W.),
9)  von  Pferden,  für  das  Stück  2  Sgr.  (20  Pf.  R.-W.),

10)  von  größerem  Hornvieh,  für  das  Stück  1  Sgr.  6  Pf.  (15  Pf.  R.-W.),
11)  von  Kälbern,  Licken,  Schaafen,  Schweinen,
  Ferkeln,  Lämmern  und  Ziegen,
für  das  Stüiüiüksgsgs  1  Sgr.  (10  Pf.  R.-W.),
12)  von  Schleifsteinen,  für  das  Stück  1  Sgr.  (10  Pf.  R.-W.),
13)  von  Stäben  aller  Art,  für  120  Stück  1  Sgr.  (10  Pf.  R.-W.),
14)  von  Wagen  aller  Art,  für  das  Stück  10  Sgr.  (1  Mark  R.-W.).

Anmerkungen.

1)  Die  Abgabe  wird  beim  Eingehen  wie  beim  Ausgehen  nach  der  in  den
Zolldokumenten  angeführten,  oder  wenn  solche  Dokumente  nicht  abgegeben
werden  oder  unvollständig  abgefaßt  sind,  nach  der  von  dem  Hafenkassirer
ermittelten  Menge  (Gewicht,  Maaß  2c.)  erlegt,  jedoch  dergestalt,  daß  die
Abgabe  nach  dem  Bruttogewicht  berechnet  wird,  und  das  Nettogewicht
nur  dann  in  Betracht  kommt,  wenn  jenes  nicht  angegeben  oder  mit  Bestimmtheit
  ermittelt  werden  kann.

2)  Wenn  bei  der  Festsetzung  des  Bohlwerksgeldes  ein  Bruchtheil  von  Zentnern,
Hektolitern  rc.  sich  ergiebt,  so  wird  dieser  Bruchtheil,  sobald  derselbe  die
Hälfte  der  als  Maßstab  angegebenen  Einheit  erreicht  oder  übersteigt,  für
voll,  sonst  gar  nicht  gerechnet.

Befteiungen.

Von  Entrichtung  des  Bohlwerksgeldes  sind  befreit:

1)  Königliche  und  Armee-  Effekten,  überhaupt  Alles,  was  zum  eigenen
Gebrauche  des  Staats  und  Reiches  oder  des  Landesherrn  oder  seiner  Hofhaltung
  transportirt  wird;

Orr.  8227)  2)  frische