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Stempelgesetz vom 7. März 1822. — & 3.
sie sich durch eine Verfügung der General-Kommission oder
eines Abgeordneten derselben über die ihnen gemachte Auflage
zur Beibringung solcher Nachweisungen legitimiren.
§ 10. Insbesondere bei den Regierungen: Gleiche Vergünstigungen
(§ 9) sollen den Parteien bei den Auseinandersetzungen
zu Statten kommen, welche von den Regierungen
bei den diesen übertragenen Güterverwaltungen geleitet werden.
§ 11. Ingleichen bei anderen Behörden: Lassen die Parteien
ihre von den Kreis-Vermittelungsbehörden oder sonst
ohne Dazwischenkunft der Auseinandersetzungsbehörden geschlossenen
Vergleiche gerichtlich aufnehmen, so finden auf diesen
Akt und die Versendungen der Verhandlungen an die General=Kommissionen,
behufs deren Bestätigung, die Bestimmungen
des § 9 ebenfalls Anwendung.
(Diese Bestimmungen sind durch 8 17 des Ges. über das Kostenwesen
in Auseinandersetzungssachen, vom 24. Juni 1875 — G.-S.
S. 395 — aufrecht erhalten.)
Stempelfrei sind ferner:
1. die den General-Kommissionen zur Bestätigung vorgelegten
Gemeinheitstheilungs= u. Ablösungs-Verhandlungen. F.-M.-R.
v. 20. Oktober 1832 v. K. A. Bd. 17 S. 915.
2. die Erkenntnisse der Revisions-Kollegien. R. d. M. d. J. und
d. J.-M. v. 1. März 1837 v. K. A. Bd. 21 S. 68.
3. die Vollmachten zur Wahrnehmung der Rechte in den bei
den General-Kommissionen anhängigen Auseinandersetzungssachen.
R. d. M. d. J. u. d. P. v. 16. Juni 1841,
M.-Bl. S. 183.
4. die auf Antrag von General-Kommissionen erfolgenden hypothekarischen
Eintragungen rückständiger Auseinandersetzungs-Verhandlungen
über die Ablösung und einstweilige
Verzinsung derjenigen ausschließlichen
vererblichen und veräußerlichen Gewerbsberechtigungen,
welche nach dem Gesetze über die
polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe vom
7. September 1811, §§ 32, 33 abgelöset, und,
bis dies geschehen kann, verzinset werden
sollen, sind ebenfalls stempelfrei.
Anm. Insoweit die ausschließlichen Gewerbsberechtigungen und
die damit verbundenen Zwangs- und Bannrechte nicht schon durch