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einzelnen ergeben sich die Befugnisse und Obliegenheiten der Polizei auf dem Gebiete der Strafrechts-
pflege der ordentlichen Gerichte, namentlich hinsichtlich der Feststellung des Tatbestandes, der
Befugnis zu Vernehmungen, Beschlagnahmen und Durchsuchungen, Verhaftungen und vorläufigen
Festnahmen aus der Strafprozeßordnung (vgl. insbesondere §§ 156 ff., § 94, §8§ 112 ff), sowie aus
den im Schutzgebiet eingeführten, dieselbe ergänzenden Gesetzen (z. B. Preßgesetz vom 7. Mai 1874
Reichs-Gesetzbl. S. 65). Gewisse Besonderheiten, die für das Schutzgebiet bezüglich der Festnahmen
durch die weite Entfernung mancher Dienststellen von dem zuständigen Gerichte bedingt werden,
behandelt der Runderlaß vom 7. April 1903 (III. Nachtrag zur L. G. S. 21).
2b. Die Polizeibehörden sind ferner an der Strafrechtspflege insofern mitbeteiligt, als sie
Übertretungen gegen die Strasgesetze und Strafverordnungen im Wege polizeilicher Strafverfügungen
ahnden, vorbehaltlich des Antrags des Beschuldigten, auf gerichtliche Entscheidung (für die Schutz-
gebiete jetzt durch die §§ 23 bis 28 der Kaiserlichen Verordnung geregelt).
Die polizeilichen Strafverfügungen unterscheiden sich einerseits von den Polizeiverfügungen
dadurch, daß letztere erst Gebote und Verbote schaffen, die dann mit Zwangsmitteln, einschließlich
Strafenzwanges, durchgesetzt werden, anderseits von den um § 15 des Schutzgebietsgesetzes erwähnten,
„polizeilichen und sonstigen die Verwaltung betreffenden Vorschriften“ dadurch, daß diese in Ergänzung
der bestehenden Gesetze neue Rechtsnormen schaffen, — wogegen die polizeilichen Strafverfügungen
die Nichtbefolgung vorhandener Rechtsnormen ahnden.
Polizeiverfügungen und „polizeiliche Vorschriften“ im Sinne des § 15 des Schutzgebiets-
gesetzes unterscheiden sich ihrerseits dadurch, daß die ersteren konkrete Fälle regeln wollen, diese
letzteren abstrakte, objektive Rechtsnormen schaffen (weshalb diese Befugnis auch lediglich dem Reichs-
kanzler und den von ihm durch die Verfügung vom 27. September 1903, Kol. Bl. S. 509, Nachtr. II
zur L. G. S. 44, ermächtigten Beamten vorbehalten ist.
3. Auch abgesehen von der Verfolgung strafbarer Handlungen (Nr. 2), ist die Polizei be-
rechtigt, Personen in polizeiliche Verwahrung zu nehmen, sobald deren eigener Schutz oder die Auf-
rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dies dringend erfordert (z. B. wenn ein
Betrunkener auf der Straße selbst gefährdet erscheint oder andere gefährdet). In solchen Fällen
muß jedoch spätestens im Laufe des folgenden Tages die Freilassung erfolgen, sofern nicht hinterher
der Verdacht einer schweren Straftat sich herausstellt, deshalb unter Berücksichtigung des Runderlasses
vom 17. April 1903 (s. oben Nr. 2ae a. E.) eine weitere Festhaltung angezeigt erscheint und das
zur Überweisung an das Gericht Erforderliche veranlaßt wird.
Ebenso find die Beamten der Polizei, falls dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung unbedingt notwendig erscheint, auch in anderen als den in der Strafprozeßordnung
vorgesehenen Fällen befugt, in eine Wohnung einzudringen, z. B. wenn deren Beschaffenheit gefahr-
drohend ist oder es sich darum handelt, ein Verbrechen zu verhüten.
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die öOffnung der Reede
von Eitapé für den Auslaondsverkehr.
Vom 12. Oktober 1908.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813), § 5 der
Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und
das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten, vom 27. September 1903 (Deutsches
Kolonialblatt 1903, S. 509) und in Ausführung des § 4 der Zollverordnung vom 10. Juni 1908
wird bestimmt, was folgt:
& 1. Die Reede von Eitapé in Kaiser-Wilhelmsland ist dem Auslandsverkehr geöffnet.
§ 2. Die Verordnung vom 10. Juli 1907, betreffend die Offnung von Berlinhafen
(Tumleo) für den Auslandsverkehr wird aufgehoben.
Herbertshöhe, den 12. Oktober 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.