$ 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung. 563
der etatsmäßigen Brot- und Futtergebührnisse der Truppen und einzelnen
Empfangsberechtigten von den Militärverwaltungsbehörden unmittelbar
überwacht. In beiden Beziehungen hat der Rechnungshof
jedoch von Zeit zu Zeit durch Einforderung der Nachweise nebst
Belegen sich davon zu überzeugen, daß die Ueberwachung und die
etwa nötige Ausgleichung ordnungsmäßig erfolgt ist ').
d) Der Rechnungshof darf Rechnungen, die an die Verwaltungsbehörden
zur Prüfung nicht überwiesen werden können, die jedoch
nach ihrem Inhalt erfahrungsmäßig einer regelmäßigen eingehenden
Prüfung nicht bedürfen, zeitweise nur mittelst Stichproben prüfen;
diese Rechnungen sind aber in unregelmäßigen Zwischenräumen vollständig
zu prüfen. Kontrollgesetz 8 4.
2. Dem Rechnungshofe liegt ferner ob die Kontrolle über Naturalien,
Vorräte, Materialien und überhaupt das gesamte, nicht in Geld
bestehende Eigentum des Reiches ?). Es sind demnach von den Reichsbehörden,
Reichsbetriebsanstalten und Instituten entweder die vollständigen
Inventarien über die vorhandenen Bestände mit den Geldrechnungen
zugleich einzusenden, oder es ist wenigstens die regelmäßige
Führung der Inventarien unter Angabe der Zugänge und Abgänge von
Reichseigentum nachzuweisen. Die Entscheidung darüber, welche von
beiden Formen zur Anwendung zu bringen ist, bleibt der Bestimmung
des Rechnungshofes nach Verschiedenheit der Kasse und Institute
überlassen °).
3. Endlich hat der Rechnungshof die Rechnungen über die Verwaltung
der Reichsschulden zu kontrollieren *). Auch muß er seine Aufsicht
darauf erstrecken, daß die zur Kautionsleistung noch verpflichteten
Reichsbankbeamten und elsaß-lothringischen Landesbeamten die
Kautionen den Gesetzen gemäß hinterlegt haben und daß das Vorhandensein
der bestellten Kautionen ordnungsmäßig nachgewiesen
werde’). Vgl. Bd. 1, S. 455.
IV. Der Tätigkeit des Rechnungshofes ist eine dreifache Aufgabe
gestellt, die Kontrolle der Kassen- und Rechnungsführung, die Kontrolle
der Verwaltung und die Kontrolle der etatsmäßigen Finanzwirtschaft
°).
1) Kontrollgesetz 88 6 u. 7.
2) Preuß. Gesetz 8 10, Abs. 1, Ziff. 1.
3) Preuß. Gesetz 8 10, Abs. 2. Vgl. 8 20 der Instruktion von 18. Dezember 1824.
4) Preuß. Gesetz 81. 5) Instruktion vom 18. Dezember 8 4.
6) Vgl. Instruktion vom 18. Dezember 1824, 8 1: „Der Zweck der Oberrechnungskammer
ist: a) durch die Revision der Rechnungen sich zu überzeugen, daß die allgemeinen
Grundsätze des von Uns genehmigten Staatsverwaltungssystems festgehalten,
im Geiste desselben wirklich administriert, die einzelnen Verwaltungen nach
den bestehenden Gesetzen, Verordnungen, Instruktionen und Etats gewissenhaft geführt,
Einnahmen und Ausgaben gehörig nachgewiesen, und die den Verwaltungen
bewilligten Summen bestimmungsmäßig verwendet werden, und b) nach den aus
den Rechnungen sich ergebenden Resultaten der Verwaltung zu beurteilen, ob und wo
zur Beförderung des Staatszwecks Abänderungen nötig oder doch rätlich sind.“