Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Schiffe, welche im Küstenverkehr des Schutzgebietes laufen, unterliegen der Zollpflicht. 
Schiffe, welche vom Auslande kommen und im Küstenverkehr des Schutzgebietes laufen, unterliegen 
der Zollpflicht dann nicht, wenn sie lediglich Fracht= und Personenbeförderung gewerbsmäßig betreiben. 
Allgemeine Bestimmungen über die Ein-, Aus= und Durchfuhr. 
§5 2. Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Kunst= und Gewerbefleißes dürfen, vorbehaltlich 
der in § 3 vorgesehenen Ausnahmen, ein-, aus= und durchgeführt werden. 
3. Verboten ist die Einfuhr: 
1. von Opium, außer zu medizinischen Zwecken, 
2. von Waffen, Munition und Sprengstoffen, außer zum persönlichen Bedarf der Nicht- 
eingeborenen. 
Ausnahmen hiervon sind nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung des Gouverneurs 
oder der vom Gouverneur ermächtigten Behörden, im Inselgebiet auch durch die Vorsteher der ein- 
zelnen Amtsbezirke gestattet. 
Sonstige Ausnahmen von den in § 2 ausgesprochenen Grundsätzen können zeitweise für 
einzelne Gegenstände beim Eintritt außerordentlicher Umstände sowie aus gesundheits= oder sicherheits- 
polizeilichen Rücksichten für den ganzen Umfang oder einen Teil des Schutzgebietes durch den Gou- 
verneur, im Inselgebiet auch durch die Vorsteher der einzelnen Amtsbezirke, angeordnet werden. 
4. Die Einfuhr und Ausfuhr darf nur an bestimmten, mit Zollstellen versehenen, öffentlich 
bekannt gemachten Plätzen stattfinden. 
Zollpflicht. 
§ 5. Die Zollpflicht wird begründet durch die Überschreitung der Zollgrenze durch die nach 
dem Tarif (§ 6) zollpflichtigen Gegenstände, unbeschadet der in § 1 Abs. 2 für Schiffe ausgesprochenen 
Zollpflicht. 
§ 6. Die Zölle werden erhoben nach Maßgabe des anliegenden Tarifs (Anlage 1). 
§5 7. Die Sicherung, Feststellung und Erhebung der Zölle liegt den vom Gouvernement, 
im Inselgebiet auch den von den Vorstehern der einzelnen Amtsbezirke damit betrauten Dienststellen 
ob, welche als Zollstellen gelten. 
§ 8. Die Zölle sind in kursfähiger Landesmünze zu entrichten. Zollbeträge von weniger 
als 50 Pf. kommen nicht zur Erhebung. « « 
Zollbefreiungen. 
8 9. Gegenstände inländischen Ursprungs und bereits verzollte Gegenstände fremden Ur- 
sprungs sind zoll= und abgabenfrei, wenn sie von einem Platze des Schutzgebietes nach einem anderen 
durch das Zollausland übergeführt werden. 
§ 10. Gegenstände, die aus dem Schutzgebiet in das Ausland zu vorübergehendem Ge- 
brauch, zur Ausbesserung oder Abänderung unter Anmeldung zur Wiedereinfuhr verbracht werden, 
sind zollfrei, wenn die Wiedereinfuhr binnen einer von der Zollverwaltung festzusetzenden Frist er- 
folgt, die ein Jahr nicht überschreiten darf, und kein Zweifel darüber besteht, daß dieselben Waren 
wieder eingehen, welche ausgeführt worden sind. 
§ 11. Frei vom Einfuhrzoll bleiben ferner Gegenstände, die unter Anmeldung zur Wieder- 
ausfuhr eingeführt werden, vorausgesetzt, daß ihre Identität zollamtlich festgehalten wird und daß 
die Wiederausfuhr binnen einer von der Zollverwaltung festzusetzenden Frist erfolgt, die ein Jahr 
nicht überschreiten darf. Auf Verlangen der Zollverwaltung ist bei der Einfuhr solcher Gegenstände 
der Zoll im vollen Betrage oder zu einem Teilbetrage zu hinterlegen. Der hinterlegte Zoll wird 
bei der Wiederausfuhr zurückerstattet. 
Zollerstattung. 
5 12. Für ausgeführte Gegenstände wird der Zoll unter folgenden Bedingungen zurück- 
erstattet: 
1. die Gegenstände sind der Zollverwaltung schriftlich zu deklarieren und zur Ausgangs- 
abfertigung vorzuführen: 
2. die Verzollung muß durch Zollquittungen nachgewiesen werden; der gezahlte Zoll muß 
mindestens 5 Mk. betragen haben; 
3. die Identität der eingeführten mit den ausgeführten Gegenständen muß nachgewiesen 
werden; nach Möglichkeit sind Originalverpackungen beizubehalten.
	        
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