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R 14.
Regierungs--Blatt
für das
Königreich Württemberg.
# Ausgegeben S t utt gart Montag den 12. Juni 1865.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Abänderung des Vereinszolltartfs.
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend den neuen Vereinszolliartf.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Königliche Verordnung,
betreffend die Abänderung des Wereinsgolltarifs.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Folge weiterer Uebereinkunft zwischen ven Regierungen ver zum Zollverein gebörenden
Staaten verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes
und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, daß nachstebende Abänderungen
des durch Verordnung vom 26. April 1865 verkündeten Vereinszolltarifs gleichzeitig mit
dem Vollzuge des am 11. April l. J. unterzeichneten Handels= und Zollvertrags zwischen
dem Zollverein und Oesterreich in Kraft treten sollen.
Artikel 1.
I. Vom Eingangszoll befreit werden folgende Gegenstände:
1) Zündwaaren (aus Nr. 5 a. Anm. 4);
2) Getreide, auch gemalzt, und Hülsenfrüchte (Nr. 9 a.);
3) Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel (Nr. 9 b. 1);