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Grundlage der Zollberechnung, sobald der Stand
des äthiopischen Handelsverkehrs dies ohne Be-
einträchtigung der Staatskasse zuläßt, der Wert
am Ursprungs= oder Herstellungsorte der Ware
zuzüglich der für die Einfuhr bis zum Eingangs-
ort erforderlichen Beförderungs-, Versicherungs-
und Kommissionskosten treten.
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ARusfuhrverbot für Straube und Straußeneier
aus der Oranjeflußholonie.
Durch ein Gesetz vom 16. Juli 1908
(Nr. 7/1908) ist die Ausfuhr von Straußen und
Straußeneiern außer nach anderen Gebieten des
Südafrikanischen Zollvereins, in denen eine gleiche
gesetzliche Bestimmung besteht, verboten worden.
Transvaal.
Ausfuhrverbot für Angoraziegen.
Durch ein Gesetz vom 22. August 1908 —
Angora Export Duty Amendment Aect, 1908
(Nr. 24/1908) — ist die Angora Export Duty
Ordinance, 1906 (Nr. 3/1906) aufgehoben und
die Ausfuhr von Angora-Böcken und -Mutterziegen
bei einer Gefängnisstrafe von ein bis zwei Jahren
verboten worden. Ausgenommen von dem Verbot
ist die Ausfuhr nach solchen Nachbarkolonien und
Nachbarstaaten, deren Gesetze in gleicher Weise
und bei gleich hohen Strafen die Ausfuhr von
Angoraziegen verbieten.
Aufhebung der Fleischzölle.
Zollnachlaß für gewisse Waren und Zoll-
freiheit für Erzeugnisse aus Mozambique.
Eine Bekanntmachung vom 11. August 1908
(Nr. 68/1908) hebt die Bekanntmachungen Nr. 55
und 82 vom Jahre 1906 auf und bestimmt:
1. die einstweilige Aufhebung des Zolles auf
frisches gekühltes und gefrorenes Fleisch sowie
auf Vieh, welches zum Schlachten einge-
führt wird;
2. die Gewährung eines Zollnachlasses bis auf
1 Schilling für die Imperialgallone einfacher
im Zollvereine hergestellter Spirituosen, wenn
sie entweder denaturiert sind oder nur für
die Herstellung wirklicher medizinischer Prä-
parate verwendet werden;
3. die Gewährung eines Zollnachlasses auf
Gegenstände für die regulären britischen
Truppen und der zollfreien Einfuhr von
Wein und Spirituosen für den Gouverneur;
4. die zollfreie Einfuhr von Waren, mit Aus-
nahme von Spirituosen, die in der portu-
giesischen Provinz Mozambique erzeugt sind,
vorausgesetzt, daß die Hauptbestandteile der
Waren Bodenerzeugnis dieser Provinz sind.
Sterrao Leone.
Bezeichnung der Waren in den Einfuhr-
erklärungen.
Laut einer in der „Sierra Leone Royal
Gazette“ vom 16. Januar d. Js. veröffentlichten
Ratsverordnung vom 13. Januar d. IJs. sind
mit Wirkung vom 1. Januar 1910 ab alle von
irgend einem Hafen oder Orte außerhalb der
Kolonie eingeführten Waren in dem Einfuhr-
Hafen oder -Orte in Übereinstimmung mit der
vorgeschriebenen Einfuhrliste und mit den darin
enthaltenen Anordnungen anzumelden.
Bestimmungen über die Einfuhr von Feuer-
waffen, Munition und Sprengstoffen.
Zwei in der „Sierra Leone Royal Gazette“
vom 13. Januar d. Is. veröffentlichte Verord-
nungen (Nr. 10 und 11 vom Jahre 1909) ent-
halten Bestimmungen über die Einfuhr von Feuer-
waffen, Munition und Sprengstoffen. Danach
sollen in die Kolonie eingeführte Feuerwaffen
und zugehörige Munition von dem einführenden
Schiffe an dem Regierungskai gelandet und un-
mittelbar in den Königsschuppen übernommen
werden, wo sie ein Konto erhalten und mit
Niederlage-Zeichen versehen werden sollen. Nach
Abgabe der Einfuhranmeldungen oder nach einer
Frist von 48 Stunden vom Tage der Einlagerung
an mühssen sie in eine für den Zweck bestimmte
Niederlage gebracht werden. Sie dürfen nur mit
schriftlicher Erlaubnis des Gouverneurs entnommen
werden; nur für Feuersteingewehre mit nicht ge-
zogenen Läufen und für gewöhnliches oder
„Handels“-Schießpulver genügt die schriftliche
Erlaubnis des Zollerhebers oder seines Vertreters.
Alle in die Kolonie eingeführten Sprengstoffe,
mit Ausnahme der für die Kaiserliche oder Kolonial-
regierung bestimmten, sowie alle Munition für
Feuerwaffen sollen am Speicherkai gelandet und
in die Speicher oder in die für die Lagerung,
amtliche Aufbewahrung oder zeitweilige Nieder-
legung solcher Sprengstoffe bestimmten Lagerhäuser
gebracht werden.
Sprengstoffe dürfen nur mit Erlaubnis des
Zollerhebers und in Gegenwart eines Zollbeamten
von einem Schiffe gelöscht oder übergeladen und
nur mit schriftlicher Erlaubnis des Gouverneurs
aus dem Speicher oder dem öffentlichen Lager-
hause entnommen werden.