Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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8.  4.

Dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  außer  einem  Altersnachweise  (§.  3  Abs.  1  Nr.  1.
einem  ärztlichen  Zeugniß  über  die  erforderliche  Körperbeschaffenheit  (.  3  Abs.  1  Nr.  2)  und  einer
Bescheinigung  über  die  vorgeschriebene  Ausbildung  (§.  3  Abs.  1  Nr.  3)  ein  kurzer  selbstgeschriebener
Lebenslauf  und  ein  amtliches  Führungszeugniß  beizufügen.

S.  5.

Durch  die  Prüfung  ist  festzustellen,  ob  der  Prüfling  diejenigen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  besitt.
welche  für  Personen,  die  nicht  die  Approbation  als  Thierarzt  besitzen,  zur  Ausübung  der  Schlachtviebund
  Fleischbeschau  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  sowie  der  zugehörigen  Ausführungsbestimmungen  erforderlich
  sind.

Die  Prüfung  zerfällt  in  einen  theoretischen  und  in  einen  praktischen  Theil.

S.  6.

Im  theoretischen  Theile  der  Prüfung  soll  der  Prüfling  die  erforderlichen  Kenntnisse  auf  nackstehenden

  Gebieten  nachweisen:

Hauptkennzeichen  der  Gesundheit  an  lebenden  Thieren;

Benennung  und  regelrechte  Beschaffenheit  der  einzelnen  Organe  und  sonstigen  Körperthemmn
der  geschlachteten  Thiere;

Grundzüge  der  Lehre  vom  Blutkreislauf  und  vom  Lpmphstrom  in  Beziehung  auf  die  Ver

breitung  von  Krankheitserregern  im  Thierkörper;

hauptsächliche  Schlachtmethoden  und  gewerbsmäßige  Ausführung  der  Schlachtungen:

Wesen  und  Merkmale  der  für  die  Fleischbeschau  vornehmlich  in  Betracht  kommenden  Thierkrankheiten

  und  fehlerhaften  Zustände  des  Fleisches;

wesentliche  Bestimmungen  über  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  im  Inlande;

wichtigste  Bestimmungen  über  die  Bekämpfung  der  Viehseuchen,  namentlich  in  Bezug  auf  di

Anzeigepflicht,  Maßnahmen  vor  polizeilichem  Einschreiten  und  Schlachtverbote;

Führung  der  Dienstbücher  und  Erstattung  kurzer  schriftlicher  Berichte.

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PS.  7.
Im  praktischen  Theile  der  Prüfung  hat  der  Prüfling  innerhalb  einer  angemessenen  Zeit  folgende
Arbeiten  auszuführen:

1.  Aufnahme  der  Erkennungsmerkmale  sowie  Untersuchung  und  Beurtheilung  eines  lebender
Schlachtthiers  mit  Rücksicht  auf  die  Genußtauglichkeit  des  Fleisches  gemäß  den  Ausführungs
bestimmungen  zu  dem  Gesetze;

2.  vollständige  Untersuchung  und  Beurtheilung  eines  geschlachteten  Rindes,  eines  Schweines  un:
eines  anderen  Stückes  Kleinvieh  (Kalb,  Schaf  oder  Ziege)  nach  Vorschrift  der  einschlägiger
Bestimmungen;

3.  Bestimmung  der  Thierart,  von  welcher  ein  vorgelegtes  Organ  herstammt;

4.  Bestimmung  und  Erläuterung  mehrerer  veränderter  Körpertheile  von  Schlachtthieren  me
Rücksicht  auf  die  Fleischbeschau.