Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. KRusdehnung 
der Hundesteuer auf die Wohnplätze Seeheim und KRoes (Bezirk Reetmanshoop). 
Vom 29. März 1909. 
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Februar 1907, betreffend die Besteuerung 
von Hunden, wird hiermit bestimmt, daß die Wohnplätze Seeheim und Koes (Bezirk Keetmans- 
hoop) als Ortschaften im Sinne dieser Verordnung zu betrachten sind und daß dort mit Wirkung 
vom 1. April 1909 die Hundesteuer zur Erhebung kommt. 
Windhuk, den 29. März 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Hintrager. 
  
Bekanntmochung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Kufhebung 
der Hundesteuer für Ramansdrift. 
Vom 18. August 1909. 
Die Bekanntmachung vom 11. Oktober 1907, betreffend Ausdehnung der Verordnung be- 
treffend die Besteuerung von Hunden vom 23. Februar 1907 (Kol. Bl. S. 385) auf die Ortschaften 
Ukamas und Ramansdrift, wird für Ramansdrift aufgehoben. 
Windhuk, den 18. August 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
v. Schuckmann. 
  
Verordnung des Bezirksamtmanns in Jaluit, betr. die Erhebung einer Hundesteuer. 
Vom 29. Mai 1909. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) 
wird für den Bezirk der Marshall-, Brown= und Providenze-Inseln verordnet: 
§* 1. Für jeden nicht mehr saugenden Hund in dem genannten Bezirk und an Bord der 
in ihm stationierten Fahrzeuge hat der Besitzer eine jährliche Steuer von 5 J zu entrichten. 
§ 2. Die Steuer ist für das ganze Rechnungsjahr im voraus, spätestens bis zum 1. Juni, 
zu entrichten. 
Für Hunde, die im Laufe des Rechnungsjahres steuerpflichtig werden, ist die Steuer inner- 
halb acht Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht zu zahlen. 
Hunde vorübergehend anwesender Personen bleiben steuerfrei, wenn die Aufenthaltsdauer 
der Hunde vier Wochen nicht übersteigt. 
§ 3. Gegen Entrichtung der Steuer wird eine Marke mit Nummer verabfolgt, die am 
Halsband sichtbar zu befestigen ist. Bei Verlust einer Marke ist eine neue gegen Zahlung von 1/ 
bei der Polizeibehörde zu lösen. 
§ 4. Wer die Hundesteuer bis zum festgesetzten Termin nicht entrichtet hat oder seinen 
Hund ohne die vorgeschriebene Steuermarke herumlaufen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu 20 
bestraft, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Haft bis zu zehn Tagen tritt. 
Die fällige Steuer ist im ersteren Falle außerdem zu entrichten. 
§ 5. Ohne Steuermarke herumlaufende Hunde werden von der Polizei eingefangen und 
können innerhalb dreier Tage gegen ein Pflegegeld von 1 7 für den Tag von dem Besitzer ab-
	        
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