Aummer 131
Neseemer Anzeer
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Dnnerstag, 4. Juli 1918
—— — M. b. H. s*s*m Prienperstr. 8 III. Aufs. I t. lawwalsbun (Taffes Luitpold) Fernspr. 25466.
Kommunalverb. Rosenheim-Staot
Städt. Kartolfelverka. 1.
Ab molgen Donnerstag, n 4 ds. findet der Kartoflelverkauf
r auf welteres lin adtlagerhaus statt
osenheim, den 3 Jull iss
Todes-Anzeige.
Silactmagist rat:
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Wer verkauft od. vertauscht
sein Anwesen, Gutsbesitz, Fubrik,
ftehende Waldungen irgend welcher Art
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München, landshot, Tran#stein, Karls-Kuntstauz,
im Felie, den 2. i 1918.
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Johannes Denk
nebst i#brigen Vervandien.
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A den geebricn kKunden, der uuul. Rachbarschaf#e
diene zur gefl. Kenn#ntsnahme, daß ich das
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Innstraße 55, vormals Mader .
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werden zu ldssen.
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Dle Beerdlgung findet am Doonerslag, den 4. Jull nachm. 1 Uhr stEtt.
Der hl. Seelengottesdlenst wird am gleichen Tage vorm 9 Uhr abgchalten.
bochächtungsvon Katharina Hamduchen.
Bekauntmachung.
über Kavinchen und Kanincee fleisch.
Tie Bayer. Fleischverforgungsstelle hat unterm 24. 6. 18
bestimmt:
iz Handel mit lebenden oder geschlachteten Kaninchen
und olt em Dn in Bayern ist nur den von der Bayerischen
Fleischversorgungosielle, Verwaltung-abtellung, zum Wildhandel
zugelassenen Personen oder solchen !“ onen gestattet, denen
von dieser Stelle eine befondere Erlaubnis zum Handel mit
Raninchen oder Kaninchensieisch durch Ausllellung einer Ausweis
karte (Dandlerkarte) erteilt worden ist. Unberü r*o ebleien di
nach anderen Aorschrifien, insbelondere der B#. 1 24. Juni
1616 nuber den Handel mil Lebens- und Wsid Ao (X6BI.
Seile 531) zu Fulilleiden, Votau-se en. Nicht als n
inn Sinne des Sahes 1 der Terkonh lelbltgezüchieter Raninchen
durch den Zuchiter.
" Wer lebende oder geichlochteie Kaninchen von Haus
von Ort zu Ort aufkaufen oder Angebote hierauf
aussuchen will, bedarf hierzu einer von der Bahyerischen Fleischversotgungsitelle,
Derwanttung-obteltung, ausgestellten Erlaubnskarte
(Aullauterkarte) und zwar auch dann, wenn er bereits zum
Wild- oder Kaninchenhandel nelalen ist.
II. Ersolgt der Aufkauf nur auf Rech eines Jugelassenen
Wild- oder Kaninchenhundlers oder zum Wß veran. auf dem
Wochenmarkic, so i#t neben der Aufsläuserkarte loine Händlerkarte
ertorderlic h.
zu Hauo' enn
I. Für die Auostellung der Händlerkarte ill eine Gebobr
von 15 Mark. die Auostellung der Aufkäuserkarle eine
Gebuhr von Mark an die VBayerische Fleischrrisergungstells
Vergitungsable ung, zu entrichten.
Händlerkarte (Wild- oder Kaninchenhändlerkame) und
die Matföuenkonte sind bei Ausübung des Handels und Au)kausfe
mitzufuhren: Sie find aus Verlangen den zuständigen Beamten
oder Bebörden vorzuzeigen
III. Die Uebertragung der Handierkarte oder der Aufkauserkarte
an andere Personen oder ihre Benutzung durch andere Personen
als dieienigen, auf die sie ausgeilel len ist verdoten
IV. Die Erlaubnis zum Handel o Aufkauf ist sehenzeit
widerruflich. Nach dem Wsdertuf ist dr # dlerkarte oder die
Aulkäuserkarte an die Bayerische Blelschochlorgungestenle zuruckzulenden.
Die Auflauserkarte ran nur in dem örtlichen Bereich Gul
44% den sie ausgestellt ist.
Das FKeilbicten 9 Verkaufen von Kaninchen und
rohen Voninchenylen h unmittelbar an Verbraucher ist nur in of.
lenen Ackaufestellen oder auf dem Wockenmarkte gestattet. Ausgenommen
ist das Feilbieten und der Aerkau# selbstgezuchtetre lebender
Kaninchen durch den Zuchier. as Feilbielen von K
ninchen oder rohem Kaninchensleisch und das Aussuchen von Beseellungen
bjein von Haus zu Haus ist verboten
e Wild- und Kaninchenhändler (§ 1) haben über
ibren Sshochle genaue und übersichtliche fortlausende Ausschreibungen
zu fuhren, aus denen Name und Wohnort des Lieserer#.
Menge. Erwerbspreis und Erwerbszeit der bezogenen Kalialen.