Ausführungs-
bestimmungen.
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Über die Verhandlungen des Landesrates sind Protokolle aufzunehmen, die außer vom
Protokollführer vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterzeichnen sind. Abschrift davon ist
dem Reichs-Kolonialamt vorzulegen.
§* 113. Der Landesrat ist beschließendes Organ in allen seiner Beschlußfassung vom
Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) überwiesenen Angelegenheiten.
§ 114. Der Landesrat kann Offentlichkeit seiner Verhandlungen beschließen.
Die Mitglieder des Landesrats sind, sobald dies vom Vorsitzenden angeordnet wird, zur
Geheimhaltung verpflichtet.
§ 115. Der Gouverneur erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und bestimmt
den Tag des Inkrafttretens dieses Teils der Verordnung. Vom Tage des Inkrafttretens wird für
das Gebiet von Deutsch-Südwestafrika die Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Bildung von
Gouvernementsräten vom 24. Dezember 1903, außer Kraft gesetzt.
Berlin, den 28. Januar 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Dernburg.
Verordnung des Reichskonzlers, betr. die Schaffung kommunaler Verbände
in Deutsch-Südwestafrika.
Vom 5. Februar 1909.
Auf Grund § 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Vereinigung von Wohnplätzen
in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden, vom 3. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 366) wird
hierdurch verordnet, was folgt:
§ 1. Die Wohnplätze Windhuk, Swakopmund, Lüderitzbucht, Keetmanshoop, Karibib,
Omaruru, Okahandja, Aus, Tsumeb, Warmbad, Usakos in Deutsch-Südwestafrika werden unter Bei-
behaltung ihrer bisherigen Namen zu kommunalen Verbänden vereinigt.
§& 2. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird für die einzelnen, im § 1
genannten Wohnplätze vom Gouverneur bestimmt.
Berlin, den 5. Februar 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Dernburg.
Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Kusführung der Kaiserlichen Bergverordnung
für die afrikonischen und Südsee-Schutzgebiete mit Kusnahme Deutsch-Südwestafrikas,
vom 27. Februar 1906.
Vom 2. Februar 1909.
Auf Grund der §§ 95, 96 der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und
Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 27. Februar 1906 (Reichs-
Gesetzbl. S. 363) wird folgendes bestimmt:
§& 1. Die Verfügung zur Ausführung der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen
und Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme Deutsch-Südwestasrikas vom 27. Februar 1906, vom
26. Juli 1906 erhält folgenden Zusatz:
§ 1 a: Auf den Erwerb des Bergwerkseigentums finden entsprechende Anwendung die
nach § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) für Grund-
stücke geltenden Vorschriften, denen zufolge juristische Personen bei dem Erwerbe von Grundstücken
Beschränkungen unterworfen sind.
§ 2. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 2. Februar 1909.
Reichs-Kolonialamt.
Dernburg.