GW 981 20
Bekanntmachung vom 1. September 1900, betr. Bestellungen der Kaiserlichen
Versuchsanstalt für Landeskultur in Victoria.
Die Versuchsanstalt für Landeskultur in Victoria wird ermächtigt, Waren unmittelbar bei
Firmen in Deutschland anzukaufen.
Buea, den 1. September 1909.
Der Kaiferliche stellvertretende Gouverneur.
Hansen.
Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzungen der deutschen Rolonialgeselschaft
„Diamanten-Hacht.-Gesellschaft".
Vom 17. Juni 1909.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Juni d. Is. beschlossen, der deutschen Kolonial-
gesellschaft „Diamanten-Pacht-Gesellschaft“ auf Grund ihrer vom Reichskanzler genehmigten
Satzungen die Rechtsfähigkeit zu verleihen.
Satzungen der Diamanten-Hacht-Gesellschaft.
I. Abschnitt.
Kllgemeine Bestimmungen.
§ 1. Unter der Firma
Diamanten-Pacht-Gesellschaft
wird auf Grund des § 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900 S. 813) eine Kolonial=
gesellschaft errichtet.
Auf die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft finden, soweit im Schutzgebietsgesetz oder in dieser
Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes
ergibt, die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine Anwendung.
§ 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
§* 3. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.
§ 4. Der Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die pachtweise Ausbentung der
dem südafrikanischen Landesfiskus zustehenden Bergbaurechte auf Diamanten:
1. innerhalb des südlich der Bahnlinie Lüderitzbucht—Keetmannshoop liegenden fiskalischen
Bergwerksblockes Nr. 1;
2. innerhalb derjenigen Bergbaufelder, die auf Grund von Schürfscheinen der Deutschen
Kolonialgesellschaft für Südwestafrika in den durch die Verfügung des Reichs-Kolonialamts
vom 22. September 1908 bezeichneten Gebieten dem Fiskus zuerkannt worden sind.
Die Gesellschaft ist befugt, alle zur Erreichung des vorgenannten Zweckes nötigen oder
dienlichen Rechtsgeschäfte abzuschließen.
8 5. Alle von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen müssen durch den Deutschen
Reichsanzeiger erfolgen. Die Bekanntmachungen gelten als gehörig veröffentlicht, wenn sie einmal
erlassen worden sind, es sei denn, daß das Gesetz oder diese Satzung oder ein Hauptversammlungs-
beschluß eine mehrmalige Veröffentlichung verlangt.
· Die Gesellschaft soll außerdem ihre Bekanntmachungen im Deutschen Kolonialblatt und in
einer in Berlin erscheinenden Tageszeitung einrücken. Die Rechtswirkung der Bekanntmachungen ist
indessen hiervon nicht abhängig.
Die Bekanntmachungen soll der Vorstand erlassen, soweit ihr Erlaß nicht durch das Gesetz,
diese Satzung oder einen Hauptversammlungsbeschluß dem Aufsichtsrat übertragen worden ist.
II. Abschnitt.
Grundkapital, Anteilscheine und Anteilseigner.
8 6. Das Grundkapital beträgt zwei Millionen Mark und ist in 20000 fortlaufende
Nummern tragende Anteile über je einhundert Mark zerlegt.