Full text : Rosenheimer Anzeiger. 64. Jahrngang (64)

Aummer  131

Neseemer  Anzeer

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Dnnerstag,  4.  Juli  1918

   

——  —  M.  b.  H.  s*s*m  Prienperstr.  8  III.  Aufs.  I  t.  lawwalsbun  (Taffes  Luitpold)  Fernspr.  25466.

 

Kommunalverb.  Rosenheim-Staot

Städt.  Kartolfelverka.  1.
Ab  molgen  Donnerstag,  n  4  ds.  findet  der  Kartoflelverkauf
  r  auf  welteres  lin  adtlagerhaus  statt
osenheim,  den  3  Jull  iss

   

Todes-Anzeige.

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152

 

 

Wer  verkauft  od.  vertauscht

sein  Anwesen,  Gutsbesitz,  Fubrik,

ftehende  Waldungen  irgend  welcher  Art
un  nur  ernste  und  zahlungsföhige  Käufer

   

Nach  Oottes  luilligem  Wule##  ist  rach  längerm  leeiden
in  München  meind  innigsigeliobe  Galun,  unsere  roubesorgte
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München,  landshot,  Tran#stein,  Karls-Kuntstauz,
  im  Felie,  den  2.  i  1918.

Der-  tioll’anerlde  Gatte:

Johannes  Denk

nebst  i#brigen  Vervandien.

 

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diene  zur  gefl.  Kenn#ntsnahme,  daß  ich  das

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Dle  Beerdlgung  findet  am  Doonerslag,  den  4.  Jull  nachm.  1  Uhr  stEtt.
Der  hl.  Seelengottesdlenst  wird  am  gleichen  Tage  vorm  9  Uhr  abgchalten.

    

bochächtungsvon  Katharina  Hamduchen.

 

 

 

         
     
         
      
     
 
         
      

       
     

Bekauntmachung.

über  Kavinchen  und  Kanincee  fleisch.

Tie  Bayer.  Fleischverforgungsstelle  hat  unterm  24.  6.  18

bestimmt:

iz  Handel  mit  lebenden  oder  geschlachteten  Kaninchen
und  olt  em  Dn  in  Bayern  ist  nur  den  von  der  Bayerischen
  Fleischversorgungosielle,  Verwaltung-abtellung,  zum  Wildhandel
  zugelassenen  Personen  oder  solchen  !“  onen  gestattet,  denen
  von  dieser  Stelle  eine  befondere  Erlaubnis  zum  Handel  mit
Raninchen  oder  Kaninchensieisch  durch  Ausllellung  einer  Ausweis
karte  (Dandlerkarte)  erteilt  worden  ist.  Unberü  r*o  ebleien  di
nach  anderen  Aorschrifien,  insbelondere  der  B#.  1  24.  Juni
1616  nuber  den  Handel  mil  Lebens-  und  Wsid  Ao  (X6BI.
Seile  531)  zu  Fulilleiden,  Votau-se  en.  Nicht  als  n
inn  Sinne  des  Sahes  1  der  Terkonh  lelbltgezüchieter  Raninchen
  durch  den  Zuchiter.

"  Wer  lebende  oder  geichlochteie  Kaninchen  von  Haus
von  Ort  zu  Ort  aufkaufen  oder  Angebote  hierauf
aussuchen  will,  bedarf  hierzu  einer  von  der  Bahyerischen  Fleischversotgungsitelle,
  Derwanttung-obteltung,  ausgestellten  Erlaubnskarte
  (Aullauterkarte)  und  zwar  auch  dann,  wenn  er  bereits  zum
Wild-  oder  Kaninchenhandel  nelalen  ist.

II.  Ersolgt  der  Aufkauf  nur  auf  Rech  eines  Jugelassenen
Wild-  oder  Kaninchenhundlers  oder  zum  Wß  veran.  auf  dem
Wochenmarkic,  so  i#t  neben  der  Aufsläuserkarte  loine  Händlerkarte
ertorderlic  h.

zu  Hauo'  enn

I.  Für  die  Auostellung  der  Händlerkarte  ill  eine  Gebobr
  von  15  Mark.  die  Auostellung  der  Aufkäuserkarle  eine
Gebuhr  von  Mark  an  die  VBayerische  Fleischrrisergungstells
Vergitungsable  ung,  zu  entrichten.

Händlerkarte  (Wild-  oder  Kaninchenhändlerkame)  und
die  Matföuenkonte  sind  bei  Ausübung  des  Handels  und  Au)kausfe
mitzufuhren:  Sie  find  aus  Verlangen  den  zuständigen  Beamten
oder  Bebörden  vorzuzeigen

III.  Die  Uebertragung  der  Handierkarte  oder  der  Aufkauserkarte
  an  andere  Personen  oder  ihre  Benutzung  durch  andere  Personen
  als  dieienigen,  auf  die  sie  ausgeilel  len  ist  verdoten

IV.  Die  Erlaubnis  zum  Handel  o  Aufkauf  ist  sehenzeit
widerruflich.  Nach  dem  Wsdertuf  ist  dr  #  dlerkarte  oder  die
Aulkäuserkarte  an  die  Bayerische  Blelschochlorgungestenle  zuruckzulenden.

Die  Auflauserkarte  ran  nur  in  dem  örtlichen  Bereich  Gul
44%  den  sie  ausgestellt  ist.

Das  FKeilbicten  9  Verkaufen  von  Kaninchen  und
rohen  Voninchenylen  h  unmittelbar  an  Verbraucher  ist  nur  in  of.
lenen  Ackaufestellen  oder  auf  dem  Wockenmarkte  gestattet.  Ausgenommen
  ist  das  Feilbieten  und  der  Aerkau#  selbstgezuchtetre  lebender
  Kaninchen  durch  den  Zuchier.  as  Feilbielen  von  K

ninchen  oder  rohem  Kaninchensleisch  und  das  Aussuchen  von  Beseellungen
  bjein  von  Haus  zu  Haus  ist  verboten

e  Wild-  und  Kaninchenhändler  (§  1)  haben  über
ibren  Sshochle  genaue  und  übersichtliche  fortlausende  Ausschreibungen
  zu  fuhren,  aus  denen  Name  und  Wohnort  des  Lieserer#.
  Menge.  Erwerbspreis  und  Erwerbszeit  der  bezogenen  Kalialen.