Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

G 892 20 
Anlage 2b. 
Kaiserliche Zollstelle. 
Zollausfuhranmeldung, Nr. des Zollanmeldungsregisters. 
  
Zahl und eichen Benennung Menge WertBestim= Namoe und 
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Bescheinigung der Richtigkeit. 
Ort, Datum. 
Unterschrift des Ausstellers. 
Ausführungsbestimmungen Ju der Sollverordnung vom 10. Juni 1908 
für das Schutzgebiet Deutsch-UNeuguinea. 
Zu 8 4. 
Die Ein- und Ausfuhr darf stattfinden in Simpsonhafen, Käwieng, Namatanai, Kieta, 
Eitape, Friedrich-Wilhelmshafen, Jop, Saipan, Palau, Ponape, Ruk, Jaluit, Nauru. 
Zu § 7. 
Die Sicherung, Feststellung und Erhebung der Zölle obliegt: 
in Simpsonhafen, Käwieng, Namatanai, Kieta, Eitape, Saipan, Palau, Ruk, Nauru 
den Kaiserlichen Stationen, 
in Friedrich-Wilhelmshafen, Jap, Ponape, Jaluit den Kaiserlichen Bezirksämtern. 
Soweit die Vorstände dieser Dienststellen (Zollstellen) die Sicherung, Feststellung und Er- 
hebung der Zölle nicht persönlich vornehmen, haben sie den hiermit beauftragten Beamten jeweils 
besonders zu bezeichnen und die Ernennung öffentlich bekannt zu geben. 
Zu 8 12. 
Die Rückerstattung des Zolles wird jedesmal auf Grund eines besonderen Antrages des 
Ausführenden und nach Prüfung durch die zuständige Zollstelle erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung 
ist auf dem Antrag niederzuschreiben und als Kassenbeleg zu verwenden. 
Zu § 15 Abs. 5. 
Die Bekanntmachung des Verkaufs erfolgt durch öffentlichen Aushang. Die Aufforderung 
geschieht durch Zustellung gegen Behändigungsschein oder durch eingeschriebenen Brief; falls der 
Aufenthaltsort des Zollpflichtigen unbekannt ist, durch öffentlichen Aushang. 
Der Verkauf wird durch die Zollstelle oder die von ihr beauftragte Person vorgenommen. 
Zu 8 18. 
Der Führer eines vom Ausland kommenden Schiffes, welches Küstenhandel treibt, ist, un- 
beschadet der Vorschrift des § 18, verpflichtet, bei jeder Zollstelle, in deren Gebiet er Handel treiben 
will, die von ihm an Bord geführten Gegenstände beim Anlaufen und vor dem Verlassen des Ge- 
bietes zu deklarieren. Auch hat er der Zollstelle eine Liste der verkauften Gegenstände unter Angabe 
von Art, Menge, Wert und Käufern einzureichen. 
Die Verzollung des eigenen Verbrauchs (§§ 1 Abs. 2 und 5) erfolgt auf Grund einer 
gleichzeitig einzureichenden besonderen Deklaration.
	        
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