Anzeigen.
#i Inserate sind an die Geschäftsstelle des „Deutschen Kolontalblattes“, Berlin 8Wö8, Kochstrabße 68—71, einzusenden. E
Aufgebot.
Der Farmer Stephanus Naude in
Kameelhaar hat die Anlegung eines
Grundbuchblattes für seine im Bezirk
Bibeon liegende Farm Kameelhaar,
Flurkarte von Kameelhaar, beantragt.
Die Farm hat eine Größe von
21 588 ha, ist bebaut mit drei Wohn-
häusern aus Lehmsteinen und zwei
Schachtbrunnen und hat folgende Lage:
Sie liegt ungefähr 26 km östlich von
Gibeon und grenzt im Süden und
Westen an Regierungsland, im Norden
an die Farmen Korrakorrabes, Noro-
naub und Regierungeland, im Osten
an die Farm Gaus. (150d)
Gemäß § 11 der Kaiserlichen Verord=
nung vom 21. November 1902 werden
hiermit alle diejenigen, welche das
Eigentum oder ein zur Eintragung in
die zweite und dritte Abteilung des
Grundbuches geeignetes Recht an dem
Grundstück in Anspruch nehmen, auf-
gefordert, ihre Rechte 1#n Ansprüche
bis zum 1. Oktober 1908 bei dem
Kaiserlichen Steber in Keetmans-
haop anzumelden und glaubhaft zu
rachen. Im anderen Falle erfolgt die
Aakegung des Grundbuchblaites ohne
Rücksicht auf diese Rechte und Ansprüche.
Keetmanshoop, den 6. März 1908.
Der Kaiserliche Bezirksrichter.
Aufgebot.
Die Südwestafrikanische Schäferei-
gesellschaft in Berlin hat die Anlegung
eines Grundbuchblattes jür ihre im
Bezirk Gibeon liegende Farm Dabib,
Flurkarte der Farm Dabib, beantragt.
hat eine Größe von
„ist nicht bebaut und hat
jolgende Lage: Sie liegt ungefähr
20 km nordwestlich Marienthal und
wird begrenzt im Westen, Norden und
Osten von ehemaligem Witbooi-Gebiet,
im Süden von den Farmen Naris
und Hardob. Die in der obigen Größe
vermessene eorm jetzt sich zusammen
aus den früheren Farmen Dabib,
Nauchab und Garus. (use
Gemäß § 11 der Kaiserlichen Verord-
nung vom 21. November 1902 werden
hiermit alle dieienigen, welche das
Eigentum oder ein zur Eintragung in
die zweite und dritte Abteilung des
Grundbuches geeignetes Recht an dem
Grundstück in Anspruch nehmen, auf-
gefordert, ihre Rechte und Ansprüche
bis zum 1. Oktober 1908 bei dem
Kaiftriichen Bezirksgericht in Keetmans-
hoop anzumelden und glaubhaft zu
machen. Im anderen Falle erfolgt die
Anlegung des Grundbuchblattes ohne
Rücksicht auf diese Rechte und Ansprüche.
Keelmanshoop, den 16. März 1908.
Der Kaiserliche Bezirksrichter.
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