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Mitgliedern die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei den berufsständischen Wahlen sind die-
jenigen als Ersatzleute gewählt und zum Eintritt berufen, die im Wahlgange des betreffenden
Berufsstandes die meisten Stimmen nächst den gewählten Mitgliedern erhalten haben.
Wird die erforderliche Anzahl von Ersatzleuten nicht erreicht, so ist bei den allgemeinen
Wahlen für sämtliche Ersatzleute, bei den berufsständischen Wahlen für die Ersatzleute des betreffenden
Berufsstandes eine besondere Wahlhandlung vorzunehmen. Für diese Wahlhandlung bedarf es der
Innehaltung der für die Hauptwahl vorgesehenen Fristen nicht. ·
§ 30. Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen und von dem
Gemeindevorsteher aufzubewahren.
Das Wahlergebnis ist vom Gemeindevorsteher den Gewählten schriftlich mitzuteilen und
nach erfolgter Annahmeerklärung ungesäumt öffentlich bekanntzumachen.
§ 31. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl können von jedem wahlberechtigten
Gemeindeangehörigen binnen vierzehn Tagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses bei dem
Gemeindevorsteher erhoben werden.
Bis zur Erledigung etwaiger Einwendungen find die Stimmzettel vom Gemeindevorsteher
zu verwahren, dann aber zu vernichten.
§ 32. Über die Gültigkeit der Wahlen beschließt unter Berücksichtigung etwa erhobener
Einsprüche der Gemeinderat.
Eine unter wesentlichem Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder unter
sonstigen wesentlichen Unregelmäßigkeiten zustande gekommene Wahl ist ungültig.
§& 33. Lehnt ein Gewählter die Wahl begründeterweise ab, oder wird eine Wahl für
ungültig erklärt, so tritt der zuständige Ersatzmann ein. «
Im Falle unbegründeter Ablehnung kann der Gemeinderat dem Gewählten für die Dauer
seines ablehnenden Verhaltens das Doppelte der ihn sonst treffenden Gemeindeleistungen auferlegen.
§& 34. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen
nicht gleichzeitig dem Gemeinderate angehören. Werden sie gleichzeitig gewählt, so ist der mit der
höheren Stimmenzahl, sonst der im älteren Besitz der Gemeindeangehörigkeit Befindliche allein zu-
zulassen. Nötigenfalls entscheidet das Los.
Eine während der Mi gliedschaft eingetretene Verschwägerung schließt nicht aus.
§ 35. Der Gemeindevorsteher hat die neu gewählten Gemeinderatsmitglieder einzuführen
und durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichten. Eine gleiche Verpflichtung tritt bei Ersatzleuten
ein, wenn sie zum Eintritt berufen werden. '
§ 36. Bei fortgesetzt pflichtwidrigem Verhalten des Gemeinderats kann der Gouverneur,
falls eine voraufgegangene, seitens der Aussichtsbehörde erlassene Verwarnung erfolglos bleibt, die
Mandate der Gemeinderatsmitglieder durch öffentliche Bekanntmachung und unter Mitteilung an den
Gemeindevorsteher für erloschen erklären und Neuwahlen anordnen.
§ 37. Der Gemeindevorsteher wird von den Gemeinderatsmitgliedern gewählt. Die An-
nahme der Wahl zum Gemeindevorsteher hängt von der freien Entschließung des Gewählten ab.
Die Gemeindeangehörigkeit ist für die Wahl des Gemeindevorstehers nicht erforderlich.
§* 38. Die Gemeinderatsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Stellvertreter des
Gemeindevorstehers. Ortsgesetzlich kann die Wahl mehrerer Stellvertreter vorgeschrieben werden.
Die Stellvertreter sind berufen, den Gemeindevorsteher auch bei den laufenden Geschäften zu
unterstützen.
§* 39. Dem Gemeindevorsteher und den Stellvertretern kann ortsgesetzlich eine andere
Bezeichnung beigelegt werden. ,
§ 40. Zu einer gültigen Wahl des Gemeindevorstehers und der Stellvertreter ist die
Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen für den zu Wählenden erforderlich. Wird diese bei
zweimaliger Abstimmung nicht erreicht, so ist zur engeren Wahl zwischen den beiden Personen zu
schreiten, auf die beim zweiten Wahlgange die meisten Stimmen gefallen waren. Bei Stimmen-
gleichheit ist nach § 29 zu verfahren.
§s41. Die Wahl des Gemeindevorstehers geschieht auf eine Amtsdauer von drei Jahren.
Bei darauf erfolgender Wiederwahl eines berufsmäßigen Gemeindevorstehers kann die Wahl auf
Lebenszeit erfolgen. Vor der Wahl ist vom Gemeinderat festzusetzen, ob der Gewählte das Amt als
Unbesoldetes Ehrenamt oder als besoldetes Gemeindeamt bekleiden soll. Im letzteren Falle ist das
Wahl des
Gemeinde-
vorstehers.