Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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R  14.
Regierungs--Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

#  Ausgegeben  S  t  utt  gart  Montag  den  12.  Juni  1865.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  des  Vereinszolltartfs.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  den  neuen  Vereinszolliartf.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Abänderung  des  Wereinsgolltarifs.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Folge  weiterer  Uebereinkunft  zwischen  ven  Regierungen  ver  zum  Zollverein  gebörenden
  Staaten  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes
  und  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  daß  nachstebende  Abänderungen
des  durch  Verordnung  vom  26.  April  1865  verkündeten  Vereinszolltarifs  gleichzeitig  mit
dem  Vollzuge  des  am  11.  April  l.  J.  unterzeichneten  Handels=  und  Zollvertrags  zwischen

dem  Zollverein  und  Oesterreich  in  Kraft  treten  sollen.

Artikel  1.
I.  Vom  Eingangszoll  befreit  werden  folgende  Gegenstände:
1)  Zündwaaren  (aus  Nr.  5  a.  Anm.  4);
2)  Getreide,  auch  gemalzt,  und  Hülsenfrüchte  (Nr.  9  a.);
3)  Anis,  Koriander,  Fenchel  und  Kümmel  (Nr.  9  b.  1);