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Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die
Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden der Sitzung. Bei Stimmengleichheit bei vom Aufsichtsrat vorzunehmenden Wahlen
entscheidet das Los.
Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefaßt. Nach dem
Ermessen des Vorsitzenden kann ausnahmsweise ein Beschluß auch durch briefliche oder telegraphische
Abstimmung herbeigeführt werden. Geschieht dies, so ist Stimmeneinheit der sämtlichen in Europa
anwesenden Aufsichtsratsmitglieder erforderlich mit der Maßgabe, daß unter allen Umständen mindestens
die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder befragt werden muß. Auch hat im Falle der brieflichen
oder telegraphischen Abstimmung der Vorsitzende dafür Sorge zu tragen, daß der gemäß § 65 be-
stellte Kommissar seine Aufsicht wahrzunehmen vermag.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist ein Protokoll aufzunehmen,
welches der Vorsitzende der Sitzung und wenigstens ein Mitglied zu unterzeichnen haben.
§ 40. Die Mitglieder des Vorstandes sind auf Beschluß des Aufsichtsrats verpflichtet, an
seinen Sitzungen teilzunehmen.
§ 41. Der Aufsichtsrat hat die gesamte Geschäftsführung zu überwachen. Er kann ins-
besondere jederzeit von dem Vorstande Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen
und durch den Vorsitzenden oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch durch dritte
Sachverständige, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den Bestand
der Gesellschaftskasse und die sonstigen Bestände an Aktiven untersuchen.
Der Aussichtsrat vertritt die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den
Vorstandsmitgliedern sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit denselben.
Insbesondere steht dem Aufsichtsrat Beschluß zu:
1. über die Stellungnahme zu den Vorschlägen des Vorstandes, betreffend die zusammen
mit dem jährlichen Geschäftsbericht der ordentlichen Hauptversammlung vorzulegenden
Jahresbilanz, und zu Vorschlägen über die Verwendung und Verteilung von üÜberschüssen
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 59 sowie über die Anlegung und Ver-
waltung von Reservefonds und von Geldern, die zum Geschäftsbetriebe nicht erforder-
lich sind;
2. über Voranschläge der laufenden Ausgaben und Einnahmen der Gesellschaft sowie über
besondere Ausgaben, soweit diese im einzelnen Falle mehr als 5000 Mark betragen;
über Einforderungen von Einzahlungen auf die Anteile der Gesellschaft;
Über die Grundsätze, nach welchen Grundstücke zu erwerben, nutzbar zu machen, zu ver-
äußern oder zu verpachten sind;
5. über die Errichtung von Neuanlagen und Zweigniederlassungen;
6. über die Ernennung und Anstellung von Vorstandsmitgliedern, Prokuristen und über die
Genehmigung der Anstellung von solchen Beamten, welche ein jährliches Gehalt von
mehr als 5000 Mark oder Tantieme bzw. Prämien erhalten, oder auf länger als
vier Jahre angestellt werden sollen, und der mit solchen abzuschließenden Verträge sowie
ihrer Entlassung.
§ 42. Alle schriftlichen Erklärungen des Aussichtsrats sind rechtsgültig, wenn sie die
Unterschrift „Der Aufsichtsrat der Deutschen Holz-Gesellschaft für Ostafrika" und die Namensunter-
schrift des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters tragen.
§ 43. Den Aufsichtsratsmitgliedern werden die aus der Wahrnehmung ihres Amtes ent-
springenden Auslagen ersetzt. Ferner erhält der Aufsichtsrat den in § 59 festgesetzten Gewinnanteil,
über dessen Verteilung unter die einzelnen Mitglieder er selbst (mit Berücksichtigung der von den
einzelnen Mitgliedern geleisteten Arbeit für die Gesellschaftsinteressen) beschließt.
Für eine außerordentliche Tätigkeit einzelner Mitglieder, z. B. bei Vertretung abwesender
oder behinderter Vorstandsmitglieder, kann der Aufsichtsrat die Gewährung einer besonderen Ver-
gütung beschließen. , .
Die Hauptversammlung kann festsetzen, daß den Aufsichtsratsmitgliedern feste jährliche Ver-
gütungen gezahlt werden, welche als Unkosten zu verbuchen sind.
Die Vorschriften über die Haftung des Vorstandes finden auf die Mitglieder des Aufsichtsrats
entsprechende Anwendung.
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