Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

Anzeigen. 
#i Inserate sind an die Geschäftsstelle des „Deutschen Kolontalblattes“, Berlin 8Wö8, Kochstrabße 68—71, einzusenden. E 
Aufgebot. 
Der Farmer Stephanus Naude in 
Kameelhaar hat die Anlegung eines 
Grundbuchblattes für seine im Bezirk 
Bibeon liegende Farm Kameelhaar, 
Flurkarte von Kameelhaar, beantragt. 
Die Farm hat eine Größe von 
21 588 ha, ist bebaut mit drei Wohn- 
häusern aus Lehmsteinen und zwei 
Schachtbrunnen und hat folgende Lage: 
Sie liegt ungefähr 26 km östlich von 
Gibeon und grenzt im Süden und 
Westen an Regierungsland, im Norden 
an die Farmen Korrakorrabes, Noro- 
naub und Regierungeland, im Osten 
an die Farm Gaus. (150d) 
Gemäß § 11 der Kaiserlichen Verord= 
nung vom 21. November 1902 werden 
hiermit alle diejenigen, welche das 
Eigentum oder ein zur Eintragung in 
die zweite und dritte Abteilung des 
Grundbuches geeignetes Recht an dem 
Grundstück in Anspruch nehmen, auf- 
gefordert, ihre Rechte 1#n Ansprüche 
bis zum 1. Oktober 1908 bei dem 
Kaiserlichen Steber in Keetmans- 
haop anzumelden und glaubhaft zu 
rachen. Im anderen Falle erfolgt die 
Aakegung des Grundbuchblaites ohne 
Rücksicht auf diese Rechte und Ansprüche. 
Keetmanshoop, den 6. März 1908. 
Der Kaiserliche Bezirksrichter. 
  
  
Aufgebot. 
Die Südwestafrikanische Schäferei- 
gesellschaft in Berlin hat die Anlegung 
eines Grundbuchblattes jür ihre im 
Bezirk Gibeon liegende Farm Dabib, 
Flurkarte der Farm Dabib, beantragt. 
hat eine Größe von 
„ist nicht bebaut und hat 
jolgende Lage: Sie liegt ungefähr 
20 km nordwestlich Marienthal und 
wird begrenzt im Westen, Norden und 
Osten von ehemaligem Witbooi-Gebiet, 
im Süden von den Farmen Naris 
und Hardob. Die in der obigen Größe 
vermessene eorm jetzt sich zusammen 
aus den früheren Farmen Dabib, 
Nauchab und Garus. (use 
Gemäß § 11 der Kaiserlichen Verord- 
nung vom 21. November 1902 werden 
hiermit alle dieienigen, welche das 
Eigentum oder ein zur Eintragung in 
die zweite und dritte Abteilung des 
Grundbuches geeignetes Recht an dem 
Grundstück in Anspruch nehmen, auf- 
gefordert, ihre Rechte und Ansprüche 
bis zum 1. Oktober 1908 bei dem 
Kaiftriichen Bezirksgericht in Keetmans- 
hoop anzumelden und glaubhaft zu 
machen. Im anderen Falle erfolgt die 
Anlegung des Grundbuchblattes ohne 
Rücksicht auf diese Rechte und Ansprüche. 
Keelmanshoop, den 16. März 1908. 
Der Kaiserliche Bezirksrichter. 
  
  
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