Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

S 816 20 
über die Ergebnisse der Erforschung ihr erstatteten Schlußbericht in Urschrift und in zwei Abschriften 
dem Reichs-Kolonialamt alsbald nach Erhalt zugänglich zu machen. Auf Verlangen hat sie dem 
Reichs-Kolonialamt in gleicher Weise auch die Einzelberichte vorzulegen. " 
Im Anschluß an die in Absatz 1 genannte zweijährige Frist wird das Reichs-Kolonialamt 
der Hanseatischen Minen-Gesellschaft auf die Dauer von drei Jahren das ausschließliche Recht zur 
Aufsuchung und Gewinnung von Kupfer im Gebiete der Rehobother Bastards und im ehemaligen 
Gebiete des Andreas Lambert, Häuptlings der Khauas-Hottentotten, verleihen. 
Für die übrigen im § 1 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 bezeichneten 
Mineralien und nach Ablauf der dreijährigen Frist für alle im § 1 a. a. O. bezeichneten Mineralien 
tritt die volle Schürf= und Bergbaufreiheit gemäß den jeweils im Schutzgebiet geltenden, allgemeinen 
berggesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe ein, daß für die Hanseatische Minen-Gesellschaft 
innerhalb des Gebietes ihrer Sonderberechtigung von Schürfern und Bergbautreibenden die nach- 
stehenden Schürffeldgebühren, Feldessteuern und Förderungsabgaben an Stelle der in der Kaiserlichen 
Bergverordnung vorgesehenen Abgaben der fraglichen Art durch die Bergbehörde zu erheben sind: 
A. 1. Für jedes der ersten fünf von einem Schürfer belegten Schürffelder eine Schürf- 
gebühr von: 
20 für das erste Jahr, 
40 - zweite 
60 = . drritte 
100 = vierte 
25000 fünfte - 
500 sechste und für jedes folgende Jahr. 
2. Für jedes weitere von demselben Schürfer belegte Schürffeld eine Schürffeld- 
gebühr von: 
50 „ für das erste Jahr, 
100 = = = zweite = 
20 0 = dritte 
300 = vierte 
400 = fünfte = 
500 = sechste und für jedes folgende Jahr. 
Die Zahlung beginnt mit dem ersten Tage des Monats, in welchem die Belegung des 
Schürffeldes stattfindet, und erstreckt sich bis zum letzten Tage des Monats, in welchem die Schließung 
des Schürffeldes aufhört. 
Die Schürffeldgebühr ist für sechs Monate im voraus zu zahlen. Sie wird erstmalig fällig 
mit der Anzeige von der Belegung des Schürffeldes. 
Das Recht an einem Schürffelde, dessen Schließung aus irgend einem Grunde ausfgehört 
hat, kann von derselben Person oder Gesellschaft nur unter der Bedingung wieder erworben werden, 
daß die Zeitdauer der früheren Schließung unter Anwendung der obigen Staffeln in Anrechnung 
gebracht wird. 
Dritten kann durch die Bergbehörde das Schürfen untersagt oder das Recht am Schürffelde 
nachträglich entzogen werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß eine Umgehung der staffel- 
mäßigen Steigerung der Schürffeldgebühr beabsichtigt ist. 
B. Eine jährliche Feldessteuer von 500 vom Bergwerkseigentümer für jedes in sein 
Bergwerkseigentum einbegriffene Schürffeld, und zwar halbjährlich im voraus am 1. April und 
1. Oktober. 
Für das erste Halbjahr wird sie vom Beginn des auf die Begründung des Bergwerks- 
eigentums folgenden Monats an gerechnet. 
C. Beteiligung mit einem Achtel an dem Betriebsgewinn, den der Bergwerkseigentümer 
aus der Verwertung der Produkte des Bergwerks und eines etwa damit in Verbindung stehenden 
Hüttenwerkes des Schutzgebietes erzielt, und zwar ohne Abzug für Abschreibungen, Amortisation und 
Instandhaltung. 
Die Ermittlung des Betriebsgewinnes erfolgt durch die alljährlich aufzustellende Bilanz 
nebst Gewinn= und Verlustrechnung. 
Die Zahlung des Achtels hat gleichzeitig mit der Übergabe der Abschrift der Bilanz nebst 
Gewinn= und Verlustrechnung zu geschehen.
	        
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