Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Grundlage der Zollberechnung, sobald der Stand 
des äthiopischen Handelsverkehrs dies ohne Be- 
einträchtigung der Staatskasse zuläßt, der Wert 
am Ursprungs= oder Herstellungsorte der Ware 
zuzüglich der für die Einfuhr bis zum Eingangs- 
ort erforderlichen Beförderungs-, Versicherungs- 
und Kommissionskosten treten. 
—— — 
ARusfuhrverbot für Straube und Straußeneier 
aus der Oranjeflußholonie. 
Durch ein Gesetz vom 16. Juli 1908 
(Nr. 7/1908) ist die Ausfuhr von Straußen und 
Straußeneiern außer nach anderen Gebieten des 
Südafrikanischen Zollvereins, in denen eine gleiche 
gesetzliche Bestimmung besteht, verboten worden. 
Transvaal. 
Ausfuhrverbot für Angoraziegen. 
Durch ein Gesetz vom 22. August 1908 — 
Angora Export Duty Amendment Aect, 1908 
(Nr. 24/1908) — ist die Angora Export Duty 
Ordinance, 1906 (Nr. 3/1906) aufgehoben und 
die Ausfuhr von Angora-Böcken und -Mutterziegen 
bei einer Gefängnisstrafe von ein bis zwei Jahren 
verboten worden. Ausgenommen von dem Verbot 
ist die Ausfuhr nach solchen Nachbarkolonien und 
Nachbarstaaten, deren Gesetze in gleicher Weise 
und bei gleich hohen Strafen die Ausfuhr von 
Angoraziegen verbieten. 
Aufhebung der Fleischzölle. 
Zollnachlaß für gewisse Waren und Zoll- 
freiheit für Erzeugnisse aus Mozambique. 
Eine Bekanntmachung vom 11. August 1908 
(Nr. 68/1908) hebt die Bekanntmachungen Nr. 55 
und 82 vom Jahre 1906 auf und bestimmt: 
1. die einstweilige Aufhebung des Zolles auf 
frisches gekühltes und gefrorenes Fleisch sowie 
auf Vieh, welches zum Schlachten einge- 
führt wird; 
2. die Gewährung eines Zollnachlasses bis auf 
1 Schilling für die Imperialgallone einfacher 
im Zollvereine hergestellter Spirituosen, wenn 
sie entweder denaturiert sind oder nur für 
die Herstellung wirklicher medizinischer Prä- 
parate verwendet werden; 
3. die Gewährung eines Zollnachlasses auf 
Gegenstände für die regulären britischen 
Truppen und der zollfreien Einfuhr von 
Wein und Spirituosen für den Gouverneur; 
4. die zollfreie Einfuhr von Waren, mit Aus- 
nahme von Spirituosen, die in der portu- 
  
giesischen Provinz Mozambique erzeugt sind, 
vorausgesetzt, daß die Hauptbestandteile der 
Waren Bodenerzeugnis dieser Provinz sind. 
Sterrao Leone. 
Bezeichnung der Waren in den Einfuhr- 
erklärungen. 
Laut einer in der „Sierra Leone Royal 
Gazette“ vom 16. Januar d. Js. veröffentlichten 
Ratsverordnung vom 13. Januar d. IJs. sind 
mit Wirkung vom 1. Januar 1910 ab alle von 
irgend einem Hafen oder Orte außerhalb der 
Kolonie eingeführten Waren in dem Einfuhr- 
Hafen oder -Orte in Übereinstimmung mit der 
vorgeschriebenen Einfuhrliste und mit den darin 
enthaltenen Anordnungen anzumelden. 
Bestimmungen über die Einfuhr von Feuer- 
waffen, Munition und Sprengstoffen. 
Zwei in der „Sierra Leone Royal Gazette“ 
vom 13. Januar d. Is. veröffentlichte Verord- 
nungen (Nr. 10 und 11 vom Jahre 1909) ent- 
halten Bestimmungen über die Einfuhr von Feuer- 
waffen, Munition und Sprengstoffen. Danach 
sollen in die Kolonie eingeführte Feuerwaffen 
und zugehörige Munition von dem einführenden 
Schiffe an dem Regierungskai gelandet und un- 
mittelbar in den Königsschuppen übernommen 
werden, wo sie ein Konto erhalten und mit 
Niederlage-Zeichen versehen werden sollen. Nach 
Abgabe der Einfuhranmeldungen oder nach einer 
Frist von 48 Stunden vom Tage der Einlagerung 
an mühssen sie in eine für den Zweck bestimmte 
Niederlage gebracht werden. Sie dürfen nur mit 
schriftlicher Erlaubnis des Gouverneurs entnommen 
werden; nur für Feuersteingewehre mit nicht ge- 
zogenen Läufen und für gewöhnliches oder 
„Handels“-Schießpulver genügt die schriftliche 
Erlaubnis des Zollerhebers oder seines Vertreters. 
Alle in die Kolonie eingeführten Sprengstoffe, 
mit Ausnahme der für die Kaiserliche oder Kolonial- 
regierung bestimmten, sowie alle Munition für 
Feuerwaffen sollen am Speicherkai gelandet und 
in die Speicher oder in die für die Lagerung, 
amtliche Aufbewahrung oder zeitweilige Nieder- 
legung solcher Sprengstoffe bestimmten Lagerhäuser 
gebracht werden. 
Sprengstoffe dürfen nur mit Erlaubnis des 
Zollerhebers und in Gegenwart eines Zollbeamten 
von einem Schiffe gelöscht oder übergeladen und 
nur mit schriftlicher Erlaubnis des Gouverneurs 
aus dem Speicher oder dem öffentlichen Lager- 
hause entnommen werden.
	        
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