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Schutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 26. Juli 1906 wird hierdurch mit
Zustimmung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, bestimmt:
Die Bergbehörde für Kamerun hat ihren Amtssitz in Buea. Der Schriftverkehr mit der
Bergbehörde findet ohne Inanspruchnahme des Gouvernements statt. Der Name des Vorstehers
der Bergbehörde und in Fällen seiner Verhinderung der Name seines Vertreters wird öffentlich
bekannt gegeben.
Buea, den 22. August 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. A.:
Kalkmann.
Verfügung des Couverneurs von KRamerun, betr. die Sinrichtung des Berggrundbuchs.
Vom 22. August 1907.
Auf Grund der Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902 zur Ausführung
der Kaiserlichen Verordnung, betr. die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom
21. November 1902 in Verbindung mit der Verfügung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung,
vom 26. Juli 1906 zur Ausführung der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und
Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme Deutsch-Südwestafrikas vom 27. Februar 1906 wird hiermit
folgendes bestimmt:
§ 1. Das Berggrundbuch ist bei den Bezirksgerichten für den Umfang der Gerichtsbezirke
einzurichten.
Die Einrichtung des Berggrundbuchs hat in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften
in der eingangs bezeichneten Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902 über die Ein-
richtung des Grundbuchs mit folgenden Maßgaben zu erfolgen:
1. In dem Formular, Anlage II zu § 3, wird das Wort „Grundbuch“ durch das Wort
„Verggrundbuchr- und das Wort „Grundstücks“ durch das Wort „Bergwerks“ ersetzt.
2. Der Titel enthält in der ersten Hauptspalte eine Beschreibung des Bergwerks, welche
den wesentlichen Inhalt der das Bergwerkseigentum begründenden Urkunde (8 48 der Kaiserlichen
Bergverordnung vom 27. Februar 1906) wiedergibt.
3. Ist das Bergwerkseigentum durch Konsolidation, Teilung von Bergbaufeldern oder
Austausch von Feldesteilen erworben, so enthält der Titel in der ersten Hauptspalte den wesentlichen
Inhalt der das Bergwerkseigentum an jedem Bergbaufeld begründenden Urkunde und des von der
Bergbehörde bestätigten (§ 50 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 1906) Konsoli-
k][ dations-, Teilungs= oder Austauschakts.
§* 3. Die in den Artikeln 23 bis 25 des Preußischen Ausführungsgesetzes zur Grundbuch-
ordnung vom 26. September 1899 bezeichneten Obliegenheiten des Oberbergamts sind von der
Bergbehörde für Kamerun wahrzunehmen.
§ 4. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.
Buea, den 22. August 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
A.:
Kalkmann.
Ausführungsbestimmungen für Ramerun zu der Kaiserlichen Bergverordnung für die
afrikanischen und Südsee-Schutzgeblete mit Husnahme von Deutsch-Südwestafrina vom
27. Februar 1906.
Vom 6. März 1908.
Allgemeine Vorschriften.
(Zu § 27 der B. V.)
1. Die Schürfgebühr ist an die Kasse des Bezirksamts (Residentur) (Stationen), in dessen
Bezirk das Schürffeld liegt, zu entrichten.