Full text : Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Liegt  das  Feld  in  mehreren  Bezirken,  so  ist  die  Anzeige  an  die  Verwaltungsbehörde  des

Bezirks  zu  richten,  in  welchem  sich  der  hauptsächlichste  Förderungspunkt  befindet.
(Zu  §  59  der  B.  V.)

8.  Der  Bergwerkseigentümer  bzw.  der  im  §  67  der  B.  V.  bezeichnete  Nutzungsberechtigte
oder  im  Falle  des  §  3  der  B.  V.  ihr  Vertreter  hat  der  Verwaltungsbehörde  (Bezirksamtmann,
Resident,  Stationsleiter)  des  Bezirks,  in  welchem  das  Bergwerk  liegt,  für  jedes  einzelne  Bergbaufeld
bis  zum  1.  Inni  und  bis  zum  1.  Dezember  jeden  Jahres  eine  das  mit  dem  31.  März  und
30.  September  zu  Ende  gegangene  Halbjahr  umfassende,  von  ihm  selbst  oder  dem  verantwortlichen
Betriebsführer  (§  60  der  Bergverordnung)  unterzeichnete  Nachweisung  einzureichen,  aus  welcher  ersichtich
  sein  müssen:

Art,  Beschaffenheit  und  Gewicht  der  Förderung;
1  Wert  der  Gewichtseinheit  der  Förderung  auf  dem  Bergwerk,  bei  verschiedenen  Sorten  nach
letzteren  getrennt;
3.  Kosten  der  weiteren  Verarbeitung  der  Gewichtseinheit  der  Förderung  auf  dem  Bergwerk
oder  anderweit;

4.  Kosten  des  Transports  der  Gewichtseinheit  der  Söhrderung  nach  dem  Absatzpunkte;

5.  Erlös  für  die  verwertete  Förderung  am  Absatzpun

6.  Anzahl  der  auf  dem  Bergwerke  durchschnittlich  zunt  beschäftigten  Arbeiter,  getrennt  nach
Eingeborenen,  anderen  Farbigen  und  Nichteingeborenen;

7.  Art  der  Löhnung  der  farbigen  Arbeiter  (Tagelohn  oder  Werklohn).

8.  Höhe  der  einzelnen  Lohnsätze  und  Gesamtbetrag  der  an  Farbige  gezahlten  Löhne;

9.  Art  und  Wert  der  den  farbigen  Arbeitern  neben  dem  Lohn  gewährten  Unterkunft  und

Verpflegung.

Liegt  das  Bergbaufeld  in  mehreren  Bezirken,  so  ist  die  Anzeige  hinsichtlich  des  ganzen
Feldes  an  die  Verwaltungsbehörde  zu  richten,  in  deren  Bezirk  der  Hauptförderungspunkt  sich  befindet.

Ist  die  Nachweisung  bei  der  Berwaltungsbehörde  bis  zu  den  bezeichneten  Zeitpunkten  nicht
oder  nicht  vollständig  eingegangen,  oder  bestehen  Zweifel  hinsichtlich  einzelner  Angaben,  so  kann  die
Verwaltungsbehörde  oder  die  Bergbehörde  die  Vorlegung  der  nach  §  59  der  B.  V.  zu  führenden
Bücher  an  Amtssstelle  oder  auf  dem  Bergwerke  verlangen.

(Zu  §  62  der  B.  V.)
9.  Der  Betrag  der  Förderungsabgabe  wird  halbjährlich  von  der  Bergbehörde  festgesetzt.

(Zu  §8§  63,  64  der  B.  V.)
10.  Die  Feldsteuer  (§  63  der  B.  V.)  und  die  festgesetzte  Förderungsabgabe  (§  64  der
B.  V.)  sind  an  die  Kasse  der  örtlichen  Verwaltungsbehörde  zu  zahlen,  welcher  die  Nachweisung
gemäß  Ziffer  9  dieser  Ausführungsbestimmungen  einzureichen  war.
Im  Falle  der  Verzichtleistung  des  Bergwerkseigentümers  auf  sein  Bergwerkseigentum  bleibt
die  Feldsteuer  bis  zum  Ablauf  des  Monats  zu  entrichten,  in  welchem  die  Verzichtleistung  der
Bergbehörde  erklärt  worden  ist  (§  74  Abs.  1  der  B.  V.)

(Zu  §  82  der  B.  V.)

11.  Finden  aus  Anlaß  der  Feststellungen  auf  Grund  des  §  82  der  B.  V.  örtliche  Ermittlungen
  außerhalb  des  Amtssitzes  der  Behörden  statt,  so  hat  der  Bergbautreibende  neben  der
Schreibgebühr  einen  Betrag,  entsprechend  den  Reisekosten  und  Tagegeldern  der  beteiligten  Beamten,
zu  erstatten.

Die  Hinterlegung  eines  Kostenvorschusses  kann  verlangt  werden.

Von  der  Bergpolizei.

12.  Die  polizeiliche  Aufsicht  über  das  Schürfen  und  den  Bergbau  wird  in  sämtlichen
Verwaltungsbezirken  des  Schutzgebiets  bis  auf  weiteres  den  Vorstehern  der  örtlichen  Verwaltungsbehörden
  (Bezirksamtmann,  Resident,  Stationsleiter)  übertragen.

Die  Zuständigkeit  der  Vorsteher  der  örtlichen  Verwaltungsbehörden  wird  in  denjenigen
Teilen  ihrer  Verwaltungsbezirke  ausgeschlossen,  für  welche  die  Wahrnehmung  der  Bergpolizei  durch
öffentliche  Bekanntmachung  dem  Vorsteher  der  Bergbehörde  oder  einem  besonderen  Bergpolizeibeamten
  übertragen  worden  ist.