Metadaten : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

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Stempelgesetz  vom  7.  März  1822.  —  &  3.

sie  sich  durch  eine  Verfügung  der  General-Kommission  oder
eines  Abgeordneten  derselben  über  die  ihnen  gemachte  Auflage
  zur  Beibringung  solcher  Nachweisungen  legitimiren.
§  10.  Insbesondere  bei  den  Regierungen:  Gleiche  Vergünstigungen
  (§  9)  sollen  den  Parteien  bei  den  Auseinandersetzungen
  zu  Statten  kommen,  welche  von  den  Regierungen
bei  den  diesen  übertragenen  Güterverwaltungen  geleitet  werden.
§  11.  Ingleichen  bei  anderen  Behörden:  Lassen  die  Parteien
  ihre  von  den  Kreis-Vermittelungsbehörden  oder  sonst
ohne  Dazwischenkunft  der  Auseinandersetzungsbehörden  geschlossenen
  Vergleiche  gerichtlich  aufnehmen,  so  finden  auf  diesen
Akt  und  die  Versendungen  der  Verhandlungen  an  die  General=Kommissionen,
  behufs  deren  Bestätigung,  die  Bestimmungen
des  §  9  ebenfalls  Anwendung.
(Diese  Bestimmungen  sind  durch  8  17  des  Ges.  über  das  Kostenwesen
  in  Auseinandersetzungssachen,  vom  24.  Juni  1875  —  G.-S.
S.  395  —  aufrecht  erhalten.)

Stempelfrei  sind  ferner:

1.  die  den  General-Kommissionen  zur  Bestätigung  vorgelegten
Gemeinheitstheilungs=  u.  Ablösungs-Verhandlungen.  F.-M.-R.
v.  20.  Oktober  1832  v.  K.  A.  Bd.  17  S.  915.

2.  die  Erkenntnisse  der  Revisions-Kollegien.  R.  d.  M.  d.  J.  und
d.  J.-M.  v.  1.  März  1837  v.  K.  A.  Bd.  21  S.  68.

3.  die  Vollmachten  zur  Wahrnehmung  der  Rechte  in  den  bei
den  General-Kommissionen  anhängigen  Auseinandersetzungssachen.
  R.  d.  M.  d.  J.  u.  d.  P.  v.  16.  Juni  1841,
M.-Bl.  S.  183.

4.  die  auf  Antrag  von  General-Kommissionen  erfolgenden  hypothekarischen
  Eintragungen  rückständiger  Auseinandersetzungs-Verhandlungen

  über  die  Ablösung  und  einstweilige

  Verzinsung  derjenigen  ausschließlichen

vererblichen  und  veräußerlichen  Gewerbsberechtigungen,
  welche  nach  dem  Gesetze  über  die
polizeilichen  Verhältnisse  der  Gewerbe  vom

7.  September  1811,  §§  32,  33  abgelöset,  und,

bis  dies  geschehen  kann,  verzinset  werden

sollen,  sind  ebenfalls  stempelfrei.

Anm.  Insoweit  die  ausschließlichen  Gewerbsberechtigungen  und
die  damit  verbundenen  Zwangs-  und  Bannrechte  nicht  schon  durch