Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Ausführungs- 
bestimmungen. 
W 152 20 
Über die Verhandlungen des Landesrates sind Protokolle aufzunehmen, die außer vom 
Protokollführer vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterzeichnen sind. Abschrift davon ist 
dem Reichs-Kolonialamt vorzulegen. 
§* 113. Der Landesrat ist beschließendes Organ in allen seiner Beschlußfassung vom 
Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) überwiesenen Angelegenheiten. 
§ 114. Der Landesrat kann Offentlichkeit seiner Verhandlungen beschließen. 
Die Mitglieder des Landesrats sind, sobald dies vom Vorsitzenden angeordnet wird, zur 
Geheimhaltung verpflichtet. 
§ 115. Der Gouverneur erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und bestimmt 
den Tag des Inkrafttretens dieses Teils der Verordnung. Vom Tage des Inkrafttretens wird für 
das Gebiet von Deutsch-Südwestafrika die Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Bildung von 
Gouvernementsräten vom 24. Dezember 1903, außer Kraft gesetzt. 
Berlin, den 28. Januar 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Dernburg. 
  
Verordnung des Reichskonzlers, betr. die Schaffung kommunaler Verbände 
in Deutsch-Südwestafrika. 
Vom 5. Februar 1909. 
Auf Grund § 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Vereinigung von Wohnplätzen 
in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden, vom 3. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 366) wird 
hierdurch verordnet, was folgt: 
§ 1. Die Wohnplätze Windhuk, Swakopmund, Lüderitzbucht, Keetmanshoop, Karibib, 
Omaruru, Okahandja, Aus, Tsumeb, Warmbad, Usakos in Deutsch-Südwestafrika werden unter Bei- 
behaltung ihrer bisherigen Namen zu kommunalen Verbänden vereinigt. 
§& 2. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird für die einzelnen, im § 1 
genannten Wohnplätze vom Gouverneur bestimmt. 
Berlin, den 5. Februar 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Dernburg. 
  
Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Kusführung der Kaiserlichen Bergverordnung 
für die afrikonischen und Südsee-Schutzgebiete mit Kusnahme Deutsch-Südwestafrikas, 
vom 27. Februar 1906. 
Vom 2. Februar 1909. 
Auf Grund der §§ 95, 96 der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und 
Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 27. Februar 1906 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 363) wird folgendes bestimmt: 
§& 1. Die Verfügung zur Ausführung der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen 
und Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme Deutsch-Südwestasrikas vom 27. Februar 1906, vom 
26. Juli 1906 erhält folgenden Zusatz: 
§ 1 a: Auf den Erwerb des Bergwerkseigentums finden entsprechende Anwendung die 
nach § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) für Grund- 
stücke geltenden Vorschriften, denen zufolge juristische Personen bei dem Erwerbe von Grundstücken 
Beschränkungen unterworfen sind. 
§ 2. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 2. Februar 1909. 
Reichs-Kolonialamt. 
Dernburg.
	        
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