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zwecks Visierung auf der Zollstelle jedes ferner anzulaufenden Platzes vorzulegen. Außerdem ist bei
jeder, auch bei der zuerst angelaufenen Zollstelle ein besonderes Manifest über die daselbst zur
Löschung kommenden Gegenstände abzugeben. Mit dem Löschen der Ladung darf erst nach Geneh-
migung der Zollstelle begonnen werden. ·
§19.DiegelöfchtenGegenständegehendirektandenEmpfängerüberundmüssenvon
demselben in einem besonderen, verschließbaren Raume aufbewahrt werden. Der zur Aufnahme der
noch nicht zollamtlich abgefertigten und in den freien Verkehr gesetzten Gegenstände dienende Raum
ist der Zollstelle ein für allemal anzumelden und darf bis zur Freigabe zur gleichzeitigen Lagerung
anderer Gegenstände nicht benutzt werden.
§* 20. Alle (zollpflichtigen und zollfreien) Gegenstände, welche ein= oder ausgeführt werden,
sind spätestens drei Tage nach erfolgter Löschung oder drei Tage vor dem Laden der zuständigen
Zollstelle schriftlich auf einem amtlichen Formular — Anlage 2 a und b — in doppelter Fertigung
anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. Zahl, Zeichnung und Verpackungsart der Frachtstücke,
2. Gattung und Gegenstände nach ihrer landesüblichen Benennung,
3. Gewicht oder Stückzahl der Gegenstände,
4. Wert der Gegenstände (als Wert ist der Ursprungspreis zuzüglich aller bis zum Ein-
gang in das Schutzgebiet oder bis zur Ausfuhr aus dem Schutzgebiet entstehenden Kosten, wie
Fracht, Versicherung, Landungskosten usw., zu verstehen. Erforderlichenfalls wird der Wert durch
Schätzung ermittelt),
5. Herkunftsland und Herkunftsort oder Verschiffungshafen, bei den zur Ausfuhr kom-
menden Gegenständen das Bestimmungsland,
6. Namen und Wohnort des Empfängers, bei den zur Ausfuhr kommenden Gegenständen
Namen und Wohnort des Verschiffers,
7. die Unterschrift des Ausstellers der Anmeldung.
Enthält ein Frachtstück verschiedenartige Gegenstände, so sind diese getrennt nach Menge
und Wert zu deklarieren.
§ 21. Zur Anmeldung gemäß § 20 ist der Zollpflichtige verpflichtet, an dessen Stelle bei
der Einfuhr der Warenempfänger die Anmeldung erstatten kann.
Eine bereits abgegebene Anmeldung kann vervollständigt oder berichtigt werden, solange
die zollamtliche Revision (§ 22) noch nicht begonnen hat.
Erklärt der Zollpflichtige sich außerstande, zuverlässige Angaben über Gattung, Menge und
Wert der Gegenstände zu machen, so ist ihm auf Antrag die Offnung der Kolli in Gegenwart eines
Beamten zum Zweck der Aufstellung der Zollanmeldung zu gestatten.
Der Zollpflichtige kann außerdem durch schriftlichen Vermerk auf dem Anmeldungsformulare
die Feststellung durch die Zollstelle beantragen. In diesem Falle ist die Feststellung durch die Zoll-
stelle endgültig.
Zollrevision.
§ 22. Die abgegebenen Zollanmeldungen (8 20) unterliegen der Prüfung (Revision) durch
die Zollstelle. Sofern kein Anlaß zu dem Verdacht einer unrichtigen Zollanmeldung vorliegt, sind
die revidierenden Beamten berechtigt, sich nach eigenem Ermessen mit einer probeweisen Revision zu
begnügen sowie auch von einer Revision ganz abzusehen. Die Revision ist dort vorzunehmen, wo
sich die zu revidierenden Gegenstände befinden. Den revidierenden Beamten steht daher der Zugang
zu den Aufbewahrungsräumen dieser Gegenstände frei.
§ 23. Der Zollpflichtige hat die zu revidierenden Gegenstände in solchem Zustande dar-
zulegen, daß die Beamten die Revision in der erforderlichen Art vornehmen können; auch muß er
die dazu nötigen Handleistungen nach der Anweisung der Beamten auf eigene Gefahr und Kosten
verrichten oder verrichten lassen und Wiege= und Meßvorrichtungen unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Auf Verlangen sind der Zollstelle von dem Zollpflichtigen sämtliche Fakturen,
Frachtbriefe, Konnossemente und sonstige Schriftstücke, die sich auf die zollpflichtigen und zollfreien
Gegenstände einer Sendung beziehen, in den Originalen vorzulegen.
Die Entrichtung des Zolles findet nach demjenigen Tarifsatze statt, welcher zu der
Zeit in Kraft ist, zu der die Zollpflicht begründet wird. (§ 5.)
Postsendungen.
§ 26. Bei Postpaketen werden von der Postbehörde die begleitenden Zollinhaltserklärungen
der zuständigen Zollstelle übersandt, welche bestimmt, ob eine Revision stattzufinden hat. Nach er-