Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Wird  das  Buch  von  einem  andern,  als  dem,  welcher  den  Verlust  angezeigt,  vorgewiesen,
so  wird  die  Sache  zu  gerichtlicher  Erörterung  und  Entscheidung  an  die  Gerichtsbehörde  über
Oberbobritzsch  übergeben.  Außerdem  hat  nach  Ablauf  der  dreimonatlichen  Frist  der  Anmelder
das  Eigenthum  und  den  Verlust  des  fraglichen  Einlagebuchs  vor  der  gedachten  Gerichtsbehörde
eidlich  zu  bestärken,  und  es  wird  ihm  sodann  gegen  Erstattung  der  durch  die  Bekanntmachung
u.  s.  w.  erwachsenen  Kosten  ein  neues  Buch  ausgefertigt,  dieses  im  Hauptbuche  eingetragen,
das  verlorne  Buch  aber  für  ungültig  erklärt  und,  daß  solches  geschehen,  abermals  in  der
vorangegebenen  Weise  öffentlich  bekannt  gemacht.

Unzulässigkeiten  17.  Die  in  die  Sparcasse  eingelegten  Gelder  und  deren  Zinsen,  sowie  die  darüber

bei  Verkümme=  ausgestellten  Einlagebücher  sind  einer  Verkümmerung  oder  Inhibition  in  kelnem  Falle  unterrungen.

  worfen,  jedoch  kann  die  Hülfsvollstreckung  in  die  bei  einem  Schuldner  etwa  aufgefundenen
Einlage=  und  Quittungsbücher  nicht  gehindert  werden.

Uastatthaftig=  #18.  Gegen  die  in  dieser  Sparcassenordnung  angedrohten  Rechtsnachtheile  und  gegen
Wn  das  Versäumniß  der  darin  festgesetzten  Fristen  findet  eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
Wiedereinsetz=  nicht  Statt.

ung  in  den  x.  „c.
vorigen  Stand.

 

 

76)  Decret
wegen  Bestätigung  des  Regulativs  für  die  Sparcasse  zu  Eibenstock;

vom  gten  August  1852.

li-  Friedrich  August,  von  GOTTEs  Gnaden  König

von  Sachsen  rc.  2c.  cc.

haben  auf  Vortrag  Unserer  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  die  von  dem  Stadtrathe
und  den  Stadtverordneten  zu  Eibenstock  beschlossene  Errichtung  einer  für  die  minder  bemittelten
Einwohner  dieses  Orts  und  der  Umgegend  bestimmten,  von  der  Stadtgemeinde  zu  Eibenstock
den  Einlegern  gegenüber  zu  vertretenden  Sparcasse  genehmigt,  auch  das  vorgelegte  Regulativ
einschließlich  der  in  den  88  12,  14,  15  und  16  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  mit  der
Wirkung  bestitigt,  daß  dessen  Inhalte  in  allen  Punkten  auf  das  Genaueste  nachgegangen
werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Deeret