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Bahnbau LCome—Ktakpame.
J. Vereinbarung über die Grundsätze für die Regelung der Arbeiterfrage.
Zwischen dem Kaiserlichen Gouvernement von Togo und der Bauleitung der Togo-Hinter-
landbahn wird folgendes vereinbart:
Das Gouvernement wird versuchen, der Bauleitung auf Anfordern zum Bahnbau zunächst
ständig etwa 2000 Pflichtarbeiter zu stellen, übernimmt hierfür jedoch keine Verpflichtung.
Die Bauleitung der Togo-Hinterlandbahn erkennt die nachstehenden Grundsätze für sich als
bindend an und verpflichtet sich, in der Arbeiterfrage nach denselben zu verfahren.
Grundsätze für die Regelung der Arbeiterfrage beim Bau der Togo-Hinterlandbahn.
§ 1. Zur Überwachung der Arbeiterverhältnisse beim Bahnbau wird vom Gouvernement
ein Arbeitervogt (A. V.) und von der Bauleitung mindestens ein Streckeningenieur (S. J.) bestellt
und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet.
§ 2. Zur UÜberwachung der erforderlichen gesundheitlichen Maßnahmen und zur Ausübung
der hierbei nötigen ärztlichen Tätigkeit wird vom Gouvernement ein Bahnarzt (B. A.) bestellt.
§ 3. Wegen Stellung von Pflichtarbeitern durch das Gouvernement hat sich die Bau-
leitung schriftlich rechtzeitig mit den erforderlichen näheren Angaben an den Arbeitervogt zu wenden,
der sich mit den Bezirksleitern unmittelbar in Verbindung setzt.
§ 4. Hinsichtlich der vom Gouvernement gestellten Pflichtarbeiter hat die Bauleitung Ver-
träge nach anliegendem Muster abzuschließen. Die Urschrift der Arbeiterverträge erhält der Arbeiter-
vogt, die Bauleitung erhält eine Abschrift.
Jeder Arbeitsvertrag soll über die Gestellung von etwa 50 Pflichtarbeitern abgeschlossen
werden, welche, wenn möglich, nur aus derselben Landschaft stammen sollen.
§ 5. Die Pflichtarbeiter sollen fortlaufend numerierte Marken tragen, die von der Bau-
leitung zu beschaffen und durch den Arbeitervogt den Bezirksleitern zu übersenden sind; die Arbeiter
haben diese Marken während ihrer ganzen Arbeitszeit zu tragen und bei Heimkehr den Bezirks-
leitern abzuliefern.
§ 6. Die Bezirksleiter zahlen den Pflichtarbeitern und deren Kochfrauen die Verpflegungs-
gelder für die Reise zur Baustelle aus und weisen die ausbezahlten Beträge in einer Liste nach;
die Bauleitung zahlt an das Gouvernement alle drei Monate eine von diesem jeweils festzusetzende
Summe, aus welcher den Bezirksleitern ihre Auslagen für Verpflegungsgelder erstattet werden.
§ 7. Aus dieser Summe werden auch die Löhne und Verpflegungsgelder etwaiger Be-
gleitsoldaten der Pflichtarbeiter bestritten.
§ 8. Die Bauleitung weist die Pflichtarbeiter den einzelnen Schächten zu, wobei die in
einem Arbeitsvertrag aufgeführten Arbeitergruppen möglichst beisammen bleiben sollen. Sie hat dem
Arbeitervogt mitzuteilen, an welche Schächte und in welcher Anzahl die neu eingetroffenen Pflicht-
arbeiter verteilt wurden. .
§ 9. Die Bauleitung hat den Schachtmeistern die Einhaltung der Bestimmungen der
Arbeitsverträge und Grundsätze zur Pflicht zu machen.
§ 10. Die Bauleitung hat für landesübliche Unterkunft der Pflichtarbeiter zu sorgen und
hierbei etwaige Vorschläge des Arbeitervogts oder Bahnarztes zu berücksichtigen.
§ 11. Die Bauleitung hat dafür zu sorgen, daß die Pflichtarbeiter stets ausreichend mit
Nahrungsmitteln versorgt werden; dabei ist auf die Lebensgewohnheiten der Pflichtarbeiter tunlichst
Rücksicht zu nehmen; sie hat nötigenfalls auf Anfordern des Arbeitervogts Kochfrauen gegen Tage-
lohn einzustellen. Der Arbeitervogt wird dafür sorgen, daß an der Bahnstrecke Lebensmittel an-
gebaut werden und daß deren Preise ein angemessenes Maß nicht übersteigen.
§ 12. Die Bauleitung hat unentgeltlich für ausreichende Beschaffung von Wasser für
Trink= und Waschzwecke zu sorgen. Das Wasser wird vom Bahnarzt untersucht und, falls gesund-
heitsschädlich, von der Verwendung als Trinkwasser ausgeschlossen werden; die Bauleitung hat im
letzteren Falle etwaigen Anordnungen des Bahnarztes bezüglich der Beschaffung von einwandfreiem
Trinkwasser nachzukommen.
§ 13. Führt die Bauleitung die Bestimmungen der §8§ 10 bis 12 trotz Aufforderung nicht
in genügender Weise aus, so ist der A. V. befugt, zur Erfüllung dieser Bestimmungen den Schächten
Arbeiter und Geräte zu entnehmen.