Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Zur Beratung ist der Bezirksrat hinzuzuziehen: 
1. bei allgemeinen, das Interesse des Bezirks betreffenden grundlegenden Maßnahmen, 
sofern nicht Gefahr im Verzuge ist; 
2. bei Aufstellung des Bezirkshaushaltsplanes. 
Zur Beschlußfassung ist der Bezirksrat als entscheidendes Organ hinzuzuziehen: 
1. bei Bereitstellung der Mittel für Bezirksverbandsangelegenheiten; 
2. bei Leistungen, welche dem Bezirksverbande obliegen; 
3. bei den Wahlen zum Landesrat; v 
4. bei Festsetzung des Haushaltsplanes für die Bezirksverbandsangelegenheiten; 
5. bei Entlastung der jährlich abzulegenden Rechnung über die Einnahmen und Aus- 
gaben in Bezirksverbandsangelegenheiten. 
§ 100. Die Geschäfte, insbesondere das Rechnungswesen des Bezirksverbandes werden vom 
Bezirks= oder Distriktsamt wahrgenommen, jedoch getrennt von der übrigen Verwaltung. 
§ 101. Die in Bezirksverbandsangelegenheiten nötig werdenden öffentlich rechtlichen Vor- 
schriften erläßt der Bezirksamtmann oder selbständige Distriktschef im Rahmen seiner Zuständigkeit 
nach Beschlußfassung durch den Bezirksrat. Befindet sich der Bezirksamtmann oder Distriktschef 
hinsichtlich solcher Vorschriften in Meinungsverschiedenheit mit den übrigen Mitgliedern des Bezirks- 
rats, so ist die Entscheidung des Gouverneurs anzurufen. 
§* 102. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Bezirksverbände berechtigt, neben den eistungen 
ihnen etwa vom Gouverneur überwiesenen Mitteln Abgaben von den Bezirksangehörigen zu erheben. für de Bezus- 
§ 103. Die Aussicht über die Bezirksverbände führt der Gouverneur nach Maßgabe der Aufsicht über die 
§§ 77 bis 83 dieser Verordnung. Bezirksverbände. 
§ 104. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens der auf die Bezirksverbände bezüglichen Vor= Ausführungs- 
schriften dieser Verordnung bestimmt für jeden Bezirksverband der Gouverneur. Er erläßt auch die bestimmungen. 
erforderlichen Ubergangs= und Ausführungsvorschriften. 
Teil II. 
Der Landesrat. 
§ 105. Zur Unterstützung des Gouverneurs bei Wahrnehmung der Interessen des Schutz= Organtsation 
gebietes besteht ein Landesrat. und Wahl des 
Landesrates. 
§ 106. In den Landesrat wählt jeder Bezirksverband ein Mitglied. Wählbar zum 
Mitglied ist jeder Deutsche, der das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat und mindestens zwei 
Jahre mit Grundeigentum im Schutzgebiet ansässig ist oder seit zwei Jahren einen selbständigen Beruf 
im Schutzgebiet betreibt. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind die in § 17 aufgeführten Personen. 
§ 107. Neben den von den Bezirksverbänden gewählten Mitgliedern ernennt der Gouver- 
neur die gleiche Anzahl von Mitgliedern nach freiem Ermessen. 
§ 108. Wenn und solange für den Verwaltungsbezirk eines Bezirksamtes oder selbständigen 
Distriktsamtes ein Bezirksverband nicht besteht, wählen die Einwohner dieses Verwaltungsbezirkes 
ein Mitglied zum Landesrat gemäß § 95 dieser Verordnung. 
§ 109. Die Mitglieder des Landesrates gehören diesem auf die Dauer von fünf Jahren 
an. Bei vorzeitigem Ausscheiden hat Ersatzwahl durch den betreffenden Bezirksverband oder Neu- 
ernennung durch den Gouverneur zu erfolgen. 
§ 110. Das Amt der Mitglieder des Landesrates ist ein Ehrenamt. 
Soweit Mitglieder nicht am Orte der Verhandlung wohnen, können ihnen Fuhrkosten und 
Tagegelder bewilligt werden, über die der Gouverneur nähere Bestimmung trifft. 
§ 111. Der Landesrat tagt unter Vorsitz des Gouverneurs oder eines von ihm ernannten Zustäwikeit 
Beamten und muß mindestens einmal im Jahre berufen werden. zng unrschant 
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§ 112. Der Landesrat ist beratendes Organ: Landesrates. 
1. für die jährlichen Vorschläge zum Haushaltsplan der Schutzgebietsverwaltung; 
2. für die vom Gouverneur zu erlassenden oder vorzuschlagenden Verordnungen, soweit 
sie nicht lediglich lokale Bedeutung haben; 
3. für alle sonst vom Gouvernement zur Beratung vorgelegten Angelegenheiten. 
Der Landesrat ist befugt, eigene Anträge dem Gouverneur zu unterbreiten.
	        
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