Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 9 2 
§ 5. (Zu § 17 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Damit die durch Anordnungen polizeilicher Art (Polizeiverfügungen) betroffenen Personen 
nicht im ungewissen darüber bleiben, daß es sich um solche Verfügungen, im Gegensatze zu anderen 
Verfügungen obrigkeitlicher Art (§ 3 Nr. 3 dieser Bestimmungen) handelt, und daß deshalb die be- 
fristete Beschwerde (§ 6 dieser Bestimmungen) zu erheben ist, wird den Dienststellen zur Pflicht ge- 
macht, die Polizeiverfügungen stets ausdrücklich als solche zu bezeichnen. 
#§s 6. (Zuk §#§ 2 Ziff. 3; 17; 19; 23 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Die in diesen Paragraphen genannten Fristen werden für Neuhannover, die Admiralitäts- 
inseln, die Inseln im Nordwesten des Schutzgebietes und Kaiser-Wilhelmsland auf drei Monate ver- 
längert, ausgenommen das Küstengebiet von Kap Croisilles bis Kap Rigny und von Ser bis 
Lemieng, diese beiden Landschaften eingeschlossen sowie ausgenommen die den genannten Küstenstrecken 
unmittelbar vorgelagerten Inseln. 
§ 7. (Zu § 23 der Kaiserlichen Verordnung.) 
1. Zum Erlasse polizeilicher Strafverfügungen sind innerhalb ihres Verwaltungsbezirks die 
Bezirksämter und Stationen (8 1 Abs. 1 dieser Bestimmungen) mit der Einschränkung ermächtigt, 
daß sie Geldstrafen bis zu 50 7, Haft bis zu drei Tagen sowie Einziehung festsetzen können. Die 
Haft darf, auch wenn sie an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe tritt, das bezeichnete 
Strafmaß nicht überschreiten. 
2. Die polizeiliche Strafverfügung ist auch gegen Beschuldigte im Alter von zwölf bis 
achtzehn Jahren zulässig. 
3. Die polizeiliche Strafverfügung hat außer der Festsetzung der Strafe die strafbare 
Handlung, Zeit und Ort derselben, die angewendete Strafvorschrift und die Beweismittel sowie die 
Angabe zu enthalten, wohin die Geldstrafe oder die eingezogene Sache abgeliefert werden soll. 
Sie hat ferner die Eröffnung zu enthalten: 
a) binnen welcher Frist (§ 6 dieser Bestimmungen) der Beschuldigte auf gerichtliche Ent- 
scheidung antragen kann; 
b) daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung entweder bei der Dienststelle, welche die 
polizeiliche Strafverfügung erlassen hat oder bei dem zuständigen Bezirksrichter an- 
zubringen ist; 
c)daß die polizeiliche Strafverfügung, falls innerhalb der Frist zu a ein Antrag auf 
gerichtliche Entscheidung nicht erfolgt, vollstreckbar wird. 
4. Wird bei dem Bezirksrichter auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so ist dem Antrag- 
steller darüber kostenfrei eine Bescheinigung zu erteilen. 
§ 8. (Zu § 28 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Dienststelle, welche die polizeiliche 
Strafverfügung erlassen hat, nicht fristgerecht gestellt, auch die in § 7 Ziffer 4 dieser Bestimmungen 
vorgesehene Bescheinigung nicht vorgelegt, so ist die Strafverfügung zu vollstrecken. 
§ 9. (Zu § 36 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Die Befugnis zum Erlaß von Strafbescheiden wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle steht den Bezirksämtern und Stationen 
zu (§ 1 Ziff. 1 dieser Bestimmungen). Insoweit die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle 
nicht ihnen, sondern für ihren Bezirk einem besonderen Beamten übertragen ist, steht diesem die 
Befugnis zum Erlaß von Strafbescheiden zu. 
§ 10. Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem Zeitpunkt ihrer Verkündung in Kraft. 
Herbertshöhe, den 10. September 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.