Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Die Erwerbung erfolgt zu dem Gesamtpreise von 240 000 Mark, wovon 115 000 Mark 
sofort gezahlt werden, 75 000 Mark am 1. November 1907, 25 000 Mark am 1. November 1908 
und 25 000 Mark am 1. November 1909. Zinsvergütung findet nicht statt. 
§ 3. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. 
8 4. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In= und Auslande errichten. 
§* 5. Die Gesellschaft ist befugt, auf Beschluß der Hauptversammlung Schuldverschreibungen 
auf Namen oder — vorbehaltlich staatlicher Genehmigung — auf Inhaber auszugeben oder über- 
haupt Anleihen aufzunehmen. 
IIII. Grundkapital und Anteile. 
§5 6. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 600 000 Mark, eingeteilt in Anteile zu je 
100 Mark. 
Innerhalb der ersten fünf Geschäftsjahre kann das Grundkapital durch Beschluß des Auf- 
sichtsrates bis zum Betrage von 1 Million Mark erhöht werden. 
Spätere oder weitergehende Erhöhungen bedürfen des Beschlusses der Hauptversammlung. 
§5 7. Auf das Grundkapital von 600 000 Mark sind 25 v. H. bei der Konstituierung der 
Gesellschaft bar eingezahlt, weitere je 25 v. H. sind in den Jahren 1907, 1908 und 1909 nach 
näherer Bestimmung des Auffichtsrates einzuzahlen. 
Bei Kapitalserhöhungen sind 25 v. H. des gezeichneten Betrages binnen 14 Tagen nach 
Zeichnung bzw. Zuteilung, der Rest nach näherer Bestimmung des Aufsichtsrates einzuzahlen. 
8 8. Die geleisteten Teilzahlungen werden auf Interimscheinen vermerkt. Die Interim- 
scheine lauten auf Namen; sie werden nach Vollzahlung gegen die Anteilscheine umgetauscht. 
§5 9. Wird die Zahlung einer ausgeschriebenen Teilzahlung zu der festgesetzten Frist nicht 
geleistet, so kann der Säumige zur Zahlung der fälligen Beträge nebst Zinsen vom Füälligkeitstage 
ab im Rechtswege angehalten werden. 
Es kann aber auch nach zweimaliger Zahlungsaufforderung, welche durch eingeschriebene 
Briefe unter Androhung des Ausschlusses stattzusinden hat, durch Beschluß des Aufsichtsrats der 
Säumige seiner Beteiligung zugunsten der Gesellschaft für verlustig und der über die Beteiligung 
ausgestellte Interimschein für kraftlos erklärt werden. Diese Erklärung wird dem Säumigen schriftlich 
mitgeteilt. Seine Beteiligung (einschließlich der darauf bereits geleisteten Teilzahlungen) verfällt der 
Gesellschaft, die berechtigt ist, sie wieder zu veräußern. 
§ 10. Die Interimscheine sind übertragbar. Die UÜbertragung erfolgt durch Vermerk seitens 
der Gesellschaft auf dem betreffenden Interimsschein auf Grund einer Übertragungserklärung des 
alten und einer Annahmeerklärung des neuen Besitzers. 
Für den richtigen Eingang der Restbeträge bleibt der alte Besitzer mit verhaftet, soweit die 
Zahlung von dem neuen Besitzer nicht zu erlangen ist. Dies ist bis zum Beweise des Gegenteils 
anzunehmen, wenn der neue Besiter die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, 
nachdem an ihn eine zweite Zahlungsaufforderung ergangen ist. Der alte Besitzer erwirbt gegen 
Zahlung des rückständigen Betrages den Anteil des säumigen neuen Besitzers zurück. 
Die Haftpflicht des alten Besitzers erlischt binnen zwei Jahren vom Tage des Üübertragungs- 
vermerks gerechnet. 
11. Der Zeichner von Anteilen haftet nur für die volle bare Zahlung des gezeichneten 
Betrages; über diesen Betrag hinaus hat er keine Verpflichtung. 
§5 12. Die nach Vollzahlung auszugebenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Sie sind 
unteilbar und haben die rechtlichen Eigenschaften beweglicher Sachen. 
§ 13. Jür die Berbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen. 
§* 14. Die Mitglieder der Gesellschaft unterwerfen sich für alle Streitigkeiten mit der Gesell- 
schaft aus dem Gesellschaftsvertrage dem Amts= bzw. Landgericht 1 zu Berlin. 
IV. Organisation. 
5* 15. Die Organe der Gesellschaft sind: 
der Vorstand, 
der Aufsichtsrat, 
die Hauptversammlung.
	        
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