Volltext : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$  131.  Die  Rechnungskontrolle  und  Entlastung  der  Verwaltung.  563

der  etatsmäßigen  Brot-  und  Futtergebührnisse  der  Truppen  und  einzelnen
  Empfangsberechtigten  von  den  Militärverwaltungsbehörden  unmittelbar
  überwacht.  In  beiden  Beziehungen  hat  der  Rechnungshof
jedoch  von  Zeit  zu  Zeit  durch  Einforderung  der  Nachweise  nebst
Belegen  sich  davon  zu  überzeugen,  daß  die  Ueberwachung  und  die
etwa  nötige  Ausgleichung  ordnungsmäßig  erfolgt  ist  ').

d)  Der  Rechnungshof  darf  Rechnungen,  die  an  die  Verwaltungsbehörden
  zur  Prüfung  nicht  überwiesen  werden  können,  die  jedoch
nach  ihrem  Inhalt  erfahrungsmäßig  einer  regelmäßigen  eingehenden
Prüfung  nicht  bedürfen,  zeitweise  nur  mittelst  Stichproben  prüfen;
diese  Rechnungen  sind  aber  in  unregelmäßigen  Zwischenräumen  vollständig
  zu  prüfen.  Kontrollgesetz  8  4.

2.  Dem  Rechnungshofe  liegt  ferner  ob  die  Kontrolle  über  Naturalien,
  Vorräte,  Materialien  und  überhaupt  das  gesamte,  nicht  in  Geld
bestehende  Eigentum  des  Reiches  ?).  Es  sind  demnach  von  den  Reichsbehörden,
  Reichsbetriebsanstalten  und  Instituten  entweder  die  vollständigen
  Inventarien  über  die  vorhandenen  Bestände  mit  den  Geldrechnungen
  zugleich  einzusenden,  oder  es  ist  wenigstens  die  regelmäßige
Führung  der  Inventarien  unter  Angabe  der  Zugänge  und  Abgänge  von
Reichseigentum  nachzuweisen.  Die  Entscheidung  darüber,  welche  von
beiden  Formen  zur  Anwendung  zu  bringen  ist,  bleibt  der  Bestimmung
des  Rechnungshofes  nach  Verschiedenheit  der  Kasse  und  Institute
überlassen  °).

3.  Endlich  hat  der  Rechnungshof  die  Rechnungen  über  die  Verwaltung
  der  Reichsschulden  zu  kontrollieren  *).  Auch  muß  er  seine  Aufsicht
  darauf  erstrecken,  daß  die  zur  Kautionsleistung  noch  verpflichteten
  Reichsbankbeamten  und  elsaß-lothringischen  Landesbeamten  die
Kautionen  den  Gesetzen  gemäß  hinterlegt  haben  und  daß  das  Vorhandensein
  der  bestellten  Kautionen  ordnungsmäßig  nachgewiesen
werde’).  Vgl.  Bd.  1,  S.  455.

IV.  Der  Tätigkeit  des  Rechnungshofes  ist  eine  dreifache  Aufgabe
gestellt,  die  Kontrolle  der  Kassen-  und  Rechnungsführung,  die  Kontrolle

  der  Verwaltung  und  die  Kontrolle  der  etatsmäßigen  Finanzwirtschaft
  °).

1)  Kontrollgesetz  88  6  u.  7.

2)  Preuß.  Gesetz  8  10,  Abs.  1,  Ziff.  1.

3)  Preuß.  Gesetz  8  10,  Abs.  2.  Vgl.  8  20  der  Instruktion  von  18.  Dezember  1824.

4)  Preuß.  Gesetz  81.  5)  Instruktion  vom  18.  Dezember  8  4.

6)  Vgl.  Instruktion  vom  18.  Dezember  1824,  8  1:  „Der  Zweck  der  Oberrechnungskammer
  ist:  a)  durch  die  Revision  der  Rechnungen  sich  zu  überzeugen,  daß  die  allgemeinen
  Grundsätze  des  von  Uns  genehmigten  Staatsverwaltungssystems  festgehalten,
  im  Geiste  desselben  wirklich  administriert,  die  einzelnen  Verwaltungen  nach
den  bestehenden  Gesetzen,  Verordnungen,  Instruktionen  und  Etats  gewissenhaft  geführt,
  Einnahmen  und  Ausgaben  gehörig  nachgewiesen,  und  die  den  Verwaltungen
bewilligten  Summen  bestimmungsmäßig  verwendet  werden,  und  b)  nach  den  aus
den  Rechnungen  sich  ergebenden  Resultaten  der  Verwaltung  zu  beurteilen,  ob  und  wo
zur  Beförderung  des  Staatszwecks  Abänderungen  nötig  oder  doch  rätlich  sind.“